Hallo
ganz kurz zum Hintergrund.
Meine Ex will mir den Lohn wegen ausstehenden Betreuungsunterhalt pfänden, wir haben zusamme ein 1,5 Jähriges Kind und waren nie verheiratet.
Jetzt kam das Schreiben vom Gerichtsvollzieher mit der Lohnpfändung. In diesem Pfändungschreiben steht, das sie mir den Lohn bis auf 900 Euro pfänden wollen.
In diesem Schreiben wurde unser gemeinsames Kind und dessen Unterhalt nicht mitberücksichtigt. So das ich jetzt einen Antrag auf Abänderung der Lohnpfändung stellen muss.
Der Gerichtsvollzieher bezieht sich auf §850 c ZPO (siehe Unten).
Ich habe bereits festgestellt, das der Hr. schlampigst gearbeitet hat, denn laut dem schreiben stehen mir 900 Euro zu, was laut §850 c ZPO aber 930 € sein müssten.
Aber jetzt ist meine Frage, wie habe ich den Zweiten Absatz zu verstehen.
Denn es geht bei der Pfändung um Betreuungsunterhalt und es ist immer der KIndesunterhalt vorrangig. Wieviel müsste ich denn als Pfandfreies Einkommen haben??
Versteht ihr den Absatz, ich kapier nur noch Bahnhof.
(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als
930 Euro monatlich,
217,50 Euro wöchentlich oder
43,50 Euro täglich,
beträgt. Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder einem Verwandten oder nach §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag, bis zu dessen Höhe Arbeitseinkommen unpfändbar ist, auf bis zu
2 060 Euro monatlich,
478,50 Euro wöchentlich oder
96,50 Euro täglich,
und zwar um
350 Euro monatlich,
81 Euro wöchentlich oder
17 Euro täglich,
für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und um je
195 Euro monatlich,
45 Euro wöchentlich oder
9 Euro täglich
für die zweite bis fünfte Person.