kann mir das jemand mal diesen Gesetzesabsatz für doofe erklären.

  • Hallo


    ganz kurz zum Hintergrund.
    Meine Ex will mir den Lohn wegen ausstehenden Betreuungsunterhalt pfänden, wir haben zusamme ein 1,5 Jähriges Kind und waren nie verheiratet.


    Jetzt kam das Schreiben vom Gerichtsvollzieher mit der Lohnpfändung. In diesem Pfändungschreiben steht, das sie mir den Lohn bis auf 900 Euro pfänden wollen.
    In diesem Schreiben wurde unser gemeinsames Kind und dessen Unterhalt nicht mitberücksichtigt. So das ich jetzt einen Antrag auf Abänderung der Lohnpfändung stellen muss.


    Der Gerichtsvollzieher bezieht sich auf §850 c ZPO (siehe Unten).


    Ich habe bereits festgestellt, das der Hr. schlampigst gearbeitet hat, denn laut dem schreiben stehen mir 900 Euro zu, was laut §850 c ZPO aber 930 € sein müssten.


    Aber jetzt ist meine Frage, wie habe ich den Zweiten Absatz zu verstehen.
    Denn es geht bei der Pfändung um Betreuungsunterhalt und es ist immer der KIndesunterhalt vorrangig. Wieviel müsste ich denn als Pfandfreies Einkommen haben??


    Versteht ihr den Absatz, ich kapier nur noch Bahnhof.



    (1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als


    930 Euro monatlich,
    217,50 Euro wöchentlich oder
    43,50 Euro täglich,


    beträgt. Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder einem Verwandten oder nach §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag, bis zu dessen Höhe Arbeitseinkommen unpfändbar ist, auf bis zu


    2 060 Euro monatlich,
    478,50 Euro wöchentlich oder
    96,50 Euro täglich,


    und zwar um


    350 Euro monatlich,
    81 Euro wöchentlich oder
    17 Euro täglich,


    für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und um je


    195 Euro monatlich,
    45 Euro wöchentlich oder
    9 Euro täglich


    für die zweite bis fünfte Person.

  • Also der Grundbetrag den du, wenn du keine anderweitigen Unterhaltsverpflichtungen hättest, behalten dürftest sind


    930€


    da du aber einen Verwandten hast dem du Unterhalt gewährst (nämlich deiner Tochter) erhöht sich der unpfändbare Betrag um


    350 € monatlich


    somit hast du einen pfändungsfreien Betrag von


    1280€ monatlich.

    Gestern standen wir noch vor dem Abgrund, heute sind wir schon einen Schritt weiter! :hae:



    Sommer ist wenn man trotzdem lacht!!! :sonne :sonne :sonne

  • stimme beiden zu und füge noch an + Werbungskosten. Die sind dem pfandfreien Betrag noch hinzuzurechnen.


    Das ergibt sich aus § 850 f ZPO Abs. 1 Punkt b)


    lg


    Camper

    2 Mal editiert, zuletzt von Camper1955 ()

  • aber hier geht es ja um den unterhalt, den du nicht in ausreichender höhe zahlst, deshalb dürfte dein freibetrag sich wohl nicht erhöhen


    Wieso soll sich der Freibetrag deswegen nicht erhöhen? Natürlich erhöht er sich. Er braucht nur beim Vollsteckungsgericht vorsprechen und seinen Steuerbescheid vorlegen.

  • Der Freibetrag für Unterhalt erhöht sich nicht aber der pfändbare Betrag.


    Der pfändbare Betrag hat nichts mit Unterhalt alleine zu tun denn er könnte ja auch eine Pfändung von Kaufhaus etc. haben.
    Er muss natürlich Kindesunterhalt bis zum Selbstbehalt bezahlen.

  • aber hier geht es ja um den unterhalt, den du nicht in ausreichender höhe zahlst, deshalb dürfte dein freibetrag sich wohl nicht erhöhen :hae:

    Doch Unterhalt für seine Tochter zahlt er, nur den Betreuungsunterhalt den die Ex bekommt weil sie nicht arbeiten gehen "kann" wegen der Betreuung des Kindes unter 3 Jahren zahl er nicht.

    Gestern standen wir noch vor dem Abgrund, heute sind wir schon einen Schritt weiter! :hae:



    Sommer ist wenn man trotzdem lacht!!! :sonne :sonne :sonne


  • Der pfändbare Betrag hat nichts mit Unterhalt alleine zu tun denn er könnte ja auch eine Pfändung von Kaufhaus etc. haben.
    Er muss natürlich Kindesunterhalt bis zum Selbstbehalt bezahlen.


    Es geht ja um BU. Da gilt der ein Betrag von 1050,00 € als Selbstbehalt. Ob überhaupt noch Raum dafür da ist, bestimmt sich aus der Differenz zwischen bereinigtem Netto, das ist das tatsächliche Netto nach Abzug von Werbungskosten und KU und eben jenen 1050,00 €


    lg


    Camper

  • :hae::ohnmacht: Und was willst Du mir nun damit sagen? Ließ nochmals was ich geschrieben habe und versuche dann mich zurechtzuweisen

    Einmal editiert, zuletzt von vatertochterduo ()

  • Der Freibetrag für Unterhalt erhöht sich nicht aber der pfändbare Betrag.


    Der pfändbare Betrag, so wie Du hier geschrieben hast, der erhöht sich nicht, aber der unpfändbare Betrag gemäß § 850 ff ZPO


    lg


    Camper

  • Vielen Dank erstmal für die Infos.


    Nur kurz noch zur Klärung, Ich zahle den Kindesunterhalt regelmaßig. Der Betreuungsunterhalt wurde auch immer überwiesen, es gab da aber ein paar unstimmigkeiten.
    Meine Ex bot mir an, die erhöhung des BU von 565,- auf 615,- mir zu erlassen. So das ich weiterhin nur 565,- überweisen solle, leider gibts das nicht schriftl.
    Im Dez. gab es bei mir in der Überweisung des BU einen Fehler und meine Ex bekam nur 350,- statt 565,-, ich habe mich dafür entschuldigt und ihr mitgeteil das sie bekommt wenn ich wieder geld übrig habe. Deweiteren wäre eine einmalzahlung im Sept. 2010 in höhe von 1000,- fällig gewesen, diese wurde mit hilfe der Streitschlichtung verschoben bis spät sept. 2011. Leider gib es da nur Zeugen aber nix schriftl.
    Jedenfalls gab mir dann meine Ex eine frist von 1,5 Wochen ( das war vor Weihnachten) um den Betrag von 1215 Euro, ich habe ihr mitgeteilt das ich selber Pleite bin und kein Geld habe.


    Ihc bekam im Jan. dann ein erstes Schreiben vom Gerichtsvollzieher, mit einer Lohnofändung. In dieser werden die 1215 Euro geforder plus die BU erhöhung ab Nov 2010. D.h. für Nov. Dez. und Jan 50 Euro.
    Da Anfang januar alles wieder i.o war und ich die vereinbarten 565,- überwiesen habe.
    Auch wenn noch keine Lohnpfändung beim Arbetigeber vorliegt, überweise ich seit Feb. wieder die 615 Euro.
    Ich habe meiner Ex im Dez. gesagt das sie den ausstehenden Betrag von 1215€ ende März mit meinen Tantiemen bekommt, doch sie dachte mit der Pfädnung bekommt sie es schneller.
    Jetzt bin ich natürlich dabei diese Pfändung so weit es geht abzuwehren und den Pfändungsbetrag so weit es geht zu minimieren.


    Auch wird momentan eine neue BU berechnung angestrebt.


    Wie muss ich die Abänderung der Pfändung machen?


    Einfach beim Amtsgericht vorbeischauen und das persönlich klären, oder schriftlich.
    Wenn schriftlich, an wen genau?? Amtsgericht? Gerichtsvollzieher oder Gegnerischer Anwalt??


    Vielen Dank


  • Wie muss ich die Abänderung der Pfändung machen?


    Beim Vollstreckungsgericht vorbei schauen, am besten, mit dem Dezember-Gehaltsbeleg und falls er schon vorliegt, dem Steuerbescheid. Ansonsten halt eine Kopie des Antrages auf Einkommensteuererstattung. Da stehen ja die Beträge schon drin.


    Es kann sein, dass Ex dann noch Gelegenheit zur Stellungnahme bekommt, muss aber nicht sein.

    2 Mal editiert, zuletzt von Camper1955 ()

  • Ähm...Ende März ist ja nun fast.....kann sie dieses Lohnpfändungsding nicht einfach einstellen lassen?
    Is ja nun irgendwie hinfällig und auch ziemlich lächerlich.....

    Gestern standen wir noch vor dem Abgrund, heute sind wir schon einen Schritt weiter! :hae:



    Sommer ist wenn man trotzdem lacht!!! :sonne :sonne :sonne

  • Also ne steuererklärung für 2010 ist noch nicht gemacht wurden, aber die von 2009 wurde diesen monat fertig, ich habe sage und schreibe 56,- Euro zurück bekommen.


    Also wegen den Oben genannten dingen, Anrechnung eines Weiteren Unterhaltspflichtigem KIndes und dem laut Pfändung zu viel gefordertem Betrag für Feb und März ( laut Pfändung ausstehend, wurde aber bezahlt), kann ich mit den entsprechenden unterlagen: Vaterschaftsanerkennung Unterhaltstitel fürs Kind, Überweisungsbelegen für Beide Unterhaltszahlungen zum Amtsgericht gehen und da eine abänderung fordern.


    Wo müsste ich da genau ins Amtsgericht, welche abteilung ist dafür zuständig??


    Achja, was ist wenn meine Eltern momentan schon meinen Lohn pfänden, sie haben eien Abtretungserklärung. Ist dies auch noch mit anzugeben?? Wenn ja mit welcher Begründung??
    Pfändungshöhe meiner Eltern beträgt gerade die Volle Höhe ( laut Lohnpfändungstabelle ohne 2 Unterhaltspflichtige Personen) bei 2 Unterhaltspflichtigen Personen wäre der Pfändungsbetrag meiner Eltern bei 187€.
    LOhnpfändung meiner Eltern läuft seit Jan. 2011



    Grüße seb

    Einmal editiert, zuletzt von Seb ()

  • Wo müsste ich da genau ins Amtsgericht, welche abteilung ist dafür zuständig??


    einfach mal an der Pforte fragen, bzw. an den Tafeln im Eingang ablesen, in welchem Zimmer sich das Vollstreckungsgericht befindet.


    persönlich vorbei schauen, nix schriftlich. Wenn Du Glück hast, kannst Du einen Bescheid gleich mitnehmen. Den legst Du dann der Lohnbuchhaltung in Deinem Betrieb vor.


    Auch Deine Eltern sind natürlich von der Erhöhung des pfändungsfreien Betrages betroffen. Einfach alles mitnehmen, was Du denkst, es könnte wichtig sein.
    lg


    Camper

    2 Mal editiert, zuletzt von Camper1955 ()

  • klar könnte sie es einstellen, aber das hätte zur Folge das sie dann auch die Gebühren für den Gerichtsvollzieher in höhe von ca. 220 Euro zahlen müsste.


    Stellt sie es nicht ein und pfändet muss ich den Betrag auch noch irgendwie bezahlen und außerdem so ihre Aussage, würde sie sich ja dann unglaubwürdig machen.


    :angry


    Es lebe das System :wand:motz:

  • Seb


    Zieh Dein Ding durch.


    Den Weg dazu kennst Du jetzt ja.


    Mach dem Rechtsprfleger beim Vollstreckungsgericht folgendes klar.


    Für die Kinder zahlst Du KU, deshalb ist Dein Betrag nach oben zu setzen. von 930,00 € auf 1630,00 €


    Nur der darüber hinaus verbleibende Betrag kann gepfändet werden.


    Und dann kümmere Dich so schnell es geht um eine Abänderungsklage, was den BU angeht, sofern Ex nicht freiwillig darauf verzichtet.


    lg


    Camper

    2 Mal editiert, zuletzt von Camper1955 ()

  • wie kommst du auf 1630,-, das verstehe ich jetzt garnicht??


    930,00 € für Dich


    Du bist doch, soviel ich das bisher verstanden habe 2 Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Also 350,00 für jede weitere Person, der Du zum Unterhalt verpflichtet bist.


    Sollt ich da was falsch verstanden haben?


    Sorry, bleibt bei 1280 €. falsch gelesen.


    lg


    Camper

    Einmal editiert, zuletzt von Camper1955 ()