Habe zu diesen Thema hier nichts gefunden, deshalb mal ein wenig gesucht:
I. Ziele der Unterhaltsreform
Zum 01.07.2007 soll das neue Unterhaltsrecht in Kraft treten. Der aktuelle Entwurf der Regierung (kurz: BGB-RegE), wirkt sich in allen Unterhaltsbereichen aus. Das neue Unterhaltsrecht hat nach den Vorstellungen des Gesetzgebers drei Ziele:
Förderung des Kindeswohls
Dieses Ziel soll u.a. dadurch erreicht werden, dass die Rangfolge der Unterhaltsberechtigten, d.h. die Frage, welche Personen vor anderen Berechtigten unterhaltsrechtlich vorzuziehen sind, geändert wird. Minderjährige unverheiratete Kinder und ihnen gleichgestellte privilegierte volljährige Kinder sollen einen absoluten Vorrang erhalten. Nach der Begründung des Regierungsentwurfes dient auch die Besserstellung der kinderbetreuenden, nicht miteinander verheirateten Eltern der Förderung des Kindeswohles.
Stärkung der Eigenverantwortung nach der Ehe
Dieses Ziel soll u.a. dadurch erreicht werden, indem die Erwerbsobliegenheit bei Betreuung von Kindern erhöht wird.
Vereinfachung des Unterhaltsrechts
Dies Ziel soll dadurch gewährleistet werden, dass es nunmehr eine gesetzliche Definition des Mindestunterhaltes gibt. Außerdem gibt es eine Neuregelung des Kindergeldes und der schon oben angesprochenen Rangfolge im Unterhaltsrecht.
Mindestunterhalt nach drei Alterstufen
Gemäß § 1612a Abs. 1 S. 3 BGB - RegE ergibt sich eine altersabhängige Staffelung des (Mindest-)Unterhalts, wobei des Gesetz drei Alterstufen zulässt. Bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres wird ein Kind in die erste Alterstufe, vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres in die zweite Alterstufe und für die Zeit vom 13. Lebensjahr an in die dritte Alterstufe eingestuft (vgl. §1612a Abs. 1 S. 3 BGB-RegE). Der monatliche Mindestunterhalt beträgt für die erste Alterstufe 87 % eines Zwölftels des doppelten Kinderfreibetrages (§ 1612a Abs. 1 S. 3 Nr. 1 BGB – RegE); daraus folgt derzeit, dass das Kind einen Mindestunterhalt von 265,00 EUR hat; für die zweite Alterstufe beträgt der Mindestunterhalt derzeit 304 € und für die dritte Alterstufe 356,00 €. Beachten Sie, dass diese Regelung nicht zwingend immer eine Verbesserung mit sich bringt, da nach Abzug des Kindergeldes vom Mindestunterhalt der zu zahlende Betrag niedriger als der derzeit gezahlte Betrag in Höhe von 135 % des Regelbetrages nach der RegelbetragsVO ist. So ist der „Mindestunterhalt“ der ersten Alterstufe nach der RegelbetragsVO abzüglich Kindergeldes: 276,00 € - 77,00 € Kindergeld = 199,00 €; gemäß §1612a Abs. 1 Nr. 1 ist der Zahlbetrag: 265,00 € - 77,00 € = 188,00 €.
Neue Rangfolge: Kinder gehen vor
Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltsverpflichtete außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt nun für die Frage der Rangfolge §1609 BGB - RegE. Hier wird geregelt, welcher Unterhaltsberechtigte vorrangig Unterhalt erhalten soll. Wenn ein Unterhaltsverpflichteter nicht allen Berechtigten Unterhalt zahlen kann, dann gehen die minderjährigen unverheirateten Kinder und ihnen gleichgestellten privilegierten volljährigen Kinder vor. Erst danach folgt die Ehefrau, die das Kind betreut.
Quelle: 123recht.de