• Hallo ihr lieben,


    habe jetzt dieses Formular ausgefüllt.


    Geh dann morgen zum Jugendamt um alles weitere zubesprechen.


    Muss ich noch irgendwelche Unterlangen mit dahin nehmen außer dem Formular?


    Ich danke euch vielmals fürs lesen und antworten.

  • hallo,


    das steht -soweit ich weiß-alles auf dem beiblatt zum formular.


    ich habe die geburtsurkunden der kinder mit dazu gelegt, ansonsten müßtest du halt nochmal schauen, bzw. "sicher ist sicher" beim jugendamt anrufen und fragen, was du noch mitzubringen hast.


    lg casha

    *that makes me nobody so fast after*

  • Hast du bisher UVG bezogen? Dann brauchst du (zumindest war´s bei mir so) eigentlich nur deinen Personalausweis, alles andere ist ja in der UVG-Akte bereits vermerkt bzw. kopiert und beigeheftet.

  • hallo nochmal,


    beistandschaft und uvg sind -zumindest bei uns im raum münchen- zwei unterschiedliche abteilungen, die eigentlich nicht miteinander zu tun haben. also zur sicherheit doch besser vorher anrufen und nachfragen....


    lg casha

    *that makes me nobody so fast after*

  • hallo ihr lieben ...
    ich hoffe ich bin hier richtig da ich mich gerade erst angemeldet habe ...


    ich habe ein problem und weiss nicht genau wie das ablaufen würde ...


    ich habe ein kind und für das kind eine bestandschaft vom jugendamt unterschrieben damit die den kindsvater weiter suchen können ohne immer unterschrieften von mir holen zu müssen ...
    jetzt ist die frage :


    ich habe ja seid über ein jahr unterhaltsvorschuss bekommen ... wenn ich jetzt die bestandschaft aufhebe das die den vater nicht mehr weiter suchen sollen ...
    muss ich dann den unterhalt den ich schon bekommen habe zurück zahlen oder wie läuft das dann ab ...???

  • Hallo Yahila,


    zuerst einmal :welcome .


    Dann: Rechtlich sind Beistandschaft und Unterhaltsvorschussstelle zwei Paar Schuhe. Nur manchmal ist es derselbe Sachbearbeiter im Jugendamt.


    Unterhaltsvorschuss bekommst du auf Antrag, wenn der Vater unbekannt ist, nicht zahlungsfähig oder nicht auffindbar. Oder wenn er (noch) nicht zahlen will und das erst durchgesetzt werden muss.


    Die Beistandschaft unterstützt dich dabei, den Unterhalt zu bekommen. Das kann also auch bedeuten, den Vater erst aufzutreiben. Du willst jetzt die Beistandschaft beenden.
    Das kannst du natürlich. Eigentlich müsste dann die Unterhaltsvorschussstelle jedoch sagen, dass du deiner Mitwirkungspflicht, den Vater zufinden, nicht mehr nachkommst. Das würde dann zur Einstellung des Unterhaltsvorschuss führen. Es ist aber Einschätzung des Sachbearbeiters. Mutmaßlich müsstest du aber begründen, weshalb du die Suche, also die Beistandschaft beendest. Den bisher geleisteten UVG zurückzahlen musst du nicht. Wenn überhaupt, wird der vom Vater eingefordert.


    Keinesfalls solltest du versuchen, den Vater zu decken, nachdem du jetzt UVG bezogen hast. Denn du musst mitwirken, dass der Vater gefunden wird, um den zu belangen, die aufgelaufenen Schulden an die Allgemeinheit zurück zu zahlen.



    Und dann noch etwas Technisches: Du kannst bei Fragen ruhig immer einen eigenen Thread eröffnen. Das ist besser für den Überblick als einen anderen zu kapern.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • oke danke ... schon mal für diese information ...


    jetzt is die sache ich möchte ja eigentlich nicht das der vater kontakt zu seinem kind hat da er aggressiv ist mir gegenüber und auch drogen konsumiert ...
    er hat sich über ein jahr icht für sein kind interessiert und ist an uns einfach vorbei gelaufen ...
    er weiss nicht mal wann sein kind geburtstag hat und alles ...


    das is der grund wieso ich die bestandschaft aufheben wollte ob ich den unterhaltsvorschuss bekomme oder nicht spielt für mich recht wenig rolle dabei ...
    nur mache ich mir kopf das ich es in diesem falle dann zurück zahlen muss was ich ja schon gezahlt bekommen habe ... !?



    mfg

  • Wie bereits gesagt: Eine Rückzahlungsforderung von Unterhaltsvorschuss steht dir nicht ins Haus. Da wendet sich das Jugendamt an den Vater.


    Das Kündigen bzw. das Bestehen der Beistandschaft wird an der Einstellung des Vaters zum Kind nichts ändern. Einzig du und das Kind sind für kommende Dinge in den nächsten 20 Jahren besser gerüstet und geschützt, wenn die Beistandschaft besteht.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.