Volle Anrechung des Kindergelds auf "Hartz IV-Leistungen" verfassungsgemäß

  • Das ist die gleiche Unverschämtheit wie der Kindesunterhalt voll angerechnet wird!


    wieso? unterhalt ist doch ein einkommen des kindes, genauso wie unterhaltsvorschuß. es dient dazu, den bedarf des kindes zu decken. wenn es nicht reicht, wird entsprechend aufgestockt.

  • wieso? unterhalt ist doch ein einkommen des kindes, genauso wie unterhaltsvorschuß. es dient dazu, den bedarf des kindes zu decken. wenn es nicht reicht, wird entsprechend aufgestockt.


    Es gibt aber Fälle in denen der Unterhalt dem ALGII Satz des Kindes übersteigt, dann wir dieser z. B. der Bedarfsgemeinschaft zugerechnet!
    Also setzt das Kind sein Einkommen für die Mutter ein oder für das Halbgeschwisterkind!


    Oder andersrum, wegen der Kindesunterhaltsverpflichtung wird gleichzeitig der Unterhaltspflichtige zum ergänzenden ALGII-Fall.


    Der ganze HARTZIV-Kram wurde mit dem Unterhaltsrecht nicht im Einklang gebracht. Genauso andersrum das Unterhaltsrecht nicht dem SGBII angepaßt.


    Die tollsten Urteile gibt es ja bereits.


    Sozialgericht Fulda entschied bei einem unterhaltspflichtigen HARTZIV-Empfänger einen Mehrbedarf für das Umgangsrecht!
    Fahrtkosten, größere Wohnung und die Essenkosten für das Bezugs-WE.


    Auf der anderen Seite wird dem Unterhaltspflichtigen im Unterhaltsrecht dieses versagt bei der Berechnung des Selbsthaltes.


    Die ganze Gesetzgebung muss dringend im Einklang gebracht werden, sonst erleben wir noch die verrücktesten Urteile.

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    Die Vergangenheit fallen lassen. Die Gegenwart leben und die Zukunft auf sich kommen lassen...
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  • Nun ja, der KV kann das Kindergeld hälftig sich anrechnen.Mir wird es als Einkommen des Kindes ganz einberechnet. Damit ist das Kindergeld gleich 1,5 mal als Berechnungsvorgabe herangezogen! Irgendwie komisch...


    Genau darum ging es mir


    Ansonsten hätte ich doch gar nicht gefragt


    Wird dann die Hälfte des Kindergeldes wieder ausgezahlt, wenn der KV den unterhalt zahlt oder ist das dann sozusagen futsch?

  • Damit ist das Kindergeld gleich 1,5 mal als Berechnungsvorgabe herangezogen!


    das spielt aber als Aufstocker oder Vollempfänger keine Rolle, ob es jetzt einmal, 1,5 mal oder 2 mal angerechnet wird, der Gesamtbedarf wird nicht weniger, ergo auch nicht das Geld auf dem Konto.


    Der zusätzliche Abzug würde nur dann eine Rolle spielen, wenn Kindergeld zu weniger als 100 % angerechnet würde. :frag

    Einer muss mal anfangen mit dem aufhören...

  • das spielt aber als Aufstocker oder Vollempfänger keine Rolle, ob es jetzt einmal, 1,5 mal oder 2 mal angerechnet wird, der Gesamtbedarf wird nicht weniger, ergo auch nicht das Geld auf dem Konto.


    Der zusätzliche Abzug würde nur dann eine Rolle spielen, wenn Kindergeld zu weniger als 100 % angerechnet würde. :frag


    Nicht ganz, denn schließlich fehlen ja de facto 92€ Monat für Monat


    Wenn 184€ als Einkommen gerechnet wird, du aber tatsächelich nur 92€ bekommst, weil der KV sich die ja abziehen darf, dann bekommst du unterm Strich nix oder ist das jetzt ein Denkfehler?

  • der denkfehler ist, dass sowohl du, als auch dein ex je 92€ kindergeld bekommen würden. da du die 184 komplett bekommst, überweist der kv 92e weniger unterhalt, er behält also seinen anteil ein. du könntest genauso gut 92€ ihm überweisen, die würde er dann auf den unterhalt aufschlagen.


    entsprechend die anrechnung beim alg:
    entweder 184 + unterhalt (verringert um die 92e des kv)
    oder: 92e kige + vollen unterhalt.


    kindergeld ist eine steuerermäßigung für eltern.

  • @cath
    stimmt auch nicht ganz ;)
    beim einkommen zwischen 0 und x euro, bekommen die eltern häfltig kindergeld. ab einem einkommen über x, greift der kinderfreibetrag. das ist dann mehr als das kindergeld.

  • @cath
    stimmt auch nicht ganz ;)
    beim einkommen zwischen 0 und x euro, bekommen die eltern häfltig kindergeld. ab einem einkommen über x, greift der kinderfreibetrag. das ist dann mehr als das kindergeld.


    :hae: Versteh ich jetzt nicht!