14 Tage Regelung=geteiltes Kindergeld?

  • Hallo ihr lieben


    Ich habe mal eine Frage....Meine Freundin erzählte mir heute,das ihr Ex meinte,da er den gemeinsamen Sohn alle 14 Tage von Freitags-Sonntags betreut,würde ihm das halbe Kindergeld zustehen?
    Das wäre gesetzlich so geregelt????


    Soweit ich weiss,stimmt das ganz und gar nicht....oder???


    Wenn es stimmt,wo genau steht das geschrieben?


    LG Madime

    Schreibfehler sind nur Special-Effects meiner Tastatur

  • Das ist richtig. Der Umgangselternteil darf das vom Unterhalt abziehen.


    In der DD-Tabelle ist das bereits berücksichtigt.

  • Nein, so stimmt es nicht.


    Er hat Anspruch auf das halbe Kindergeld, weil er Unterhalt zahlt. Wie der Umgang geregelt ist hat damit nichts zu tun. Gewöhnlich wird es bei der Unterhaltszahlung auch schon diekt mit verrechnet.


    Zahlt er keinen, hat er auch keinen Anspruch.

    Einer muss mal anfangen mit dem aufhören...

  • Aber das heißt doch nicht etwas auch, dass man die Hälfte des Kindergelds an den Vater zahlen muss, wenn man UVG bekommt, oder???


    nö, da zahlt er ja keinen Unterhalt. (und vom UVG ist dsa Kindergeld ja komplett abgezogen, deswegen ist es ja weniger als der mindestsatz).

    Einer muss mal anfangen mit dem aufhören...

  • Nein, natürlich nicht.


    Wenn der Unterhaltsanspruch des Kindes 292 Euro beträgt, zahlt der Vater laut Düsseldorfer Tabelle 200 Euro für das Kind. Wenn er nix zahlt, wird nichts abgezogen. Fordern darf er schon gar nichts, schließlich kommt er nichts für's Kind auf, dann gibt's auch kein Kindergeld.

    Einmal editiert, zuletzt von MarleneE ()

  • Also,wenn er Unterhalt zahlt,den kleinen alle 14 Tage übers Wochenende bei sich hat,darf er die hälfte des Kindergeldes quasi einfordern?


    Zahlt er aber rein gar nix,darf er auch nichts vom Kindergeld anfordern?



    :hae:

    Schreibfehler sind nur Special-Effects meiner Tastatur

  • Also,wenn er Unterhalt zahlt,den kleinen alle 14 Tage übers Wochenende bei sich hat,darf er die hälfte des Kindergeldes quasi einfordern?


    Zahlt er aber rein gar nix,darf er auch nichts vom Kindergeld anfordern?


    zu 1: ob er den Kleinen alle 14 Tage hat oder garnicht ist egal. Es zählt NUR, ob er Unterhalt zahlt. Und normalerweise wird das bei der Unterhaltsberechnung schon mit einbezogen, so wie MarlenE es eben auch vorgerechnet hat. Es wird also nichts mehr von dem Betreuungselternteil überwiesen, sondern schon im Vorfeld vom Unterhaltszahlenden einbehalten.


    zu 2: genau das.

    Einer muss mal anfangen mit dem aufhören...

  • Er darf es nicht einfordern - sondern gleich von seinem zu zahlenden Unterhalt abziehen.

  • Wenn er im Moment Unterhalt nach Düsseldorfer Tabelle zahlt, IST das hälftige Kindergeld bereits abgezogen!

  • Nööö - Die DÜtab berechnet erst mal den Gesamtunterhaltsbetrag. Den reinen Zahlbetrag weist sie nicht aus---


    Es gibt tabellen die den ausweisen - das sind aber nicht die offiziellen DüTabs wie man sie überall abgedruckt findet - sondern Anhänge dazu....

    Einmal editiert, zuletzt von Laetitia ()

  • Und wie ist das, wenn der KV keinen Umgang mit dem Kind hat? Darf er dann auch das halbe Kindergeld abziehen? Er hat ja durch den fehlenden Umgang auch keinerlei Kosten zu tragen... :hae:

    "I'm selfish, impatient and a little insecure. I make mistakes, I am out of control and at times hard to handle.
    But if you can't handle me at my worst, then you sure as hell don't deserve me at my best." — Marilyn Monroe

  • Und wie ist das, wenn der KV keinen Umgang mit dem Kind hat? Darf er dann auch das halbe Kindergeld abziehen? Er hat ja durch den fehlenden Umgang auch keinerlei Kosten zu tragen...


    Ja darf er..wie ihm auch das halbe Zählkind auf der Lstk zusteht..

  • Ein Vater der nur zahlt sich aber nicht kümmert, darf das hälftige Kindergeld auch vom Unterhalt abziehen.


    Anders ist das jedoch bei Eltern erwachsener Kinder, die aufgrund z.B. geistiger Behinderung betreut werden. Sie dürfen das Kindergeld nicht behalten, wenn sie sich nicht um die Kinder kümmern. Das Geld steht dann dem Kind selbst, bzw. der Einrichtung die es betreut zu. (Weiß das von einem Freund der in der Behindertenbetreuung arbeitet.)
    Vermutlich ist das auch be anderen erwachsenen Kindern so, aber da weiß ich es nicht genau.

  • Hi,

    Vermutlich ist das auch be anderen erwachsenen Kindern so, aber da weiß ich es nicht genau.

    Bei Kids ab 18, sind beide ET im Verhältnis ihres Einkommens U-pflichtig.
    Bei volljährigen Kindern wird das KG in voller Höhe auf den Bedarf angerechnet, d.h. vom Betrag der DT, abgezogen.


    Gruß
    babbedeckel, der sich über so eine Basisfrage, der TS, wundert :hae:

    Die Männer, die mit den Frauen am besten auskommen, sind dieselben,
    die wissen, wie man ohne sie auskommt. (Charles Baudelaire)


    Jedes Kind bringt die Botschaft,
    dass Gott die Lust am Menschen noch nicht verloren hat.

  • Ein Vater der nur zahlt sich aber nicht kümmert, darf das hälftige Kindergeld auch vom Unterhalt abziehen.


    Anders ist das jedoch bei Eltern erwachsener Kinder, die aufgrund z.B. geistiger Behinderung betreut werden. Sie dürfen das Kindergeld nicht behalten, wenn sie sich nicht um die Kinder kümmern. Das Geld steht dann dem Kind selbst, bzw. der Einrichtung die es betreut zu. (Weiß das von einem Freund der in der Behindertenbetreuung arbeitet.)
    Vermutlich ist das auch be anderen erwachsenen Kindern so, aber da weiß ich es nicht genau.


    Nicht nur bei erwachsenen Kindern.
    Mein 10jähriger ist in einer Wohngruppe und sein Kindergeld bekommt die Einrichtung. :wink