Alleinerziehenden Mehrbedarf trotz eheähnlicher gemeinschaft?

  • Kurze frage.


    ich erhielt heute meinen neuen ALG 2 bescheid aufgrund des zusammenzugs mit meinem Freund.


    Nun hab ich gesehen das mir noch ein allein erziehenden Mehrbedarf von 116 euro gewährt wurde? Ich dachte das gibt es nicht mehr wenn man mit jemanden zusammen wohnt.


    Hat damit jemand schon erfahrung gemacht?


    Hab schon versucht auf dem amt anzurufen, doch leider hänge ich nur in der Warteschleife.


    Danke schon mal für eure antworten

  • Hallo, hatte das auch mal, du musst lediglich angeben, dass deine Gemeinschaft nicht als Lebensgemeinschaft gezählt werden soll sondern als Wohngemeinschaft.
    Denn selbst wenn es dein Partner ist, habt ihr das Recht ein Jahr lang als WOHN-Gemeinschaft zu gelten, denn schliesslich ist der Partner ja nicht Vater-Ersatz.


    Bei mir ging es damals durch!


    LG



    hab grad gesehen, dass es ja schon durchging. Prima

    Einmal editiert, zuletzt von mahgee777 ()

  • Alleinerziehend gilt man solange wie man eben nicht zusammen wirtschaftet.
    Und keiner für den anderen "aufkommt"
    Also, dein Geld, mein Geld.
    So weiß ich es zumindest.

  • Jepp, ist so, wie Charakterkatze schreibt.


    Sobald Ihr erklärt, dass Ihr gemeinsam wirtschaftet, seid Ihr eine Bedarfsgemeinschaft. Damit hast Du auch keinen Anspruch mehr auf Alleinerziehenden-Zuschlag. Falls der also trotz Bedarfsgemeinschaft noch gewährt worden ist, ist das ein Fehler der ARGE und Du solltest das dem Sachbearbeiter sagen, denn wenn es für Dich ersichtlich war, dass es ein Fehler ist, können sie es eh zurückfordern...

  • at susanne


    danke für die antwort.


    Werde morgen auch gleich mal dort vorbeischauen und sagen das hier was schief gelaufen ist.


    Mich hat gewundert das sich an der summe des Bedarfes etwas geändert hat - vielleicht hat die Bearbeiterin auch nur vergessen es raus zunehmen.


    Ich möchte ja auch kein geld was mir nicht zu steht und will nicht das den das in nem halben jahr auffällt und man dann horrente summen nachzahlen muss. Mir brannte das eben auf den nägeln und da ich dort niemand mehr erreichte, hab ich hier mal gefragt!

  • Jepp, ist so, wie Charakterkatze schreibt.


    Sobald Ihr erklärt, dass Ihr gemeinsam wirtschaftet, seid Ihr eine Bedarfsgemeinschaft. Damit hast Du auch keinen Anspruch mehr auf Alleinerziehenden-Zuschlag. Falls der also trotz Bedarfsgemeinschaft noch gewährt worden ist, ist das ein Fehler der ARGE und Du solltest das dem Sachbearbeiter sagen, denn wenn es für Dich ersichtlich war, dass es ein Fehler ist, können sie es eh zurückfordern...

    Stimmt nicht, sorry. Man hat wirklich die Möglichkeit im ersten Jahr als WOHN-Gemeinschaft zu gelten. Das ist eine Sonderregelung für Alleinerziehende, die mit einem neuen Partner zusammenziehen möchten!!! Hab das schriftlich hier...

  • @ maghee


    hast du das ohne mühe und not durchbekommen ???? haben die das einfach so akteptiert ???



    man hört die dollsten sachen inzwischen darüber, meist machen doch die ämter ärger deswegen und stellen sich quer.


    bei mir ist es bald auch so und wir hatten das auch vor mit der Wohngemeinschaft. war nun bei meiner jetztigen arge und wollte mich dort mehr oder weniger abmelden, da ich die stadt ganz verlasse. zum glück kann ich ganz gut mit meinem sb und er riet mit dringend davon ab.
    ich würde nun sowieso alg 1 bekommen, da ich berufstätig war und ich solle versuchen mit dem alg1 geld klar zu kommen, da das mit der wohngemeinschaft alles leider nicht so einfach ist. halt schwer das durch zu bekommen...


    lg

  • Ähm bekomme auch MEhrbedarf AE obwohl ich als Bedarfsgemeinschaft mit Oma gezählt werde.
    Sie mußte lediglich schriftlich erklären, das sie sowohl nicht für meinen wie Enkeltochter Unterhalt aufkommt und über eigene Einkünfte verfügt

  • Hallo nochmal,


    man muss wirklich nur erklären, dass die Person mit der man zusammenlebt, egal wer, NICHT für das Kind aufkommt und auch nicht Sorge dafür trägt. Das ist eine einfache Sache.


    Es ist eine WOHNgemeinschaft mit einem Partner.


    Bei der Oma ist es ja klar, dass sie keine Vater-Rolle übernimmt... da schnallt das sogar die ARGE.. lach


    Ach ja nochwas, das gilt nur für das erste Jahr zusammenleben mit einem Partner! Danach sieht das Gesetzt die Beziehung als so gefestigt an, dass der neue Partner für das Kind aufkommen kann im Alltag.

    Einmal editiert, zuletzt von mahgee777 ()

  • Bei der Oma ist es ja klar, dass sie keine Vater-Rolle übernimmt... da schnallt das sogar die ARGE.. lach


    Unsere ARGE bzw war damals ja noch Sozi schnallte das nicht,warum ich den Mehrbedarf eingeklagt hatte.
    Es stünde mir nicht zu war die Aussage,blöde nur das ich ihm direkt mit dem Paragraphen kam :aetsch:D

  • wehre dich dagegen, das ist nicht rechtmäßig! Hol dir den Paragraphen und dein Recht auf den Mehrbedarf.


    Ich meine du musst es selbst wissen, aber du hast das Recht darauf. Den Paragraphen musst du dir halt ergoogeln, hab ich damals auch gemacht. Enscheide selbst, ob es dir wichtig genug ist. Es hat ja offensichtlich bei einigen geklappt.


    Die ARGE versucht grundsätzlich einem seine zusätzlichen Rechte zu verschweigen, die machen nur das nötigste, aber wenn man denen mit dem original-Paragraphen kommt, so hab ich das nämlich auch gemacht, war es schwuppdiwupp durch!


    Naja, du musst es selbst wissen! :frag

  • at mahgee


    ich bespreche das heute abend mit meinem LG.


    Die vom amt meinte, weil ich nur ausziehen darf weil wir zusammen ziehen wollen, sind wir sofort eine bedarfgemeinschaft, denn wenn ich alleine hätte umziehen wollen, hätten sie den umzug nicht genehmigt.


    wir werden sicher den neuen bescheid abwarten und in widerspruch gehen.

  • SGB 2 §7




    SGB 2 §21 Nr.3



    Zitat

    (3) Für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammen leben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen
    1.in Höhe von 36 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter sechzehn Jahren zusammen leben, oder
    2.in Höhe von 12 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Vomhundertsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 vom Hundert der nach § 20 Abs. 2 maßgebenden Regelleistung.

  • (3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
    1.länger als ein Jahr zusammenleben,
    2.mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
    3.Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
    4.befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.


    Ich habe das wichtige Wort mal unterstrichen. Sobald beide de facto Sorge für die Angehörigen im Haushalt (meist Kinder) tragen oder über Einkommen und Vermögen des anderen verfügen (sprich z.B. das Auto des anderen nutzen, die Wohnungseinrichtung, das Einkommen eines der beiden etc.), fällt Punkt 1 weg. Das sind ja keine und-Kriterien.


    Klaro kann man auf der ARGE erklären, dass alle vier Punkte nicht zutreffen, aber die ARGE darf sich dann auch davon überzeugen, dass das auch in der Realität so gehandhabt wird. Und sollte dann bei dieser Überprüfung herauskommen, dass gemeinsam gewirtschaftet wird oder der Partner sich um das Kind kümmert, dann kann die ARGE den zuviel gezahlten AE-Zuschlag oder sonstige zuviel gezahlte Leistungen zurückfordern.


    Von daher war meine Aussage von oben richtig!
    Gruß
    Susanne

  • Deshalb hatte ich extra nur den § eingestellt.. denn der sagt alles aus..


    AE-Zuschlag ist nicht wirklich hier zu gewähren...

  • Ähm bekomme auch MEhrbedarf AE obwohl ich als Bedarfsgemeinschaft mit Oma gezählt werde.
    Sie mußte lediglich schriftlich erklären, das sie sowohl nicht für meinen wie Enkeltochter Unterhalt aufkommt und über eigene Einkünfte verfügt

    du lebst mit oma in haushaltsgemeinschaft nicht in bedarfsgemeinschaft. das ist etwas ganz anderes. dann hat oma gesagt das sie dich nicht unterstützt, somit ist es auch keine haushaltsgemeinschaft mehr. sie ist weder dein partner, noch unterstützt sie dich noch habt ihr ein gemeinsames konto nohc gemeinsame kinder.somit habt ihr gem. § III Sgb2 keinen punkt erfüllt der eine bedarfsgemeinschaft erfüllen könnte.
    heißt dein punkt ist vollkommen anders zu bewerten und hat mit dem der ts nix zu tun.

  • du lebst mit oma in haushaltsgemeinschaft nicht in bedarfsgemeinschaft. das ist etwas ganz anderes. dann hat oma gesagt das sie dich nicht unterstützt, somit ist es auch keine haushaltsgemeinschaft mehr. sie ist weder dein partner, noch unterstützt sie dich noch habt ihr ein gemeinsames konto nohc gemeinsame kinder.somit habt ihr gem. § III Sgb2 keinen punkt erfüllt der eine bedarfsgemeinschaft erfüllen könnte.
    heißt dein punkt ist vollkommen anders zu bewerten und hat mit dem der ts nix zu tun.


    Dann frag ich mich aber ,warum es immer heißt "IHRE" Bedarfsgemeinschaft zählend aus Kindsmutter,Kind und Großmutter erhält ab :hae: