Erwartungsgemäß wurde der Widerspruch wegen nicht Erhaltens der Kindergelderhöhung im Verfahren: "druide"( ) gegen den LKr BKS-Wil wegen Leistungen nach dem UVG (Änderungsbescheid v. 7.1.09), abgelehnt. Das war mir im Vorfeld klar. --Wer jetzt so garnicht weiß worum es im weiteren geht, bemühe bitte die Suche, Stichwort "Kindergelderhöhung".-- Geredet wurde und wird viel, jetzt beginnt die Zeit der Taten :nawarte: !
Meiner Begründung, die Erhöhung sei in Erkenntnis der Bedürftigkeit beschlossen worden, begünstige jedoch nach geltendem Recht (§ 2 Abs. 1 UVG, bezugnehmend BGB § 1612a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 oder 2 ) lediglich den Unterhaltspflichtigen konnte seitens des JA keine Abhilfe geschaffen werden.
:winken: Sind hier Juristen anwesend? Gerne auch Alleinerziehende die sich profilieren möchten! Weil der Weg nach Kassel, vor's Bundessozialgericht und weiter nach Karlsruhe ist nicht mit Gold, vielleicht aber mit Ruhm gepflastert. Wenn ich kein Musterverfahren finde, strebe ich selber eins an.
Bis zum großen Finale liegt ein weiter Weg. Als nächstes erwarte ich eine Ladung vor den Kreisrechtsausschuss, da ich eine Entscheidung durch den Vorsitzenden ablehne und das Recht einer mündlichen Verhandlung beanspruche.
Frage an euch, selbstverständlich auch Nichtjuristen: Macht es Sinn mein Anliegen dort schon mit einem Rechtsbeistand vorzutragen, um event. Verfahrensfehlern vorzubeugen? Ich koche :motz: gerne auf kleiner Flamme um die Vitamine zu erhalten , denn auch in dieser Verhandlung erwarte ich eine Ablehnung.
Also, mir ist es Ernst und ich stehe erst am Anfang eines langwierigen Rechtsweges.
Wer Rat und Tat weiß, her damit!
Danke schön im Voraus :blume
Volker