Hallo zusammen,
es gibt Neuigkeiten. Es hat was gedauert, aber heute habe ich die Urkunde erhalten. Kindsvater hat sich dann doch mal zum Jugendamt bewegt und die neue Urkunde erstellen lassen. :daumen
Hallo zusammen,
es gibt Neuigkeiten. Es hat was gedauert, aber heute habe ich die Urkunde erhalten. Kindsvater hat sich dann doch mal zum Jugendamt bewegt und die neue Urkunde erstellen lassen. :daumen
Glückwunsch - manchmal dauert es eine Weile bis der Verstand über die Wut siegt.
Sorry, dass ich diesen Thread nochmals aufwärme. Mich interessiert daran etwas.
Gab es schon einen Titel , dann ist zu unterscheiden zwischen Beschluss , Urkunde oder Vergleich.
Für Beschluss gilt Paragraph 238 FamFG , hier kann die 10 % Klausel angewendet werden.
Bei Vergleichen und Urkunden gilt die 10 % Klausel NICHT nach Paragraph 239 FamFG .
Da kann auch unter 10% eine Änderung bei Gericht beantragt werden .
Ich versuche,nur das von mir aus weitergeben, was mir von Oberlandesgerichtsrichtern in Fortbildungen vermittelt wurde.
Womit haben die OLG-Richter denn begründet, dass bei Vergleichen und Urkunden die Wesentlichkeitsschwelle von 10% nicht gelten soll? Sind Fundstellen oder Gerichtsentscheidungen zu dieser Thematik bekannt? § 239 FamFG gibt dazu nichts her.
Bei Vergleichen u. Urkunden ist es größtenteils ein aussergerichtliches Verfahren. Damit werden die Gerichte nicht belastet. Die hohe Belastung der Gerichte war ein Grund für die 10-Prozent-Regelung, aber auch dafür, dass Beistandschaften rechtsgültig berechnen dürfen. Unterhalts Sachen wollen die FamGerichte eigentlich gar nicht auf den Tisch bekommen. Das können und sollen die dafür ausgebildeten Beistandschaften klären, ist die Wunschvorstellung. Darum liegen da auch Vorteile wie die Kostenlosigkeit u.a.