Ablauf erweiterte Pfändug

  • Hallo Zusammen,


    ich habe den Antrag für die erweiterte Pfändung hier fertig ausgefüllt liegen und werde ihn am Montag abschicken. Es haben sich seit 2011 Rückstände von knapp 2000 EUR bei meinem Ex angesammelt.
    Nun überlege ich, wie genau sowas abläuft. Hat hier jemand viell. Erfahrungen damit?
    Bez. der Forderungen, die älter als ein Jahr sind, ist bei mir noch einiges unklar. Im Antrag gibt es ein Feld dazu, das man ankreuzen kann wenn der Schuldner sich nicht absichtlich seiner Zahlungspflicht entzogen hat.
    Ich habe dieses Feld nicht angekreuzt, Ex hat lediglich über seine Verhältnisse hinaus gelebt, und deshalb nicht immer den Unterhalt bezahlt.
    Nur, in welcher Form entscheidet das Gericht nun ob die alten Schulden nach §850 d ZPO gepfändet werden?
    Beziehen sie sich lediglich auf meine Angaben, oder wird das in einem Verfahren entschieden?
    Wird mein Ex dazu befragt?

  • Hallo,
    das Vollstreckungsgericht geht davon aus, dass er seiner Unterhaltspflicht vorsätzlich nicht nachgekommen ist und wird in der Regel so entscheiden, wie Du es beantragst (also kein Kreuz ist völlig richtig!). Der Schuldner hat ja nach Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses die Möglichkeit gegen den Beschluss Erinnerung einzulegen, ist dann aber in der Beweispflicht, dass er auf Grund seines Einkommens für die Rückstände nicht leistungsfähig war. :-)

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  • Ist das nicht ein Widerspruch in sich? Wenn er nicht Leistungsfähig war gibt es doch keine Rückstände.

    Nein! Bei bestehendem Titel (ohne den ja eine Pfändung nicht möglich ist) und keiner Abänderung sind Rückstände sehr wohl möglich, auch bei eigentlicher Leistungsunfähigkeit!

  • Nein! Bei bestehendem Titel (ohne den ja eine Pfändung nicht möglich ist) und keiner Abänderung sind Rückstände sehr wohl möglich, auch bei eigentlicher Leistungsunfähigkeit!


    Also ich kenne aus der Praxis einen Fall.


    Vater 1 Kind getrennt ist durch Unfall deutlich unter den Selbstbehalt gerutscht. Lag lange im Krankenhaus. KM hatte versucht mit Urteil zu vollstrecken.
    Leider gibt es Krankengeld nur auf Lohn nicht auf Auslöse und Überstunden. Nach 1/2 Jahr wurde der bestehende Titel geändert und der Richter hat vermerkt das auch keine Rückstände da sind.


    Das einzige was mir Bedenklich erscheint ist das nur Einkünfte zur Berechnung des Unterhaltes herangezogen werden. Wenn die unterhaltspflichtige Person Vermögen besitzt wird da nicht dran gegangen.


  • Also ich kenne aus der Praxis einen Fall.


    Vater 1 Kind getrennt ist durch Unfall deutlich unter den Selbstbehalt gerutscht. Lag lange im Krankenhaus. KM hatte versucht mit Urteil zu vollstrecken.
    Leider gibt es Krankengeld nur auf Lohn nicht auf Auslöse und Überstunden. Nach 1/2 Jahr wurde der bestehende Titel geändert und der Richter hat vermerkt das auch keine Rückstände da sind.


    Das einzige was mir Bedenklich erscheint ist das nur Einkünfte zur Berechnung des Unterhaltes herangezogen werden. Wenn die unterhaltspflichtige Person Vermögen besitzt wird da nicht dran gegangen.

    In Deinem Beispiel wurde aber der Titel gerichtlich abgeändert ;)


    Richtig, vom Vermögen als solchem müssen keine Unterhaltsbeträge gezahlt werden (Vermögen ist aber z.B. für Unterhaltsrückstände pfändbar!), dafür hat ja aber das Kind irgendwann einmal einen Erbanspruch ;) ... die Zinsen auf das Vermögen sind allerdings Einkommen und fließen in die Berechnung mit ein :strahlen

  • Der Erbanspruch besteht natürlich nur bei Vermögen, das zum Zeitpunkt des Ablebens noch nicht verflüssigt wurde, z.B. durch Pflegefall und Umzug in einen teuren Seniorenstift oder auf Ibiza in Form von Kokain in der Nase verschwand.


    Davon wird dann weder am heutigen Tag das gemeinsame Kind satt, noch später.


    Sry, aber für das Erbschaftsargument bin ich zu nahe an der Realität gebaut.



    Alles Liebe


    Andante

  • In Deinem Beispiel wurde aber der Titel gerichtlich abgeändert ;)

    Ja aber rückwirkend.


    Im Prinzip kann der Unterhaltspflichtige der Einkommen unter der Pfändungsgrenze hat sich bequem zurück legen. Schön Kosten bei der anderen Partei auflaufen lassen.
    Ein pfiffiger Gerichtsvollzieher weiß da und drängt auf Abänderung der Titel. Nur dann verdient er nichts daran.


    Richtig, vom Vermögen als solchem müssen keine Unterhaltsbeträge gezahlt werden (Vermögen ist aber z.B. für Unterhaltsrückstände pfändbar!),


    Wer Vermögen und Einkommen hat ist selber Schuld wenn den Titel nicht bedient.


    Das mit dem Erbe nützt einem im Moment nichts.

  • Ja aber rückwirkend.

    Rückwirkend kann nur eine Urkunde als Unterhaltstitel geändert werden, eine gerichtliche Festlegung des Unterhaltsanspruches (z.B. Beschluss) erst ab Rechtshängigkeit des Abänderungsantrages.


    In Deinem Fall war der Unterhaltsschuldner durch seinen Krankenhausaufenthalt an der Wahrnehmung seiner Rechte gehindert, deshalb hat hier der Richter evtl. schon für einen vorherigen Zeitpunkt abgeändert. In dem Fall der TE war der KV aber leistungsfähig und deshalb wird auch für die länger als 1 Jahr zurückliegenden Unterhaltsrückstände lediglich die niedrigere Pfändungsfreigrenze nach § 850d ZPO gelten.

  • Sarek, aber wenn dieser Jemand nun leistungsfähig wird sind die Rückstände doch trotzdem noch existent, dann ist es doch vorbei mit zurück lehnen, oder?


    Unser Herr KV hat es mittlerweile auf über 3.000 Euro Rückstand gebracht.
    Und alles nur weil er sich nicht dazu herablassen konnte sein Einkommen offen zu legen, dabei war er 3 Jahre in Ausbildung und ist nun nicht übernommen worden.



    @ Zia


    Also meine BWL - Kenntnisse lassen zu wünschen übrig, theoretisch wird das nicht geprüft, das steht im
    Mahn - und Vollstreckungsbescheid drin. Aber der Schuldner hat ab Tag des Erhaltes zwei Wochen Zeit Widerspruch einzulegen für den Fall, dass die Forderung nicht korrekt sein sollte.


    Tut er das, DANN wird ein Verfahren eröffnet & das Gericht prüft ob die Forderung rechtens ist.
    Ob das allerdings jetzt in Unterhaltsverfahren auch gängige Praxis ist weiß ich nicht.
    Bei meiner vollstreckbaren Ausführung hatte KV Gelegenheit sich zu äußern und hat es nicht getan.
    Ging allerdings nur um die Titulierung mit der eine Pfändung ja erst möglich ist.

    Sie mag vielleicht klein sein, aber sie ist die ganz große Liebe...


    An seinen Vorfahren kann man nichts ändern, aber man kann mitbestimmen, was aus den Nachkommen wird.
    - François de La Rochefoucauld -

  • In dem Fall der TE war der KV aber leistungsfähig und deshalb wird auch für die länger als 1 Jahr zurückliegenden Unterhaltsrückstände lediglich die niedrigere Pfändungsfreigrenze nach § 850d ZPO gelten.

    Ja in dem Fall in dem vorher ein Leistungsfähigkeit bestand ist es logisch das Rückstände entstehen. Nur wenn jetzt nicht leiszungsfähig dann auch nicht Pfändbar (das Einkommen). Mit Vermögen bin ich mir nicht so sicher.


    Sarek, aber wenn dieser Jemand nun leistungsfähig wird sind die Rückstände doch trotzdem noch existent, dann ist es doch vorbei mit zurück lehnen, oder?

    Es geht um die Zeit wo er nicht Leistungsfähig war und der Titel bestand. Solange der Schuldner unter der Pfändungsgrenze lebt ist das egal. Erst wenn Einkommen größer wird muss er reagieren. Er muss auch nicht die entstandenen Kosten tragen.


    Ich habe Schreiben von Gerichtsvollziehern gesehen. Die gehn mit keinem Wort drauf ein das man Titel ändern lassen kann/sollte.

  • Ich habe Schreiben von Gerichtsvollziehern gesehen. Die gehn mit keinem Wort drauf ein das man Titel ändern lassen kann/sollte.

    Das ist auch nicht die Aufgabe von Gerichtsvollziehern ... dafür gibt es Rechtsanwälte und öffentliche Rechtsberatungen :brille

    Einmal editiert, zuletzt von Profiler2610 ()

  • Das ist auch nicht die Aufgabe von Gerichtsvollziehern ... dafür gibt es Rechtsanwälte und öffentliche Rechtsberatungen :brille


    Stimmt und damit verdient er keine Geld. Er schickt was raus und bekommt einen ausgefüllten Fragebogen mit Dokumenten und kassiert für keine Leistung.

  • Vielen Dank für Eure Antworten, das klingt ja schon ganz schön vielversprechend.


    Ex war bis auf 2 Monate Leistungsfähig. Zwischendurch hat er seinen Job gekündigt , weil er keine Lust mehr auf seinen alten Job hatte.
    Nun verdient er mit seinem neuen Job 200 EUR netto weniger. Könnte mir vorstellen, dass er aufgrund dessen Einspruch einlegt,
    aber meiner Meinung nach ist das ja selbst verschuldet.
    Falls er das tun sollte, bin ich gespannt wie ein Richter da entscheidet.


    Ich habe Schreiben von Gerichtsvollziehern gesehen. Die gehn mit keinem Wort drauf ein das man Titel ändern lassen kann/sollte.


    Auf den Titel, den ich hier habe, steht folgende Kausel "Auf die Möglichkeit der Abänderung nach §238 FamFG oder § 239 FamFG wurde ich hingewiesen. Das müsste dem Schuldner also dann eigentlich bekannt sein.

  • Stephan, was genau meinst du mit dem Vergleich?
    Es gibt lediglich eine Urkunde vom Jugendamt, in dem der Unterhalt auf 291 EUR festgelegt ist.