Beistandschaft kümmert sich nicht - doch zum Anwalt?

  • Ich hab folgendes Problem und denke/hoffe, dass mir hier jemand weiterhelfen kann.


    2010 habe ich für Junior (2008 geboren) eine Beistandschaft beim JA einrichten lassen, damit ich mich nicht mehr um den Unterhalt kümmern muss. KV hat trotz Job noch nie gezahlt, ich bekomme seit Juniors Geburt Unterhaltsvorschuss. Er hat 2x einen Antrag auf Herabsetzung des Unterhalts gestellt, das JA hat jedes Mal zugestimmt (er war zu der Zeit in Haft, konnte also nicht zahlen).


    Seit Mai 2011 gibt es einen Beschluss vom Gericht, dass der KV monatlich 225 Euro Unterhalt zahlen soll, die Ausfertigung für die Vollstreckung liegt dem JA mittlerweile auch vor (ich nehme an, das ist der Titel?). Der rückständige Unterhalt beläuft sich auf 1350€. Ich geh mal davon aus, dass Junior keinen Anspruch auf eine Rückzahlung des Unterhalts von vor der Einrichtung der Beistandschaft mehr hat, da hätte ich wohl früher hingemusst :wand


    Nun ist es so, dass ich den zuständigen Sachbearbeiter beim JA regelmäßige anschreibe oder dort persönlich vorbeischaue um nachzufragen, wie es denn jetzt aussieht mit den Unterhaltszahlungen, sonst würde ich in der Sache gar nichts erfahren. Die Antwort die ich dort bekomme, ist immer die gleiche. "Herr XX reagiert nicht auf unsere Briefe. Wir fragen bei der Krankenkasse und dem vermeintlichen Arbeitgeber an, ob/wo er arbeitet. Dann schauen wir weiter." Das höre ich seit 3 Jahren, passiert ist nichts. Der beste Spruch war beim letzten Termin "Solange Sie Hartz 4 bekommen kanns Ihnen doch eigentlich egal sein, ob er Unterhalt zahlt. Mehr Geld haben Sie dadurch auch nicht." Ja suuuper :kopf


    Mittlerweile bin ich am überlegen, ob ich die ganze Sache nicht an einen Anwalt gebe. Wie würde das laufen? Die Beistandschaft beim JA muss ich dann ja "kündigen", beides gleichzeitig geht ja nicht. Für den Anwalt dann wahrscheinlich PKH beantragen und dann? Die Unterlagen an ihn übergeben und abwarten? Der KV und seine neue Partnerin planen ja scheinbar derzeit gemeinsamen Nachwuchs. Wenn da jetzt wirklich ein Kind kommen würde, würde sich für Junior irgendwas ändern? Also falls er irgendwann zahlen sollte, solange kein Unterhalt gezahlt wird, ändert sich für den Kurzen ja nichts.


    Danke schonmal :thanks:

  • Richtig, Du darfst den Kindesunterhalt nicht gleichzeitig über das Jugendamt und einen Anwalt geltend machen, müsstest also die Beistandschaft vorher beenden (ist ein einfacher 2-Zeiler an das JA). Du hättest aber auch die Möglichkeit, die Aktenführung der Beistandschaft durch einen Anwalt prüfen zu lassen, und bei groben fehlern in der Bearbeitung Schadenersatzansprüche geltend zu machen.


    Allerdings hat auch der Beistand Deines Kindes Recht: Solange Du neben dem Unterhaltsvorschuss noch Leistungen nach dem SGB II beziehst, hast Du garnichts vom Unterhalt ... und auch die Rückstände sind auf die Sozialleistungsträger übergegangen.


    An Deiner Stelle würde ich abwarten, bis Du keine Sozialleistungen megr beziehst und dann richtig Druck machen.


    Wenn der Vater ein weiteres Kind mit seiner Lebensgefährtin bekommt, ist es an ihm, den bestehenden Unterhaltstitel ggf. abändern zu lassen.

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  • und auch die Rückstände sind auf die Sozialleistungsträger übergegangen.


    Aber doch nur für die Zeit, in der ich Hartz4 bezogen hab, oder? Ich hab grad mal nachgeschaut, die 1350€ sind für den Zeitraum zwischen Einrichtung der Beistandschaft und dem Ergehen des Beschlusses. In der Zeit hab ich kein H4 bekommen, sondern Bafög (fällt glaub ich unter SGB I). Ist das dann das gleiche nur in grün?


    Freilich hab ich momentan nix vom Unterhalt, aber ich versteh die Haltung vom JA da einfach nicht. Sie schießen dem KV das Geld durch den Unterhaltsvorschuss doch quasi vor, müssten also eigentlich auch ein Interesse daran haben, dass er zahlt.

  • Der rückständige Unterhalt beläuft sich auf 1350€. Ich geh mal davon aus, dass Junior keinen Anspruch auf eine Rückzahlung des Unterhalts von vor der Einrichtung der Beistandschaft mehr hat, da hätte ich wohl früher hingemusst :wand


    Was wurde denn tituliert? Nur darauf kommt es an, egal wann die Beistandschaft errichtet wurde. Nur der laufende KU von 225 ab Mai? Da sind doch bestimmt Rückstände auch tituliert. Sieh da bitte nochmal nach, Du hast ja bestimmt eine Ausfertigung des Urteils vorliegen. Vollstrecken kann man nur die titulierten Beträge.


    "Herr XX reagiert nicht auf unsere Briefe. Wir fragen bei der Krankenkasse und dem vermeintlichen Arbeitgeber an, ob/wo er arbeitet. Dann schauen wir weiter."


    Das wenn ich schon wieder höre....am besten fragt man noch beim Schuldner nach, ob man zum Vollstrecken vorbeikommen darf...
    So kann keine Zwangsvollstreckung funktionieren. Wenn der "vermeintliche" Arbeitgeber bekannt ist, warum wird da nicht gleich vollstreckt? Meint der SB, er kann da mal bei Fa. XY anrufen und mal schnell abchecken ob der Schuldner a) dort arbeitet und b) was er verdient?


    "Solange Sie Hartz 4 bekommen kanns Ihnen doch eigentlich egal sein, ob er Unterhalt zahlt. Mehr Geld haben Sie dadurch auch nicht." Ja suuuper :kopf


    Die Aussage stimmt zwar so, aber es ist trotzdem nicht korrekt, einem Unterhaltspflichtigen nicht auf die Füße zu steigen, damit er seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Egal, ob es für Dich das gleiche ist im Enddefekt.
    Aber auch Du kannst jederzeit aus dem Bedarf fallen. Und dann?
    Ausserdem fällt der UVG halt auch irgendwann mal weg (bei Dir dauert das auch nicht mehr so lange). Und dann schaut man von heut auf morgen blöde aus der Wäsche, wenn man arbeiten geht.


    Mittlerweile bin ich am überlegen, ob ich die ganze Sache nicht an einen Anwalt gebe. Wie würde das laufen? Die Beistandschaft beim JA muss ich dann ja "kündigen", beides gleichzeitig geht ja nicht.


    Beides geht nicht, das stimmt.
    Ich habs so gemacht: nachdem auch bei mir die Beistandschaft nicht in der Lage war einfach zu vollstrecken, habe ich mir den Titel abgeholt und dem RA übergeben mit dem klaren Auftrag der Zwangsvollstreckung. Dafür musst Du die Beistandschaft entweder ruhen lassen oder kündigen. Meine ruht glaube ich heute noch.


    Die Unterlagen an ihn übergeben und abwarten?


    Ja. Der Anwalt weiss, was zu tun ist, wenn Du ihn mit der Zwangsvollstreckung beauftragst. Der bleibt auch am Ball - verdient ja auch dadurch Geld.


    Man muss natürlich dazu sagen, dass der RA was kostet. Man kann aber auch - je nach Vollstreckungsversuch - aus Teilbeträgen vollstrecken (bei Lohnpfändungen würd ich das allerdings nicht machen). Das drückt die RA-Gebühr a bissl.
    Besteht denn Aussicht auf Erfolg, wenn Du vollstreckst?
    Fester Arbeitgeber?
    Ist Dir da irgendwas bekannt?


    Ansonsten steht es Dir ja auch frei, PKH zu beantragen.

    Grüsse Tani :wink



    Du bist nicht das was Du sagst, sondern das was Du tust!

  • Mittlerweile bin ich am überlegen, ob ich die ganze Sache nicht an einen Anwalt gebe.


    Bedenke aber, dass Du auf den Kosten (für Anwalt, Gerichtsvollzieher etc.) sitzen bleibst, wenn bei ihm nix zu holen ist!!

    Lieber Gruss


    Luchsie


    Dein Denken kann aus der Hölle einen Himmel und aus dem Himmel eine Hölle machen.


    Wem genug zu wenig ist, dem ist nichts genug. (Epikur)

  • In diesem Fall steht der Unterhaltsrückstand abzüglich der gezahlten Unterhaltsvorschussleistungen natürlich Dir bzw. dem Kind zu. Die Frage ist natürlich, was macht das Jobcenter, wenn Du jetzt aus einer Pfändung plötzlich Unterhaltszahlungen auf diesem Rückstand überwiesen bekommst? Ich fürchte, die würden auch diese Zahlungen als Einkommen anrechnen (also vom Bedarf abziehen). Zumindest das Jobcenter hier neigt zu einer solchen Vorgehensweise.


    Das Beste ist im Moment wirklich, so lange geduldig zu sein, wie Du Leistungen vom Jobcenter beziehst.


    Und die Forderungen der Unterhaltsvorschusskasse sollten Dir egal sein, die sind durchaus in der Lage, diese Beträge selbst einzuziehen ;)

  • Was wurde denn tituliert? Nur darauf kommt es an, egal wann die Beistandschaft errichtet wurde. Nur der laufende KU von 225 ab Mai? Da sind doch bestimmt Rückstände auch tituliert. Sieh da bitte nochmal nach, Du hast ja bestimmt eine Ausfertigung des Urteils vorliegen. Vollstrecken kann man nur die titulierten Beträge.


    Tituliert sind die 225€ ab 01.03.2011 (ich seh grad, dass der Beschluss vom 06.04.2011 ist, ich hab die Kopie vom JA nur erst am 31.05.2011 bekommen) und 1350€ für den Zeitraum vom 01.09.2010 bis 28.02.2011. Alles davor ist also nicht rückholbar, aber alles danach auch? Also müsste dafür im Prinzip ständig ein neuer Beschluss ausgestellt werden? :ohnmacht:


    Meint der SB, er kann da mal bei Fa. XY anrufen und mal schnell abchecken ob der Schuldner a) dort arbeitet und b) was er verdient?


    Jap, genau so stellt er sich das vor. Nur eben in schriftlicher Form.


    Besteht denn Aussicht auf Erfolg, wenn Du vollstreckst?
    Fester Arbeitgeber?
    Ist Dir da irgendwas bekannt?


    Ich denke schon. Soweit ich weiß, arbeitet der KV seit ein paar Monaten Vollzeit in 4 Schichten, Einkommen ist also vorhanden.


    Bedenke aber, dass Du auf den Kosten (für Anwalt, Gerichtsvollzieher etc.) sitzen bleibst, wenn bei ihm nix zu holen ist!!


    Danke, daran werd ich auf jeden Fall denken :)

  • Nein, dieser Titel ist solange gültig, bis er abgeändert wird! Eine Verjährung der Forderungen beginnt erst mit Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes; die Verjährungsfrist beträgt dann 3 Jahre.

    2 Mal editiert, zuletzt von Profiler2610 ()

  • Tituliert sind die 225€ ab 01.03.2011 (ich seh grad, dass der Beschluss vom 06.04.2011 ist, ich hab die Kopie vom JA nur erst am 31.05.2011 bekommen) und 1350€ für den Zeitraum vom 01.09.2010 bis 28.02.2011. Alles davor ist also nicht rückholbar, aber alles danach auch? Also müsste dafür im Prinzip ständig ein neuer Beschluss ausgestellt werden? :ohnmacht:


    Also die 1350 EUR sind auch tituliert. Alles davor ist aber weg. Kann man nicht vollstrecken. Ob das nochmal einforderbar ist, bezweifle ich, das wäre sonst berücksichtig worden bei Titulierung. Wahrscheinlich wurde Dein Ex für den Unterhalt bis 01.09.10 nicht in Verzug gesetzt.
    Ab 01.03.11 muss er 225 EUR bezahlen, das ist auch tituliert. Und jeden Monat kommen weiter 225 EUR dazu, so lange, bis der Titel abgeändert werden würde.

    Grüsse Tani :wink



    Du bist nicht das was Du sagst, sondern das was Du tust!

  • Nein, dieser Titel ist solange gültig, bis er abgeändert wird! Eine Verjährung der Forderungen beginnt erst mit Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes; die Verjährungsfrist beträgt dann 3 Jahre


    Ok, das ist ja schonmal gut. Aber nochmal für Dumme (ich steh heut ziemlich neben der Spur): Müsste ich für den Betrag, der seit dem 28.02.2011 aufgelaufen ist einen neuen Titel beantragen? Herrschaft ist das alles kompliziert. So langsam versteh ich warum der Sachbearbeiter immer nur sagt "Mach ma scho, ich frag mal nach."


    Die Forderungen der Unterhaltsvorschusskasse sind mir im übrigen auch ziemlich latte, die sind alt genug um ihr Zeug zu regeln ;) Aber mir gehts da auch ehrlich gesagt n bisschen um nen erzieherischen Effekt. Immer nur Rechte einfordern, aber dafür keinen Pflichten nachkommen geht halt nicht.


  • Ok, das ist ja schonmal gut. Aber nochmal für Dumme (ich steh heut ziemlich neben der Spur): Müsste ich für den Betrag, der seit dem 28.02.2011 aufgelaufen ist einen neuen Titel beantragen? Herrschaft ist das alles kompliziert. So langsam versteh ich warum der Sachbearbeiter immer nur sagt "Mach ma scho, ich frag mal nach."

    Da der Titel ab 01.03.2011 gilt, benötigst Du keinen neuen Titel. Für vorher entstandene Rückstände ja, aber den wirst Du nicht bekommen (da nicht geltend gemacht, dürften diese Ansprüche verwirkt sein).


    Wenn Du ihn erziehen willst, versuch es mit einer Strafanzeige nach § 170 Strafgesetzbuch (Verletzung der Unterhaltspflicht) ... Voraussetzungen sind, dass er leistungsfähig war aber keinen Unterhalt gezahlt hat. Strafmaß liegt meistens bei 3 Monaten auf Bewährung, Bewährungsauflage ist die regelmäßige Zahlung des Unterhalts ;)

  • Da der Titel ab 01.03.2011 gilt, benötigst Du keinen neuen Titel. Für vorher entstandene Rückstände ja, aber den wirst Du nicht bekommen (da nicht geltend gemacht, dürften diese Ansprüche verwirkt sein).


    Wenn Du ihn erziehen willst, versuch es mit einer Strafanzeige nach § 170 Strafgesetzbuch (Verletzung der Unterhaltspflicht) ... Voraussetzungen sind, dass er leistungsfähig war aber keinen Unterhalt gezahlt hat. Strafmaß liegt meistens bei 3 Monaten auf Bewährung, Bewährungsauflage ist die regelmäßige Zahlung des Unterhalts


    Herzlichen Dank, jetzt hab ichs verstanden :)
    Das erziehen darf gern seine Freundin übernehmen, ich bin raus aus der Nummer ;) Er soll nur nicht denken, dass er mit allem durchkommen kann. Reicht schon, dass er das mit ein paar anderen Sachen konnte.