Kindesunterhalt vom Jugendamt neu berechnen lassen?

  • Sag mal, auch das Urteil hast Du wohl nicht richtig gelesen, oder? Selbstverständlich ist dort die bundesweite Bewerbung erwähnt. Nur: Der Beklagte konnte nachweisen, dass er an anderer Stelle nicht mehr verdient.
    Der Beklagte wohnt auch nicht bei seinen Eltern. Ich weiß nicht, wie Du darauf kommst.
    Und einen Nebenjob braucht er bei seinen Arbeitszeiten, den Fahrzeiten und der Vergütung, die seiner Ausbildung entspricht, nicht wahrzunehmen.


    Du versuchst schon wieder, ein eindeutig formuliertes Urteil in eine abstruse Richtung zu schieben. Das zitierte Urteil liegt auf der Linie sämtlicher diesbezüglichen Entscheidungen. Ich sehe nicht den Hauch einer Unterstützung für Deine Rechtsansicht.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • Der Beklagte wohnt auch nicht bei seinen Eltern. Ich weiß nicht, wie Du darauf kommst.


    Randziffer 24


    Sag mal, auch das Urteil hast Du wohl nicht richtig gelesen, oder? Selbstverständlich ist dort die bundesweite Bewerbung erwähnt. Nur: Der Beklagte konnte nachweisen, dass er an anderer Stelle nicht mehr verdient.


    Eben. warum soll er sich dann anderweitig bewerben? Dazu braucht man nur die Tarifverträge vorzulegen und keine Bewerbungen. Aber auch hier hat das OLG Brandenburg eindeutig von erhöhten Umganskosten gesprochen, wenn dem so wäre. Randziffer 23


    Zitat

    Du versuchst schon wieder, ein eindeutig formuliertes Urteil in eine abstruse Richtung zu schieben. Das zitierte Urteil liegt auf der Linie sämtlicher diesbezüglichen Entscheidungen. Ich sehe nicht den Hauch einer Unterstützung für Deine Rechtsansicht.


    Das Urteil sagt lediglich das aus, was ich schon immer gesagt habe.


    1.) Kein Nebenjob bei Vollzeittätigkeit im erlernten Beruf. Deine Aussage war, ein UET muss sich den A... aufreißen, um Mindesunterhalt leisten zu können.


    2.) Keine bundesweiten Erwerbsbemühungen, wenn woanders auch nicht mehr verdient werden kann. Bei verlangen von bundesweiten Erwerbsbemühungen müssen auch bei Arbeitslosen die Umgangskosten gegengerechnet werden.


    3.) Keine Anrechnunng von feien Wohnen bei den Eltern.


    lg


    Camper

    Einmal editiert, zuletzt von Camper1955 ()

  • Camper, ich gebe es auf. Es ist und bleibt rechtlicher Mumpitz, was Du hier von Dir gibst.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • @Camper1955


    Urteil des XII. Zivilsenats vom 4.5.2011 - XII ZR 70/09


    Zitat

    30. b) Voraussetzung einer Zurechnung fiktiver Einkünfte ist mithin, dass der Unterhaltspflichtige die ihm zumutbaren Anstrengungen, eine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden, nicht oder nicht ausreichend unternommen hat und dass bei genügenden Bemühungen eine reale Beschäftigungschance bestanden hätte. Das gilt sowohl für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bei vollständiger Erwerbslosigkeit als auch für die Aufnahme einer Nebentätigkeit in Ergänzung einer bestehenden Erwerbstätigkeit. Im Rahmen der Zumutbarkeit einer Nebentätigkeit sind allerdings die objektiven Grenzen für eine Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen. Übt der Unterhaltspflichtige eine Berufstätigkeit aus, die vierzig Stunden wöchentlich unterschreitet, kann grundsätzlich eine Nebentätigkeit von ihm verlangt werden. Denn wegen der gesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB muss der Unterhaltspflichtige sich mindestens an der Höchstgrenze der regelmäßigen Erwerbstätigkeit orientieren, die gegenwärtig noch vierzig Stunden wöchentlich beträgt. Allerdings sind im Rahmen der objektiven Zumutbarkeit auch die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes zu beachten. Nach § 3 ArbZG darf die werktägige Arbeitszeit der Arbeitnehmer grundsätzlich acht Stunden nicht überschreiten. Nach § 9 Abs. 1 ArbZG dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Damit ist die wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig auf (sechs Tage mal acht Stunden =) 48 Stunden begrenzt, wobei nach § 2 ArbZG die Arbeitszeiten bei verschiedenen Arbeitgebern zusammenzurechnen sind. Mit diesen Vorschriften ist aus objektiver Sicht die Obergrenze der zumutbaren Erwerbstätigkeit auch für die Fälle vorgegeben, in denen der Unterhaltspflichtige nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB gesteigert unterhaltspflichtig ist (Senats-urteile vom 3. Dezember 2008 - XII ZR 182/06 - FamRZ 2009, 314 Rn. 22 und vom 20. Februar 2008 - XII ZR 101/05 - FamRZ 2008, 872, 875; BVerfG FamRZ 2003, 661, 662).