Regelung bezüglich des Unterhaltes und Wohngeldanspruch!

  • Hallo Ihr Lieben,


    ich bin neu hier und habe mich vor 7 Monaten getrennt. Bis jetzt habe ich noch mit unseren 2 Kindern und ihm zusammen in einem Haus gewohnt und nun zieh ich am 01.08.2007 aus. Wir haben uns über den Unterhalt für die Kinder "intern" geeinigt ohne irgendwelche Anwälte und das was er demnächst zahlt liegt unter dem was die Düsseldorfer Tabelle vorschreibt! Meine Frage wäre jetzt ist so was rechtens? Sorry vielleicht ne blöde Frage aber ich hab keine Ahnung absolutes Neuland! Und wie verhält es sich wenn ich Wohngeld beantrage können die dann sagen sie bekommen keins weil ---> sie hätten ja mehr Unterhalt verlangen können??


    Freue mich über nette Antworten!


    Liebe Grüße
    Sanni

  • Hi und :welcome.


    Solange es klappt, könnt ihr euch immer privat und ohne Anwalt einigen.
    Das Problem dabei ist, dass euer beider und der Kinder Lebensunterhalt abgesichert sein muss und ihr keine staatliche Unterstützung in Form von Wohngeld, ALG I oder II bekommt o.ä.


    Sobald du irgendwas beantragst, musst du einen Nachweis erbringen, in welcher Höhe dein Ex KU zahlt. KU geht immer vor allem anderen!
    Es kann dann sein, dass so ein Amt den Titel sehen will.
    In so einem Falle müsstest du zum JA und den Unterhalt titulieren lassen, d.h. du beantragst eine Beistandsschaft, das JA schreibt deinen Mann an bzw. ihr könnt da auch gleich zusammen hingehen, errechnet den KU, den dein Mann laut seines Einkommens zu zahlen hat und stellt die Urkunde aus, die er dann unterschreiben muss.


    Problematisch wird es auch, wenn er sich einfallen lässt nicht mehr zahlen zu wollen, dann ist es besser, einen Titel zu haben.


    Ihr solltest wenigstens schriftlich fixieren, wieviel Unterhalt er dir monatlich für die Kinder zahlt.
    Wenn er leistungsfähig ist und du nicht arbeitest, hast du auch Anspruch auf Trennungs- bzw. Ehegattenunterhalt. Das muss aber ein Anwalt berechnen.

    „Alles, was ihr tut, geschehe in Liebe." (1. Korinther 16,14) - Jahreslosung 2024


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