Unterhaltsberechnung durch JobAgentur ?

  • Nun habe ich eine Situation, die ich nicht deuten kann:


    Bei unserer Trennung haben wir uns durch RA wegen Unterhaltszahlungen beraten lassen und uns
    außergerichtlich einigen können.
    Sie hatte zwischendurch ein Einkommen durch eine Krankheitsvertretung. Da diese nun zuende ist,
    hat sie sich arbeitslos gemeldet. Da sie für Arbeitslosengeld nicht lange genug beschäftigt war,
    bekommt sie nun Leistugen nach SGB 2, was auch immer das ist.


    Die JobAgentur hat mir nun einen Fragebogen zur Leistungsfähigkeit geschickt.
    Ist nun unsere Vereinbarung über die Unterhaltszahlungen gültig, oder kann die JobAgentur
    seriös einen anderen Anspruch errechnen ?


    Gibt es hier schon Erfahrungen mit solchen Situationen?

  • Leistungen nach dem Sgb2 sind Alg2 oder auch im Volksmund Hartz4 genannt. Der Anspruch auf Unterhalt geht durch den Leistungsbezug auf die Arge über. Diese prüft nun ob der Betrag auf den ihr euch geeinigt habt, dem Mindestunterhalt der jeweiligen Gehaltsstufe deines Verdienstes/Alterstufe der DD-Tabelle entspricht oder ob du zu wenig zahlst. Wenn dies so ist, wird die Arge dich auffordern was du zu zahlen hast. Die Vereinbarung der Rechtsanwälte ist somit nichtig. Sollte deine Ex darauf verzichten, dann wird ihr der Betrag in voller Höhe angerechnet den du zahlen müsstest.
    Sollte die Arge errechnen das du mehr zahlen musst/sollst, dann wird man deine Ex dazu auffordern Unterhalt in der Höhe zu fordern und titulieren zu lassen, wenn nötig auch per Gericht.

    Einmal editiert, zuletzt von janiundced ()

  • Das kommt ganz darauf an, was ihr außergerichtlich geregelt hattet. Sobald jemand von Sozialleistungen leben muss, sind alle Vereinbarungen nichtig, wenn diese unsittlich sind.


    Das heißt auf Deutsch, dass die Arge verlangen kann, dass der Unterhalt gezahlt wird, der gesetzlich verankert ist. Sie muss sich eigentlich um den Unterhalt in gesetzlicher Höhe kümmern oder dies wird an die Arge übergeleitet. Das scheint hier der Fall zu sein.


    Unterhalt hat immer Vorrang vor Sozialleistungen.

  • Ist nun unsere Vereinbarung über die Unterhaltszahlungen gültig, oder kann die JobAgentur
    seriös einen anderen Anspruch errechnen ?


    Natürlich können die seriös einen anderen Anspruch errechnen.
    Sobald jemand öffentliche Leistungen in Anspruch nimmt, sind private Vereinbarungen und Befreiungen von Unterhaltspflicht nichtig - hat Euch der Notar darauf nicht hingewiesen?

  • Der Unterhalt, wie ich ihn derzeit zahle, haben wir ja mit Abnicken des RA ausgerechnet, daher sollte der Betrag schon
    dem Üblichen entsprechen. Mich wundert nur, daß man zunächst zum Rechtsanwalt rennt, um sich dort beraten zu lassen, dann aber
    die Agentur eigene Berechnungen anstellt. Der Berechnungsschlüssel sollte doch der Gleiche sein.
    Meine Befürchtung ist nun, daß dabei einige Dinge unter den Tisch fallen, zumindest ist der Fragebogen eindeutig darauf ausgerichtet,
    sämtliche Finanzen offenzulegen, wo meine Kosten keine große Rolle spielen.

  • ein anwalt rechnet alles was du willst sozusagen, da du ihn bezahlst. eine arge will geld sparen, muss sparen und will das was als gesetzlich festgeschrieben steht. daran halten sie sich. beantworte einfach die fragen und harre der dinge die dort kommen. ihr könntet euch auch ans jugendamt wenden und dort noch mal alles nachrechnen lassen.

  • Mit dem Jugendamt habe ich sehr schlechte Erfahrungen gemacht, da die den Selbstbehalt jedes mal falsch berechnet. In den Richtlinien ist bei der Miete durchaus ein Spielraum nach oben, wenn dieser unvermeitbar ist (Leitlinien des OLG HAMM) . Das Jugendamt will nichts davon wissen, 360,00 warm und damit basta. Ich wohne übrigens im gleichen Kreis.

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    Die Vergangenheit fallen lassen. Die Gegenwart leben und die Zukunft auf sich kommen lassen...
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  • Ah, auch ein Entenhausener ?


    Gedanken mache ich mir deshalb, weil der RA zunächst sehr zu meinen Ungunsten gerechnet hatte, und ich mit Verweis
    auf ähnlich gelagerte Fälle einen fairen Betrag aushandeln konnte. Ein RA meinerseits hätte sicherlich noch mehr machen können.
    Berechnet die Agentur richtig, oder muß ich wie bei anderen amtlichen Schreiben vorsorglich widersprechen, weil eh die
    Hälfte der Richtlinien nicht eingehalten werden?

  • Mach dir doch erstmal keine Gedanken. Fülle die Unterlagen der Arge aus und nimm dir zur Not einen Anwalt für Familienrecht und Sozialrecht wenn mgl. Verweise in einem Anschreiben auf einen bestehenden Titel. Entweder akzeptiert die Arge diesen oder sie berechnen dir einen neuen Betrag und versuchen diesen per Gericht durchzusetzen.

  • Am Rande


    Da Deiner Ex der Unterhalt auf Harz4 angerechnet wird, kannst Du dir einen Steuerfreibetrag auf die Lohsteuerkarte eintragen lassen oder den Unterhalt bei der Lohnsteuererklärung geltend machen.

    Das Leben besteht nicht darin, gute Karten zu erhalten, sondern mit den Karten gut zu spielen.



    Kinder sehen mehr darauf,
    was die Eltern tun, als was sie sagen.

  • Die ARGE rechnet aus, was nach deren Meinung Deine Ex an Unterhalt von Dir zu bekommen hätte. Diesen Betrag zieht sie von der Sozialhilfeleistung, die sie an Deine Ex zahlt, ab. Es ist Aufgabe der Ex, diese Summe von Dir einzufordern.


    Beim Unterhalt gibt es natürlich "Grauwerte". Was kann in Abzug gebracht werden usw. Da die Düsseldorfer Tabelle keinen fließenden Übergang hat, sondern feste Einkommenssummen ("bis 1500, ab 1501 Euro ...usw. ), kann die Anerkennung einer "Belastung" (Fahrtkosten, Miete, Schuldentilgung) den zu zahlenden Betrag erheblich verändern. Die Nichtanerkennung ebenfalls.


    Die Gesetze und Verwaltungsvorschriften setzen nur einen groben Rahmen, was wie berechnet werden kann, darf, muss. Da kann es zu erklecklichen Unterschieden kommen. Das ist letztlich wie auf dem Basar. (Positiv ausgedrückt: Es wird am Einzelfall entschieden ...) Im Falle eines Falles zieht man vor den Kadi. Und der spielt dann den "Oberbasari". Er kann zwar nicht besser rechnen, aber er hat Entscheidungsgewalt ...


    Die geringste Wirkung hat quasi die private Vereinbarung, meinetwegen über den Anwalt geregelt. Die kostet zwar, hat aber keinen Bestand vor Behörden, wenn die Transferleistungen zu erbringen haben.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • Sprechen wir hier vom Kindesunterhalt?


    DD gilt nur für Kindesunterhalt.


    Solltest mal klären ob es nach dem neuen Unterhaltrecht überhaupt Anspruch auf Unterhalt (Nicht KU) gibt.

  • Also:
    Der Kindesunterhalt ist zwar auch noch so eine Sache, wo ich eine Frage zu hätte, aber der ist nicht strittig.
    Eine Richtlinie besagt, daß bei einem wesentlich höheren Einkommen als das der Ex bin ich zum Barunterhalt
    auch für die Kinder verpflichtet, die bei mir wohnen. Geht das dann in der gleichen Einstufung der Düsseldorfer Tabelle?


    Daß ich noch zum Ehegattenunterhalt verpflichtet bin, gehe ich mal vorsichtig von aus. Was mir daran Kopfschmerzen bereitet, ist die mögliche (wahrscheinliche) fiktive Einkommenserhöhung durch die von uns bewohnte Eigentumswohnung. Wegen Gütertrennung mache ich mir um den Bestand der Wohnung keine Gedanken, aber wenn ich die fiktive Mieteinnahme draufgebrummt bekomme, lebe ich real definitiv unter Hartz 4-Niveau. Hier sehe ich nicht mehr, warum es einen Selbstbehalt gibt, wenn dieser durch fiktive Phantasien ausgehebelt wird. Oder habe ich da was falsch verstanden?

  • Also:
    Der Kindesunterhalt ist zwar auch noch so eine Sache, wo ich eine Frage zu hätte, aber der ist nicht strittig.
    Eine Richtlinie besagt, daß bei einem wesentlich höheren Einkommen als das der Ex bin ich zum Barunterhalt
    auch für die Kinder verpflichtet, die bei mir wohnen. Geht das dann in der gleichen Einstufung der Düsseldorfer Tabelle?


    Daß ich noch zum Ehegattenunterhalt verpflichtet bin, gehe ich mal vorsichtig von aus. Was mir daran Kopfschmerzen bereitet, ist die mögliche (wahrscheinliche) fiktive Einkommenserhöhung durch die von uns bewohnte Eigentumswohnung. Wegen Gütertrennung mache ich mir um den Bestand der Wohnung keine Gedanken, aber wenn ich die fiktive Mieteinnahme draufgebrummt bekomme, lebe ich real definitiv unter Hartz 4-Niveau. Hier sehe ich nicht mehr, warum es einen Selbstbehalt gibt, wenn dieser durch fiktive Phantasien ausgehebelt wird. Oder habe ich da was falsch verstanden?


    Ist die Wohnung etwa voll abbezahlt?
    Du hast doch sicherlich monatliche Belastung wie Tilgung, Rücklage und Hauskosten oder etwa nicht?


    nimm den Link hier sind ein paar Beispiele:
    http://www.asp-rechtsanwaelte.…/wohnvorteil_wohnwert.htm

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    Die Vergangenheit fallen lassen. Die Gegenwart leben und die Zukunft auf sich kommen lassen...
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    Einmal editiert, zuletzt von RobertK ()

  • Die Wohnung gehört mir durch eine Erbschaft zur Hälfte. Eine Belastung ist da nicht mehr drauf. Klar, es fallen Hauskosten an,
    die ich mittels Betriebskostenabrechnung nachweisen kann.
    Durch den Link kämpfe ich mich mal durch...

  • Eine Richtlinie besagt, daß bei einem wesentlich höheren Einkommen als das der Ex bin ich zum Barunterhalt
    auch für die Kinder verpflichtet, die bei mir wohnen. Geht das dann in der gleichen Einstufung der Düsseldorfer Tabelle?


    :hae:


    Verstehe nur Bahnhof. Die Kinder leben bei Dir und Du bist den Kindern Barunterhaltspflichtig was die Mutter dann bekommt?
    Wenn Ihr ein Wechselmodel habt dann ja aber wenn die Kinder bei Dir wohnen dann ist es eine retorische Frage ob Du Bar- oder Naturalunterhaltspflichtig bist.

    Einmal editiert, zuletzt von vatertochterduo ()

  • Verstehe nur Bahnhof. Die Kinder leben bei Dir und Du bist den Kindern Barunterhaltspflichtig was die Mutter dann bekommt?

    Er könnte es auch so gemeint haben, wenn kein Kind bei der Mutter lebt. Auch beim Wechselmodell hebt sich der Unterhalt nicht auf. Wenn er wesentlich mehr verdient als die Mutter, dann wird er seinen eigenen bei ihm lebenden Kindern selbst barunterhaltspflichtig. Die Mutter bekommt den aber nicht. Das heißt nur, dass sie keinen oder keinen vollständigen KU zahlen muss..

    Zitat

    Den Anspruch des Kindes auf Barunterhalt befriedigt meistens der nicht betreuende Elternteil.
    Von der Regel, dass der eine Elternteil betreut und der andere zahlt, gibt es Abweichungen, etwa wenn der betreuende Elternteil deutlich mehr Einkommen hat als der zum Barunterhalt verpflichtete.
    Hierzu haben sich im Laufe der Zeit verschiedene Gericht geäußert, die alle im Ergebnis den wesentlich mehr verdienenden betreuenden Elternteil verpflichteten, auch den Barunterhalt für das Kind allein oder vorwiegend aufzubringen.

    Im genannten Beispiel auf der Seite war das Einkommen mehr als doppelt so hoch. Jedoch muss ein Unterhaltsverpflichteter erstmal auf die Idee kommen, deshalb den Kindesunterhalt zu verweigern.
    http://www.michaelbertling.de/recht/fam/unt032103.htm
    Da ich vorher nicht wusste, dass seine Kinder wahrscheinlich bei ihm leben, würde ich sehen, dass ich den Ehegattenunterhalt abwürgen kann, wenn er auch noch ohne Unterhalt selbst für seine Kinder aufkommen muss. Im neuen Unterhaltsrecht haben Kinder Vorrang. Selbst wenn sie ein Kind hat, dann muss sie arbeiten, wenn es 3 ist. Auf jeden Fall ist das eine Einzelfallentscheidung und ich würde einen Anwalt hinzuziehen.

    4 Mal editiert, zuletzt von Lucia68 ()

  • Am Rande


    Da Deiner Ex der Unterhalt auf Harz4 angerechnet wird, kannst Du dir einen Steuerfreibetrag auf die Lohsteuerkarte eintragen lassen oder den Unterhalt bei der Lohnsteuererklärung geltend machen.


    Ist das wirklich so ? es geht doch hier um Kindesunterhalt oder nicht ? und der kann soweit ich weiß nicth von der Steuer abgesetzt werden....


    Das geht meines Wissens nur bei Ehegatten oder Trennungsunterhalt..

    Einmal editiert, zuletzt von Laetitia ()