Aber nur in den Fällen wo es um Trennung geht.
Ja, darauf habe ich mich bezogen. Da gebe ich dir Recht.
Aber nur in den Fällen wo es um Trennung geht.
Ja, darauf habe ich mich bezogen. Da gebe ich dir Recht.
Maraidan hat ja eine besondere Ausgangslage, die vermutlich recht selten ist.
Wenn die Info stimmt, das Elterngeld wird bei gemeinsamen Sorgerecht in dieser Ausgangssituation nur 12 statt 14 Monate gezahlt, ist das natürlich ein dicker Hund. Es könnte aber sehr gut möglich sein, dass genau diese Situation bei der Gesetzgebung nicht bedacht wurde und das Amt brav Paragrafen reitet. Als Ausweg bleibt natürlich, das gemeinsame Sorgerecht erst nach 14 Monaten zu beantragen. (Wahrscheinlich kommt dann einer und fordert die Rückzahlung ...)...
Väterfeindlich wäre es dann allemal. Quasi eine finanzielle Prämie dafür, das gemeinsame Sorgerecht nicht zu gewähren.
Als Ausweg bleibt natürlich, das gemeinsame Sorgerecht erst nach 14 Monaten zu beantragen.
Im konkreten Fall hilft es auch (s. Link zum Familienministerium oben) nur das ABR bei der Mutter zu belassen. Wenn also eine Sorgerechtserklärung so gestaltet werden kann, dass das GSR für alle Bereiche außer dem ABR gelten soll, dann müsste das ausreichen.
Eine Betreuung durch den anderen Elternteil stellt eine Gefährdung des Kindeswohls im Sinne von § 1666 Abs. 1 und 2 BGB dar.
• Die Betreuung durch den anderen Elternteil ist, insbesondere aufgrund einer schweren Krankheit oder Schwerbehinderung unmöglich.
• Die elterliche Sorge oder das ABR steht dem Elternteil alleine zu und der andere Elternteil lebt nicht mit in der Wohnung.
Womit wir wieder da wären wo Mann benachteiligt wir wenn nicht verheiratet
Im konkreten Fall hilft es auch (s. Link zum Familienministerium oben) nur das ABR bei der Mutter zu belassen. Wenn also eine Sorgerechtserklärung so gestaltet werden kann, dass das GSR für alle Bereiche außer dem ABR gelten soll, dann müsste das ausreichen.
Genau das wird den JA im abweichenden Standardtext empfohlen. Frage ist halt, ob diese Variante dem Sachbearbeiter jeweils vorliegt und bewusst ist ...
Und @ Vatertochterduo: Es geht bei der Threadstarterin ja gerade um eine Situation, siehe Eingangsposting, wo der Kindsvater definitiv nicht Zuhause betreuen kann, nicht mit der Kindsmutter zusammen wohnt. Eigentlich müsste sie deshalb die 14 Monate Unterstützung bekommen.
Nein, bekommt sie nicht. Betreuung durch den Vater ist ja möglich.
Lt. Gesetz nur in den 3 genannten Fällen gibt es die Partnerzeit für den der bereits 12 Monate hat.
Dh. sie muss das ABR ausschießen.
Denek aber auch das es kein Problem ist das Sorgerecht erst nach 14 Monaten auch auf den KV zu übertragen.
Klar. Sie muss die Sorgerechtserklärung des JA haben, in der das ABR bei ihr liegt.
puh, klingt ja ja teilweise etwas kompliziert.
danke für die Antworten.
Das es hier verschiedene Meinungen für pro und contra gibt auch aufgrund verschiedener Erfahrungen ist mir schon klar.
Werde mir das nochmal durch den Kopf gehen lassen.
Ich hab nochmal im Net gegoogelt wegen ABR. Wenn ichs nun richtig verstanden hab, können wir beim Jugendamt, wenn wir gemeinsames Sorgerecht beantragen auch festlegen das das ABR bei mir bleibt ohne Gericht. Werd da am besten mal beim Jugendamt nachfragen ob das so einfach machbar ist.
Das Kind wird ja auch bei mir wohnen und der KV hätte nichts dagegen wenn ABR bei mir ist.
Warum sollte es ihn auch stören? Klar könnte ich es ausnutzen und weit wegziehen aber bei allen gehört wohl vertrauen dazu. Genauso kann einer ja beim gemeinsamen Sorgerecht sich hier und da quer stellen und Unterschriftren verweigern.
Mit dem Elterngeld ist halt so ne Sache. Andersrum kann er keine Elternzeit/Elterngeld nehmen wenn er nicht mit dem Kind zusammen wohnt. Also manches ist echt schwierig geregelt.
Weiß jemand wie das mit dem urlaub ist wenn das Kind krank ist?
Einer kann ja 10 Tage nehmen, alleinerziehend könnt ich 20 nehmen.
Aber unter welchen Voraussetzungen kann der KV auch 10 tage nehmen?
Braucht er da Sorgerecht oder muss mit dem Kind zusammen wohnen? Weiß das jemand?
Weiß noch nicht wo ich mich da schlau machen kann.
Meine Ex hat "fremdwohnend" über die KK Betreuungstage abrechnen können. Müsste also gehen.
Ist ja nicht kompliziert.
Geh zum JA und Frage ob man in der Sorgerechtserkl. das ABR ausschließen kann. Vorallem ob die rechtlich bindend ist.
Kind Krank dann nach § 45 SGB V 10 Tage und für AE 20 Tage. AE hat mit Sorgerecht nichts zu tun.
Kind darf auch das 12Lj. noch nicht erreicht haben.
Alles anzeigenEine Betreuung durch den anderen Elternteil stellt eine Gefährdung des Kindeswohls im Sinne von § 1666 Abs. 1 und 2 BGB dar.
• Die Betreuung durch den anderen Elternteil ist, insbesondere aufgrund einer schweren Krankheit oder Schwerbehinderung unmöglich.
• Die elterliche Sorge oder das ABR steht dem Elternteil alleine zu und der andere Elternteil lebt nicht mit in der Wohnung.
Womit wir wieder da wären wo Mann benachteiligt wir wenn nicht verheiratet
Mal eine Frage, wo hast du das denn her???
Und schon dr Punkt, das eine Schwerbehinderung eine Betreuung durch den anderen Elternteil unmöglich macht?? Oder schwere Ltankheit??
So steht es im Gesetz.
Hi,
mich hat man damals (2004) beim Jugendamt dahingehend belehrt, daß eine Beistandschaft durch das Jugendamt nur möglich ist, wenn wir KEIN gemeinsames Sorgerecht haben.
Stimmt das so (noch)?
Grüße aus Heidelberg
Alles anzeigenHi,
mich hat man damals (2004) beim Jugendamt dahingehend belehrt, daß eine Beistandschaft durch das Jugendamt nur möglich ist, wenn wir KEIN gemeinsames Sorgerecht haben.
Stimmt das so (noch)?
Grüße aus Heidelberg
Denke ich nicht, weil mein Ex und ich haben ja auch gemeinsames Sorgerecht und ich habe eine Beistandschaft beim Jugendamt.
LG Angela
So steht es im Gesetz.
In welchem Gesetz soll das denn so stehen??
§1666 BGB ist was völlig anderes...
Und das z.B. eine Schwerbehinderung die Betreuung seiner Kids unmöglich macht?! In welchem Gesetz soll das denn stehen?
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht muss bei getrennter Wohnung definitiv geregelt werden. Es geht auch um Meldeobliegenheiten. Kindergeldbezug usw. Üblicherweise ist dies in den Standardschriftsätzen der Jugendämter entsprechend eingebaut.
Ich habe keinerlei Schriftsatz des Jugendamtes. Bei uns ist nichts geregelt. Da es keine Scheidung gab, gab es auch keine diesbezügliche Erklärung.
mich hat man damals (2004) beim Jugendamt dahingehend belehrt, daß eine Beistandschaft durch das Jugendamt nur möglich ist, wenn wir KEIN gemeinsames Sorgerecht haben.
Stimmt das so (noch)?
Das war noch nie so...eine Beistandschaft hat auch rein gar nichts mit dem SR zu tun..sondern ist ja nur ausschließlich dafür Gedacht, die unterhaltsrechtlichen Dinge zu regeln..
Die Abgabe einer Sorgeerklärung (Wirkung -> gemeinsames Sorgerecht) kann nicht an Bedingungen geknüpft werden. Insbesondere ist es nicht möglich, eine Erklärung in dem Sinne abzugeben, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht bei der Mutter bleibt. Das geht nur in einem nachgehenden gerichtlichen Verfahren und es muss dann konkrete Gründe hierfür geben!
:brille
Alles anzeigenHi,
mich hat man damals (2004) beim Jugendamt dahingehend belehrt, daß eine Beistandschaft durch das Jugendamt nur möglich ist, wenn wir KEIN gemeinsames Sorgerecht haben.
Stimmt das so (noch)?
Grüße aus Heidelberg
Das wurde mir damals auch so gesagt. NACHDEM ich unterschrieben hatte übrigens.
Nein, es ist nicht so. Beistandschaft geht auch mit GSR.
Das war noch nie so...eine Beistandschaft hat auch rein gar nichts mit dem SR zu tun..sondern ist ja nur ausschließlich dafür Gedacht, die unterhaltsrechtlichen Dinge zu regeln..
Das stimmt (mal wieder) nicht! Ganz zu Anfang war das ungeklärt und es wurde dann mit der Veränderung des SGBVIII geändert!