Jugendamt hat Prozeß verloren.Mein Kind (3) muss bezahlen!!!!Hilfe!!!!

  • beim Kind wird man kaum was pfänden können


    Beim Kind nicht, aber bei der Mutter, die im Rahmen ihrer Unterhaltpflicht ihrem Kind gegenüber prozesskostenvorschusspflichtig ist.

    --
    Dieses Posting könnte evtl. Spuren von Sarkasmus und Ironie beinhalten.
    Alle Auskünfte erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen.
    Konfrontative Äußerungen sind ausschließlich zur Anregung der grauen Masse im oberen Bereich des Schädelinnenraumes gedacht.

  • KOSTENFESTSETZUNGSBESCHLUSS


    Die von der Beklagtenpartei an die Klagepartei gem §..... nach dem vorläufig vollstreckbaren Anerkenntnis des Amtsgerichtes.... vom.... zu erstattenden Kosten werden auf 343,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinsatz gem §... hieraus seit... festgesetzt.


    GRÜNDE
    Zusammengefasst sind folgende Beträge festsetzbar
    Anwaltskosten 1.037,09 €


    Von dem erstattungsfähigen Betrag ist abzuziehen:


    Art des Abzugs
    Festsetzung vom.... 693,18 €
    Dieser Betrag wurde im Wege der Prozesskostenhilfe aus der Staatskasse ausbezahlt.


    Verbleibt zur Festsetzung 343,91 €




    _______________________________________________________________________________________


    Rechnung von der Rechtsanwältin
    Schuldner: Vivienne ...


    AnspruchTitel:
    Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts....


    Hauptforderung 343,91 € nebst 5,00 % Punkte über den Basiszins

  • Wenn ich das richtig verstehe, hat das Gericht nicht die vollen RA-Kosten der Gegenseite übernommen..


    Diese Kosten fordert der RA des Vaters jetzt vom Kind ..


    Ich vermute mal fast, das es sich um RA-Kosten handelt die vorinstanzlich entstanden sind, u er keine Beratungshilfe beantragt hatte, sondnr nur PKH.. u nun wird versucht, von dir Geld zu bekommen, im Versuch, das du halt einfach zahlst..


    Ich wage jetzt nicht wirklich zu beurteilen ob das korrekt ist..aber ich zweifle das persönlich stark an, das das korrekt ist u das es einfach ein Versuch ist von der Gegenseite, hier von dir das Geld zu bekommen..


    Was sagt denn dein RA dazu??

    Einmal editiert, zuletzt von JensB2001 ()

  • Mir gehts da ähnlich wie Jens, ein Gefühl sagt mir:


    wenns noch innerhalb der Frist ist, Einspruch erheben. Irgendwas ist da faul.


    Und Deine "Dann-zahl-ich-halt-und-hab-meine-Ruhe"-Reaktion ist genau das, worauf spekuliert wird.


    Ich blicks nicht ganz, wie der Beschluss, Bescheid oder was auch immer Du hats, aussieht, aber nur als Hinweis: ein Mahnbescheid sieht auch immer hochnotpeinlich-gerichtlich und damit rechtens aus. Ist aber falsch. Jeder kann einen Mahnbescheid beantragen. Ob die Forderung zu Recht besteht, wird von Gericht nicht geprüft. Erst dann, wenn Einspruch erhoben wird.


    Grüße
    sonnenaufgang

  • Bevor du zahlst, schicke bitte dieses:


    Einspruch gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom...


    Vivienne ist ...Jahre alt und damit nicht geschäftsfähig. Sie ist nicht in der Lage die geforderte Summe einschließlich der geforderten Zinsen aufzubringen, da sie über kein eigenes Einkommen verfügt.
    Daher lege ich als Erziehungsberechtigte Einspruch ein und fordere eine Herabsetzung bzw. einen Erlass der Kosten auf 0,00 Euro.

    Mit freundlichen Grüßen

  • Auch wenn Prozeßkostenhilfe gewährt wurde schützt es nicht vor Zahlungen, wenn man den Prozeß verliert. Steht im Antrag den man für die Prozeßkostenhilfe ausfüllen muß. Man muß dann eben auch einen Teil der Kosten der Gegenseite tragen. Wie hoch dann die Verteilung ist weiß ich nicht.
    Den Antrag muß der Elternteil stellen der die Beistandschaft beantragt hat und für die Prozeßkostenhilfe wird dann eben auch das Einkommen des Elternteils herangezogen. Den Antrag kann das betroffene Kind nicht selber stellen


    Deswegen wundert es mich eben, warum überhaupt eine Klage erhoben wurde. Das Jugendamt müßte doch Einkommensnachweise angefordert haben.
    Der Vater scheint wohl so schlecht zu verdienen, dass es für das Gericht klar war, dass er nicht bezahlen kann.


    Wie das dann die Mutter leisten kann interessiert ja wieder niemanden.
    Ach ich vergaß, nach 72 Monaten sitzt die Mutter ja im XY-Vorstand und kann ihren entledigten Ex auch noch unterstützen.
    Weil dann hatte man ja genug Zeit sich beruflich wieder einzugliedern und fährt von 0 auf 100000.


    Im Gegenzug schaffen es ja viele Exen sich erfolgreich wieder auszugliedern, um völlig mittellos dazustehen das orientiert sich dann von 10000 nach 0.


    Ich+3
    mich würde das alles etwas näher interessieren


    Gruß
    lofty

  • Es gibt also einen Kostenfestsetzungsbeschluss, wobei die Verzinsung nicht 5 % sondern 5 % über dem Basiszinssatz beträgt.
    Dieser wird halbjährlich von der Bundesbank festgesetzt siehe hier
    Im Moment kann er mit 0,12 % vernachlässigt werden, aber er hat schon andere Höhen gesehen und dann wird es noch teuerer.


    Was sagt eigentlich die Beistandschaft zu diesem Beschluss? Und steht im Anerkenntnisurteil bereits, dass die Klägerin die Kosten zu tragen hat?


    Ich würde am Montag beim Gericht anrufen und diesen Beschluss hinterfragen.
    Ob die fehlende Geschäftsfähigkeit das Argument sein wird, was euch weiter bringt, wage ich zu bezweifeln. Geschäftsfähigkeit bedeutet nichts anderes als Handlungsfähigkeit. Da ein 3jähriges Kind nicht dazu in der Lage ist, wird ihm per Gesetz zumindestens einen Erwachsenen als Sorgeberechtigten zur Seite gestellt. Bei Unterhaltsfragen besteht zusätzlich die Möglichkeit, eine Beistandschaft einzurichten. Davon habt ihr ja auch Gebrauch gemacht.


    M. E. hat ein Anwalt bei der PKH geringere Gebühren in Rechnung zu stellen. Wenn nunmehr die Gegenseite die Kosten zu tragen hat, kann er dann auf seine grundsätzlich gültige Gebührenordnung zurück greifen und höhere Gebühren abrechnen. Wahrscheinlich ist genau dies geschehen. Die Vermutung, der KV hätte zusätzliche Leistungen in Anspruch genommen, die nach der PKH nicht erstättungsfähig wären, halte ich danach für unwahrscheinlich. Wir sind hier ja nicht beim Gesundheitswesen ;) .


    Dies wirst du aber wahrscheinlich mit einem Anruf beim Gericht klären können. Ich wünsche dir viel Erfolg :wink .


    Wenn du aber lieber schreiben willst, wie es dir andere empfehlen, die Frist zur Einlegung eines Verfahrens gegen ein Kostenfestsetzungsbeschluss beträgt 2 Wochen ab Zustellung, ist also ungewöhnlich kurz.

  • Hallo ich+3,


    es kommt halt jetzt sehr drauf an, wer da genau fordert.


    Der RA des Vaters mit dem Beschluss zur Kostenfestsetzung in der Hand, dann reicht ein sauber formulierter Brief an diesen.


    Ich hab´ hier das gleiche Schreiben in grün und bei uns hat ein Brief an den gegenerischen RA mit dem Hinweis, dass diese Kosten bitte mit offenem KU zu verrechnen sind.


    Auf den durch das Gericht festgesetzten (Außergrichtlich-)Kosten, bleibste i.d.R. sitzen, aber die hattest Du ja nicht weil, das JA über die Beistandschaft agiert hat.


    Der RA vom Vater will doch Geld, nicht die Gerichtskasse oder? ;)



    lg von overtherainbow :rainbow:

  • nur in Kürze, der Kostenfestsetzungsbeschluss ist vollkommen in Ordnung. Da der Vater gewonnen hat, kann der RA mehr beanspruchen als die Prozesskostenhilfegebühren ausmachen, nämlich die normalen Gebühren. Die Differenz dazwischen hat er sich festsetzenlassen, natürlich im Namen des Vaters.

  • nur in Kürze, der Kostenfestsetzungsbeschluss ist vollkommen in Ordnung. Da der Vater gewonnen hat, kann der RA mehr beanspruchen als die Prozesskostenhilfegebühren ausmachen, nämlich die normalen Gebühren. Die Differenz dazwischen hat er sich festsetzenlassen, natürlich im Namen des Vaters.

    So ist es!!!
    Und wie kommen wir jetzt da wieder raus?Ich meine wie kann ich es jetzt auf 0 setzen? :hae: