Leistungen eingestellt wegen Ortsabwesenheit vor Umzug

  • Hallo ihr Lieben,


    ich bin hier schon eine zeitlang angemeldet, aber noch nicht wirklich zum Schreiben gekommen, weil bei mir zur Zeit alles drunter und drüber geht...ich hoffe, das hat bald mal ein Ende *heul*


    Ich habe mich Ende Mai von meinem Mann getrennt, Mitte Juli bin ich dann aus der ehelichen Wohnung gezogen, weil es zusammen einfach nicht mehr ging.


    Leider bin ich seit meiner Schwangerschaft 2007 AlgII-Empfängerin und mein Umzug gestaltet sich deswegen nicht einfach.


    Meiner alten Arge habe ich Mitte Juli gleich gemeldet, dass ich jetzt vorrübergehend bei meinen Eltern untergekommen bin bis ich eine Wohnung gefunden habe. Ich suche schon fast drei Monate nach einer passenden für meinen Sohn und mich...ist gar nicht so einfach, ich habe es mir leichter vorgestellt.
    Eine Woche später, nachdem ich der Arge meinen neuen Aufenthaltsort gemeldet habe, hatte ich eine Wohnung gefunden, Mietbescheinigung und Mietvertrag wurden unterschrieben und auch von der alten Arge genehmigt.
    Alle waren froh, dass alles so reibungslos ablaufen würde...aber wir hatten uns alle getäuscht!
    Eine Woche darauf war meine Wohnung, für die ich schon den Mietvertrag unterschrieben hatte, angeblich schon vorher aus Versehen vermietet worden und mir wurde als Alternative eine Whg im EG angeboten, die ich aber aus Sicherheitsgründen ablehnte.


    Meine alte Arge rief mich sofort an, ich sollte mich jetzt gefälligst ummelden (also bei meinen Eltern anmelden), weil ich mich ja jetzt nicht mehr in meiner Wohnung/Stadt aufhalte.


    Jetzt bin ich so aufgeregt und unsicher...gilt das dann schon als Umzug? Ich habe ja gar keine neue Wohung, meine Möbel müssen zum 01.09. in einer Garage oder sonstiges zwischengelagert werden, weil ich noch keine gefunden habe.


    Ich schlafe momentan im Hausarbeitsraum meiner Eltern auf einem aufblasbaren Gästebett...mein 17 Monate alter Sohn neben mir.


    Soll ich mich jetzt ummelden oder nicht?
    Mein Mietvertrag der alten Wohnung läuft noch bis zum 31.08.09.
    Die Leistungen der alten Arge sind jetzt zum 01.08. aufgehoben...soll ich Widerspruch einlegen?


    Ich hoffe wirklich so, dass mir hier irgendjemand weiterhelfen kann, denn meine Anwältin war am Freitag nicht erreichbar und am Montag Morgen wollte ich mich, wenn erforderlich, ummelden gehen, denn nur dann kann ich hier in meiner neuen Stadt Leistungen beantragen.

  • Hallo,


    da Du Deiner "alten" Arge mitgeteilt hast, dass Du vorrübergehend bei Deinen Eltern wohnst, melden die logischerweise ab. Läuft denn der alte Mietvertrag auf euch beide? Denn bis 31.08.2009 entstehen Dir ja noch Mietkosten. Also solltest Du vorsorglich Widerspruch einlegen, wegen Übernahme der Mietkosten. Den vorzeitigen Auszug zu Deinen Eltern kannst Du ja mit der nicht "tragbaren familiären Situation" begründen. Du solltest Dich aber trotzdem Montag ummelden gehen, die Argen zahlen erst ab Zeitpunkt der Meldung. Weise aber bei der Antragstellung daraufhin, dass Du nur vorrübergehend bei Deinen Eltern wohnen kannst und auf Wohnungssuche bist, nicht dass Dir anschließend Probleme entstehen, weil Du ja schließlich eine Unterkunft hast. Eine neue Wohnung kannst Du erst anmieten, wenn die Arge damit einverstanden ist, d.h. solltest Du was finden, vor Unterschrift des Mietvertrags erst Kostenübernahme mit Arge abklären.


    lg :-)

    "Der Vorteil der Klugheit und des Wissens besteht nämlich darin,
    dass man sich im Bedarfsfall dumm stellen kann.
    Das Gegenteil ist schwieriger."


    Kurt Tucholsky:rolleyes2:

  • Hi Supermama,


    wenn ich dich jetzt richtig verstanden habe, hast du vorübergehend bei deinen Eltern gewohnt um in Ruhe für dich und deinen Sohn eine Wohnung zu suchen. Dies hast du auch deiner ARGE-SB mitgeteilt (hoffentlich schriftlich).


    Dann hast du eine Wohnung gefunden und die wurde von der ARGE auch genehmigt (nehme mal an das du das schriftlich von denen bekommen hast, nicht das die sich rausreden wollen dies nie genehmigt zu haben).


    Nun wurde leider die Wohnung vom Vermieter "aus Versehen" doppelt vermietet und du bekommst sie daher nicht, das Ersatzangebot in einer WG im selben Haus vom Vermieter kommt aber aufgrund irgendwelcher Gründe auch immer (hat mich auch nicht zu interessieren, ist Privatsache und ich persönlich würde auch nicht mit meinen Kindern in eine WG zu einer uns fremden Person ziehen) für euch nicht in Frage. Wobei der Vermieter hier auch schadensersatzpflichtig wäre, aber das kannst du mit deiner Anwältin abklären lassen. Und eine WG als Ersatzwohnung euch anzubieten ist eigentlich kein Ersatz für euch, da die andere Wohnung ja auch keine WG war.


    Am besten gehst du am Montag umgehend zu deiner ARGE-SB und klärst die über die neuen Umstände auf. Auch das du zur Zeit noch weiter im Gästezimmer deiner Eltern wohnst bis du eine Wohnung für euch gefunden hast.
    Du kannst dich ja nicht irgendwo neu anmelden wenn du dort definitiv nicht wohnst. Die ARGE muß dies aber auch wissen, sonst überweisen die am 1. die Miete für diese Wohnung und die dürftest du dann eigentlich auch nicht bekommen. Denke das es der ARGE eigentlich nur darum geht definitiv zu wissen wo du polizeilich vorübergehend gemeldet bist.


    Sollten die dir Schwierigkeiten machen würde ich dir raten umgehend bei deiner Anwältin anzurufen oder direkt vorbei zu schauen. Mit ihr kannst du dann dein weiteres vorgehen in dieser Sache in Ruhe besprechen.


    Wünsche euch alles Gute.


    lg
    Pimpf

  • Pimpf


    Zitat


    wenn ich dich jetzt richtig verstanden habe, hast du vorübergehend bei deinen Eltern gewohnt um in Ruhe für dich und deinen Sohn eine Wohnung zu suchen. Dies hast du auch deiner ARGE-SB mitgeteilt (hoffentlich schriftlich).


    Du kannst dich ja nicht irgendwo neu anmelden wenn du dort definitiv nicht wohnst



    sie wohnt bei ihren Eltern, weil...


    Zitat


    Mitte Juli bin ich dann aus der ehelichen Wohnung gezogen, weil es zusammen einfach nicht mehr ging.Meiner alten Arge habe ich Mitte Juli gleich gemeldet, dass ich jetzt vorübergehend bei meinen Eltern untergekommen bin, bis ich eine Wohnung gefunden habe


    Ihrer Mitteilungsplicht hat sie Genüge getan und die logische Schlussfolgerung der Arge: Die für die bisherige Leistungsgewährung maßgeblichen Voraussetzungen liegen nicht mehr vor. Für einen weiteren Bezug muss sie sich bei der örtlichen Arge melden und ihren Wohnsitz nachweisen. Die örtliche Arge wird keine Leistungen ohne Wohnsitz genhemigen, also wird sie sich erstmal bei den Eltern anmelden müssen.


    lg :-)

    "Der Vorteil der Klugheit und des Wissens besteht nämlich darin,
    dass man sich im Bedarfsfall dumm stellen kann.
    Das Gegenteil ist schwieriger."


    Kurt Tucholsky:rolleyes2:

  • Hey


    Mal ein Hinweiß:


    das Ersatzangebot in einer WG im selben Haus vom Vermieter kommt aber aufgrund irgendwelcher Gründe auch immer (hat mich auch nicht zu interessieren, ist Privatsache und ich persönlich würde auch nicht mit meinen Kindern in eine WG zu einer uns fremden Person ziehen)


    Es wurde ihre eine andere Wohnung (Whg) im Haus angeboten, im Erdgeschossn (EG), was sie aber ablehnt,aus Sciherheitsgründen !


    Und eine WG als Ersatzwohnung euch anzubieten ist eigentlich kein Ersatz für euch, da die andere Wohnung ja auch keine WG war.


    Wie gesagt, es ist nicht die Rede von einer WG (Wohngemeinschaft)


    Auch das du zur Zeit noch weiter im Gästezimmer deiner Eltern wohnst bis du eine Wohnung für euch gefunden hast.


    vs

    Ich schlafe momentan im Hausarbeitsraum meiner Eltern auf einem aufblasbaren Gästebett...mein 17 Monate alter Sohn neben mir.


    Das schon ein unterschied, Gästezimmer wäre ja noch tragbarer, aber so ist es eher völlig untragbar, u das solte so auch der ARGE mitgeteilt werden!


    Gruß
    Jens

  • Jens,


    danke für den Hinweis mit der WG, sorry war ein Lesefehler von mir.


    Gut, Gästezimmer oder Hausarbeitsraum mit Gästebett, war für mich eigentlich das Gleiche. Ist wahrscheinlich eine Ansichtssache des einzelnen und kommt im Prinzip auch auf das selbe raus: nämlich das dies nur eine Notlösung ist und kein Zustand auf Dauer. Sie braucht defintiv eine eigene Wohnung und das so schnell wie möglich. Und einen Umzug hat in eine neue Wohnung wird ihr auch bestimmt weiterhin nicht von der ARGE verwehrt werden. Nur muß sie halt wieder von neuem suchen und dann erst von der ARGE auf Angemessenheit prüfen lassen. Das wollte ich eigentlich damit ausdrücken., aber nicht das sie da wohnen bleiben kann oder soll. Sorry wenn das so rübergekommen ist, war nicht meine Absicht.


    Laura,


    da hast du anscheind auch was falsch verstanden.


    Ich habe sie folgendermassen verstanden:


    1. Ist sie von der gemeinsamen ehel. Wohnung ausgezogen und ist vorrübergehend bei den Eltern untergekommen bis sie eine neue Wohnung gefunden hat und hat dies der ARGE auch mitgeteilt.
    2. Hat sie dann endlich eine ARGE angemessene Wohnung gefunden. Diese und der Umzug wurden auch von denen genehmigt.
    3. Die ARGE wollte für diese "neue" Wohnung eine Ummeldebescheinigung. Die sie aber nicht denen bringen kann, da sie sich ja nicht umzumelden braucht, weil...
    4. Diese Wohnung bekommt sie jetzt wegen Doppelvermietung nicht. Die EG-Ersatzwohnung ist aus Sicherheitsgründen nichts für sie.
    5. Wohnt sie weiterhin bei den Eltern, so wie sie es der ARGE lt. Punkt 1 mitgeteilt hat.


    Sie kann sich also nicht für die neue Wohnung anmelden (Ummelden bei der Gemeinde/Stadt) wenn sie dort definitiv nicht wohnt.


    Und dies würde ich der ARGE auch umgehend mitteilen:
    - die genehmigte Wohnung nicht bezogen wird, da der Mietvertrag/Einzug wegen Doppelvermietung nicht zustanden gekommen ist. Eine Ersatzwohnung mit den gleichen Voraussetzungen (1. Stock oder höher) nicht vorhanden ist.
    - sie weiterhin für sich und ihren Sohn eine entsprechende und ARGE angemessene Wohnung suchen wird und bis dahin weiter bei ihren Eltern wohnen muß, wo sie bis dato ja gemeldet ist bei der ARGE.


    lg
    Pimpf

  • Pimpf - Vielleicht versteh ich die TS wirklich falsch, aber folgende Aussage ist für mich eigentlich nicht miss zu verstehen. :rolleyes2:


    Zitat

    Meine alte Arge rief mich sofort an, ich sollte mich jetzt gefälligst ummelden (also bei meinen Eltern anmelden), weil ich mich ja jetzt nicht mehr in meiner Wohnung/Stadt aufhalte. Jetzt bin ich so aufgeregt und unsicher...gilt das dann schon als Umzug?


    Diesen Satz verstehe ich so, dass sie sich noch nicht bei ihren Eltern angemeldet hat und da fordert natürlich die Arge zu Recht Ummeldung, wie ich in meiner vorherigen Antwort schon schrieb. Dies ist eine Frage der Kostenverteilung der zuständigen Argen, die natürlich nicht für Hilfeempfänger zahlen möchte, die nicht in ihrem Einzugsgebiet leben.


    supamama


    Natürlich wird Deine Unterkunft, aus den ebengenannten Gründen als Umzug gelten, aber Du wirst bei der weiteren Wonungssuche, solange Du Dich im Rahmen der Kostenvorgaben der Arge bewegst, keine Probleme damit haben.


    lg :-)

    "Der Vorteil der Klugheit und des Wissens besteht nämlich darin,
    dass man sich im Bedarfsfall dumm stellen kann.
    Das Gegenteil ist schwieriger."


    Kurt Tucholsky:rolleyes2:

  • Laura,


    oh man, anscheinend war das gestern doch wohl schon zu spät für mich. Auch dies habe ich leider "überlesen". Sorry.


    Dein Beitrag ist also vollkommend richtig. Sie muß sich dort anmelden wo sie auch wohnt, also in diesem Falle
    in der Gemeinde wo die Eltern (und sie mit dem Kleinen jetzt zur Zeit auch) wohnen. Und diese Meldebescheinigung
    will die ARGE nun auch haben.


    Den muß sie also dorthin bringen und kann dann gleichzeitig die andere Sache mit dem nicht zustandegekommene
    Wohnungsbezug (wg. Doppelvermietung des Vermieters, etc.) denen mitteilen. Dieses dann aber am besten schriftlich
    gegen Empfangsbestätigung bei denen abgeben. Nicht das es später heißt die hätten nie erfahren das das neue Mietverhältnis
    nicht zustanden gekommen ist aus o.g. Gründen.


    Und bei der ARGE immer alles schriflich machen und den Empfang von denen quittieren lassen. Damit hat man immer
    was in der Hand falls die mal mit irgendwas kommen sollten. Bitte nie auf mündliche oder telefonische Zusagen verlassen,
    bitte deine SB um eine schriftliche Zusage für solche Aussagen. Dann hast du das Gesagte auch schwarz auf weiß zu hause
    und dies kann das als Beweis gelten wenn die später alles abstreiten wollen.


    Danke nochmals für deinen Fehlerhinweis in meinem Gedankengang. Versuche mich zu bessern und genauer zu lesen, egal
    wie spät es ist.


    lg
    Pimpf

  • Hallo ihr Lieben,


    vielen herzlichen Dank für eure Antworten!


    Und noch einen extra Dank an euch, die alle "Unklarheiten" aufgeklärt habt *lach*


    @Pimpf...du hast mich ja tatsächlich ein wenig zum Schmunzeln gebracht :lach Gut, dass du jetzt auch den Durchblick hast ;)


    Ich werde mich morgen früh gleich hier in der neuen Stadt anmelden und danach gleich zur neuen Arge gehen und meinen Alg II Antrag abgeben. Wenn ich nach Hause komme rufe ich gleich meine Anwältin an und frage sie, wie ich weiter vorgehen soll, denn ich habe noch nichts schriftlich wegen meinem angeblich genehmigten Umzug.


    Mit meiner alten Arge habe ich alles, bis auf den geplatzten Mietvertrag jetzt, schriftlich beantragt und festgehalten...bis jetzt aber auf nichts schriftliche Antwort zurück erhalten.


    Ich würde so gerne öfters hier sein, aber ich kann leider (noch) nicht, da mein Sohn erst 17 Monate alt ist und er mich tagsüber wirklich fordert und auf Trab hält...heute ist er erst um 22.00 ins Bett und danach musste ich noch alle Unterlagen für's Amt fertig machen.

  • Hallo ihr Lieben,


    die Sache ist durch, leider musste ich eine Anwältin einschalten und leider ist schon wieder was Neues dazu gekommen.


    Die Arge möchte die Mietkaution für die neue Wohnung in 50 Euro Raten monatlich von mir zurückbezahlt bekommen. Ich musste das unterschreiben und weiß gar nicht, wie das gehen soll?!


    Ich bekomme einfach keine Ruhe mehr in mein Leben, seit ich mich von meinem Mann getrennt habe...habe das Gefühl, es werden mir nur Steine in den Weg geworfen.


    Das nächste, was wohl kommen wird ist, dass mein Antrag auf ein paar Möbel/Küche abgelehnt wird vorerst und ich wieder zum Anwalt rennen muss.


    Ich bin wirklich froh, wenn wieder etwas Ruhe einkehrt....ich bin ganz fertig :(

  • schön, dass Du bei der Wohnungssuche erfolgreich warst :-) die Kautionsübernahme ist eine Kann-Regelung nach §§ 22/3. Dort steht auch, dass die Kaution als Darlehen gewährt werden soll, darum ist die Arge im Recht, 10% der Summe können sie monatlich einfordern. Wenn Dir die Summe zu hoch ist, die meisten Argen lassen mit sich reden, in niedrigeren Raten zu zahlen. Es besteht, entgegen der weitverbreiteten Annahme, kein Recht darauf, die Kaution erst wieder zurück zahlen, wenn man wieder arbeitet.


    LG :-)

    "Der Vorteil der Klugheit und des Wissens besteht nämlich darin,
    dass man sich im Bedarfsfall dumm stellen kann.
    Das Gegenteil ist schwieriger."


    Kurt Tucholsky:rolleyes2:

  • Hallo,


    ich denke aber das das normal ist, das die Arge eine Mietkaution nur als Darlehen bewilligt.


    Wieso sollte der Antrag denn abgelehnt werden? Wenn du dich von deinem Mann getrennt hast und du keine Küche usw. hast und in der Wohnung auch keine vorhanden ist, dann bekommst du doch einmalige Zuschüsse.


    Drücke dir die Daumen, das du auch bald zur Ruhe kommst, wird schon werden...

    Glaube an Liebe,Wunder und Glück; schaue nach vorn und niemals zurück.
    Tu was du willst und steh dazu, denn dieses Leben, dass lebst nur du!!
    [/size]


    :sonne

  • Hallo,



    ich habe da mal eine Frage, muß man die einmaligen Zuschüsse denn auch wieder zurückzahlen?



    LG

  • Hallo,


    nein, einmalige Zuschüsse gibts eh nur noch bei Klassenfahrten, Erstausstattung für Bekleidung und bei Schwangerschaft und Geburt und Erstausstattung der Wohnung. Wenn man Glück hat und richtig argumentiert auch noch bei Umzügen zur Renovierung, das liegt aber meist im Ermessen des SBs und unter welchen Voraussetzungen man umgezogen ist


    lg :-)

    "Der Vorteil der Klugheit und des Wissens besteht nämlich darin,
    dass man sich im Bedarfsfall dumm stellen kann.
    Das Gegenteil ist schwieriger."


    Kurt Tucholsky:rolleyes2:

  • laura21,



    also zählen Möbel für Küche , Herd Waschmaschine ( für dinge die man wirklich benötigt) nicht als Erstausstattung?


  • also zählen Möbel für Küche , Herd Waschmaschine ( für dinge die man wirklich benötigt) nicht als Erstausstattung?


    doch, wenn man vorher keine hatte, ansonsten kannst Du die Kosten als Darlehen gewährt bekommen

    "Der Vorteil der Klugheit und des Wissens besteht nämlich darin,
    dass man sich im Bedarfsfall dumm stellen kann.
    Das Gegenteil ist schwieriger."


    Kurt Tucholsky:rolleyes2:

  • Hey


    also zählen Möbel für Küche , Herd Waschmaschine ( für dinge die man wirklich benötigt) nicht als Erstausstattung?


    Naja, nehmen wir mal einfach dich z.B.als Beispiel.


    37 jährige Frau/Mutter mit Kind/Kindern...evtl. vorher noch mit Freund/Partner/Ehemann zusammen gelebt, nun trennung..


    Da glaubt wohl keiner mehr wirdklich an eine Erstausstattung...


    Oder wie hat man da vorher gelebt?


    Man kann wohl davon ausgehen, das es hier sehr wohl schon einen eigenen Hausstand gegeben hat u der setzt eigene Möbel etc. voraus..
    U die müssen ja wo sein, u notfalls muß man diese "holen", in die eigene Wohnung ..


    Niemand z.B. der umzieht, lässt seine "alten" Möbel in der Wohnung zurück u kauft sich in der neuen Wohnung alles neu...



    Damit im groben die Frage beantwortet??


    Gruß
    Jens

  • Habe hier mal ein paar gültige Rechtssprechungen zum Thema Mietkautionsdarlehnsrückzahlung an die ARGE und Erstausstattung bei Trennung rausgesucht.



    Teil 1 (wegen zu großer Textlänge)


    Zur Mietkaution-Darlehns-Rückzahlung


    Sozialgericht Freiburg S 6 AS 2426/08 ER 30.06.2008 rechtskräftig


    http://www.sozialgerichtsbarke…s1=&s2=&words=&sensitive=


    .....
    Eine Rechtsgrundlage für die Aufrechnung von Darlehensraten mit laufenden Leistungen nach dem SGB II findet sich nur in § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II und in § 51 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches – Allgemeiner Teil (SGB I). Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind indes nicht erfüllt. Nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II wird das Darlehen, das zur Deckung eines von den Regelleistungen umfassten und nach den Umständen unabweisbaren Bedarfs zur Sicherung des Lebensunterhalts gewährt worden ist, durch monatliche Aufrechnung in Höhe von bis zu 10 vom Hundert der an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen jeweils zu zahlenden Regelleistung getilgt. Die an die Antragstellerin (und nur an sie) gewährten Darlehen sind jedoch keine Darlehen nach § 23 Abs. 1 SGB II. Das Kautionsdarlehen ist vielmehr ein Darlehen nach § 22 Abs. 3 Satz 3 SGB II (statt vieler LSG BW, 6.9.2006 – L 13 AS 3108/06 ER-B, info also 2007, 119). Das Darlehen wegen der Renovierungskosten deckt nach weit überwiegender und richtiger Auffassung ohnehin zuschussweise zu gewährende Kosten der Unterkunft ab (Piepenstock, in: jurisPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 22 SGB II, Rn. 36 m. w. Nachw.). Jedenfalls sind auch diese Renovierungskosten nicht von der Regelleistung umfasst. Daher kommt für beide Darlehen eine Aufrechnung nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II nicht in Betracht. Nach § 51 Abs. 1 SGB I kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 SGB I pfändbar sind. Nach § 52 Abs. 4 SGB I können Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Die der Antragstellerin gewährten Leistungen erreichen jedoch bei weitem nicht die in § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO) hierfür niedergelegten Grenzwerte.
    ......
    ++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++


    Landessozialgericht Baden-Württemberg L 13 AS 3108/06 ER-B 06.09.2006
    http://www.sozialgerichtsbarke…&s1=&s2=&words=&sensitive


    .....
    ...Mietkautionsdarlehen kein Darlehen im Sinn von § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist,.....
    ...Es ist bereits zweifelhaft, ob der gesetzliche Rechtsgrund für die Gewährung des Darlehens auch in den Willen der Antragstellerin aufgenommen und Vertragsinhalt geworden ist.
    .. Jedenfalls verwehrt es der für den öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 61 Satz 2 SGB X ergänzend heranzuziehende (vgl. BSGE 71, 27, 37) sich aus § 242 BGB ergebende Grundsatz von Treu und Glauben, dass sich die Antragsgegnerin bei der Aufrechnung auf diesen unzutreffenden Rechtsgrund beruft.
    .....
    Angesichts dessen, dass die Aufrechnung zu einer Kürzung des Alg II führt, welches aber das gesetzlich gewährleistete Existenzminimum sichern soll und die Antragstellerin sonst über keinerlei Einkünfte und Vermögen verfügt, ist diese Kürzung, mag sie sich auch nur noch auf 20,70 EUR monatlich belaufen, als wesentlicher Nachteil im Sinn von § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG anzusehen. Bei - wie hier - unzweifelhaft gegebenem Anordnungsanspruch sind überdies an den Anordnungsgrund geringere Anforderungen zu stellen.


    +++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++


    Hessisches Landessozialgericht L 9 AS 421/07 ER 29.01.2008 rechtskräftig


    http://www.sozialgerichtsbarke…s1=&s2=&words=&sensitive=


    ...


    ...Darlehens für die Mietkaution, die ausdrücklich auf § 23 Abs. 1 SGB II gestützt wird, .....
    ...Mietkaution ist allerdings keine Regelleistung im Sinne von § 20 SGB II, sondern sie gehört zu den in § 22 SGB II ...


    Demzufolge ist sowohl für die Bewilligung des Darlehens, die hier allerdings als solche nicht im Streit steht, als auch für die Frage der Zulässigkeit der Aufrechnung auf § 22 SGB II abzustellen. Diese Vorschrift enthält keine § 23 Abs. 1 SGB II entsprechende Regelung über die Aufrechnung. Somit kann sich die Antragsgegnerin in Ermangelung einer entsprechenden Rechtsgrundlage für die Aufrechnung eines Mietkautionsdarlehens weder auf § 23 Abs. 1 SGB II noch auf § 22 Abs. 3 SGB II berufen.


    ...
    Unzweifelhaft liegen auch die Voraussetzungen von § 43 SGB II nicht vor, denn der Einbehalt der monatlichen Leistungen für die Rückzahlung des Mietkautionsdarlehens betrifft keinen dort geregelten Fall, da es sich nicht um einen Anspruch auf Erstattung oder auf Schadenersatz handelt.


    ...
    Die Antragsgegnerin kann sich hinsichtlich der aufgrund der Aufrechnung einbehaltenen Beträge auch nicht auf § 51 Abs. 1 SGB I berufen, denn die insoweit normierten Voraussetzungen liegen nicht vor. Danach ist nämlich eine Aufrechnung nur dann möglich, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 SGB I pfändbar sind. Mithin ist der für ein Arbeitseinkommen nach den §§ 850 ff. ZPO geltende Pfändungsschutz zu beachten, wobei nach § 850c Abs. 1 S. 1 ZPO das Arbeitseinkommen unpfändbar ist, wenn es für den Schuldner nicht mehr als 930 EUR monatlich beträgt. Entsprechend dem Gedanken von § 850c Abs. 1 S. 2 ZPO erhöht sich der Betrag bei der aus drei Personen bestehenden Bedarfsgemeinschaft unter Berücksichtigung der dort erwähnten Beträge auf einen pfändungsfreien Betrag von 1475 EUR bestehend aus 930 EUR für den Antragsteller zu 1. sowie weiteren mit 350 EUR und 195 EUR monatlich für die Antragstellerin zu 2. und den Antragsteller zu 3. (vgl. dazu bereits: Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 6. September 2007 - L 6 AS 145/07 ER -). Daraus folgt, dass auch eine Aufrechnung nach § 51 SGB I nicht möglich ist, denn die bewilligten Beträge liegen unter diesem Betrag.
    ...
    ...Es ist nämlich nicht ersichtlich, aus welchen Mitteln die Antragsteller den sonst nicht gedeckten Bedarf bestreiten sollen. Die Antragsteller verfügen lediglich über die Leistungen nach dem SGB II.....


    .........
    ++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++


    Also dürfte die ARGE keine Rückzahlung/Aufrechnung des Mietkautionsdarlehns machen, sondern könnte eher eine Abtretungserklärung vom HE unterschreiben lassen, das im Falle einer, nach Beendigung des Mietverhältnisses, zurückgezahlte Kaution an die ARGE vom Vermieter zu überweisen ist. Oder das bei einer sozialversicherungspflichtigen Arbeitsaufnahme dieses Kautiondarlehn an die ARGE nach dann zu erfolgenenden vertraglicher Rückzahlungsvereinbahrung zurückgezahlt werden muß.


    Erstausstattung folgt im Teil 2 !



    Hoffe mit diesen Urteilen dir etwas geholfen zu haben. Ob diese auch in deinem Gerichtsbarkeitsraum anerkannt werden kann ich dir nicht beantworten. Es sind leider nur Landessozialgerichtsurteile und keine vom Bundessozialgericht.


    lg
    Pimpf

  • Teil 2 - ERSTAUSSTATTUNG



    Zur Erstausstattung:


    Hessisches Landessozialgericht L 9 AS 239/06 ER vom 23.11.2006 rechtskräftig


    .....
    Danach kommen Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten z.B. nach einem Wohnungsbrand oder bei Erstanmietung nach einer Haft in Betracht (BT-Drs. 15/1514, S. 60). Als vergleichbare Fälle werden in der rechtswissenschaftlichen Literatur angesehen: die Erstanmietung einer Wohnung im Falle einer Trennung oder Scheidung ......


    Das Tatbestandsmerkmal "Erstausstattung" ist dabei nicht zeitlich, sondern bedarfsbezogen zu verstehen (Lang in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 1. Aufl. 2005, § 23 Rdnr. 97).


    Auch wenn der Hilfebedürftige bereits über einen Hausstand verfügt, kann eine Erstausstattung zu gewähren sein, z. B...........weil ein Umzug von einer Wohnung mit integrierter Einbauküche in eine Wohnung ohne Kücheneinrichtung erfolgt.


    ******************************************************************************************************************************************************************************


    http://www.anwalt-kiel.com/soz…bei-trennung-vom-partner/



    LSG NRW: Hartz IV – Erstausstattung der Wohnung bei Trennung vom Partner
    Erstellt von RA-Felsmann am Montag 16. Juni 2008


    as Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen – L 19 B 13/08 AS ER hat entschieden, dass wenn ein Partner der sich im Arbeitslosengeld II Bezug findet sich vom Partner trennen will und dazu aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen will anspruch auf Erstasstattun der Wohnung hat.


    Hinweis: Die Ausstattung einer Wohnung ist immer vor der Anschaffung zu beantragen.


    ...


    Entscheidungsgründe:


    Dem Antragsteller stand gegenüber der Antragsgegnerin ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Anschaffung von Möbeln einschließlich Haushaltsgeräten nach § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB II zu. Ein Anspruch auf Erstausstattung i.S.d. § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II kommt in Betracht, wenn nach einem Auszug aus einer gemeinsamen Wohnung nach der Trennung von einem Ehepartner eine Wohnung erstangemietet wird. Zu einer Erstausstattung zählen alle Einrichtungsgegenstände, die für eine geordnete Haushaltsführung und für ein menschenwürdiges Wohnen erforderlich sind. Dabei beschränkt sich der Begriff der “Erstausstattung” i.S.d. § 23 Abs. 3 S.1 Nr. 1 SGB II nicht auf eine Vollausstattung der Wohnung, sondern umfasst auch die Teilausstattung der Wohnung. Die Beklagte räumte im Antragsverfahren im Schriftsatz vom 29.03.2007 selbst ein, dass dem Antragsteller dem Grunde nach ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Anschaffung von Möbeln und Haushaltsgeräten i. S. d. § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II zustehe. Insoweit gestand sie zu, dass sie den Antrag des Antragstellers wegen einer unzutreffenden Rechtsauffassung – bei dem Umzug aus der Wohnung der Familie E in die Wohnung, W 00 handele es nicht um einen Erstbezug i.S.d. § 23 Abs. 3 SGB II – im Bescheid vom 26.0.22007 abgelehnt hatte. Die Ablehnung der Übernahme von Kosten für die Anschaffung von Möbeln und Haushaltsgeräten stand auch im Widerspruch zu der in einem weiteren Bescheid vom 26.02.2007 bewilligten Beihilfe zur Beschaffung von Renovierung unter Bezugnahme auf § 23 Abs. 3 SGB II, demnach der Übernahme der Kosten einer Einzugsrenovierung i.S.d. § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II. Insoweit hatte die Antragsgegnerin allein durch ihr widersprüchliches Verhalten Anlass zur Einleitung des einstweiligen Rechtschutzverfahrens gegeben. Soweit die Höhe des Anspruchs des Antragstellers – Anspruch auf Vollausstattung oder Teilausstattung – im einstweiligen Rechtschutzverfahren zu klären war, rechtfertigt dies im vorliegenden Fall keine Kostenquotelung. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller in einem solchen Umfang Eigentümer von Möbeln und Haushaltsgeräten in der ehemaligen gemeinsamen Ehewohnung war, dass er in der Lage war, seine in I erstangemietete Wohnung im erforderlichen Umfang i.S.d. § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II auszustatten. Vielmehr sprechen der Güterstand der Gütertrennung, die Tatsache, dass beide Ehepartner in N Leistungen nach dem SGB II bezogen haben, sowie die Angabe der Ehefrau des Antragstellers über einen kaum nennenswert vorhandenen Hausrat gegen eine solche Annahme. Auch aus dem Schreiben der Anwälte des Antragstellers vom 13.10.2006, betreffend die Regelung der Folgen der Trennung, ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller gegenüber seiner Ehefrau Ansprüche auf Herausgabe von selbst angeschaften Möbeln oder Haushaltsgegenständen geltend machte. (…)


    **********************************************************************************************************************************************************************************


    Alos müßte meines Wissensstand nach, bei einer Trennung der HE der ARGE ein Schreiben des EX vorlegen wo darin genau geregelt wird wer was für Haushaltsgegenstände erhält. Die fehlenden Haushaltgegenstände müßten dann von der ARGE im Rahmen der "Erstausstattung", nach Einreichung eines diesbezüglichen Antrages mit einer detaillierten Liste der benötigten Gegenstände (Geräte, Möbel, usw.) auch übernommen werden.



    Hoffe mit diesen Urteilen dir etwas geholfen zu haben. Ob diese auch in deinem Gerichtsbarkeitsraum anerkannt werden kann ich dir nicht beantworten. Es sind leider nur Landessozialgerichtsurteile und keine vom Bundessozialgericht.


    lg
    Pimpf

  • hi pimpf: deine rechtsbeispiele von freiburg ist eine einzelfallentscheidung für diese eine person. das was das lsg hessen oder bawü sagt ist nur für diese region gültig. was die arge woanders darf ist eine ganz andere sache. es ist nicht unrechtmäßig die kaution zurückzufordern in raten die von der regelleistung abgezogen werden.