Auto ummelden - innerhalb welcher Zeit


  • Weiß jemand, innerhalb welcher Zeit man sein Auto umgemeldet haben muss ??



    Was hat das für Konsequenzen für den jenigen, der es nach 1 Monat immer noch nicht geschafft hat ??



    Die Polizei sagt, das ist ne Ordnungswidrigkeit und wird mit 10 Euro geandet, aber die Zulassungsstelle interessiert das sicher...

  • In welchem Zusammenhang?


    Ein Auto kann bei Umzug oder Besitzerwechsel umgemeldet werden müssen.


    Hab bei Google gefunden, dass bei Verkauf der Käufer wohl verpflichtet ist, dies in maximal 3 Tagen zu erledigen...

  • ...sorry, Ummeldung bei Umzug ...




    Speziell hier jetzt vom Landkreis in die Stadt ...

  • Google doch selber mal -


    geht es darum, dass du es selber vergessen hast - oder willst du jemanden anschwärzen?


    Wenn du selber es verschusselt hast, solltest du dich einfach jetzt darum kümmern und zugeben, dass du es verschwitzt hast - je länger du wartest desto schlimmer werden eventuelle konsequenzen...


    LG
    Sabine

  • abc-mutter



    .....letzeres ... (kommt jetzt blöd rüber, aber wenn du die Vorgeschichte dazu kennen würdest, könntest du mich bestimmt verstehen, warum ich an diesem Typen kein gutes Haar lasse, er hat es nicht beser verdient .) Habe aber darüber schon mal geschrieben ...

  • also ich meine mal gehört zu haben 6 monate .... aber sicher bin ich mir da auch nicht :frag:frag

    Es kommt ein Zeitpunkt in deinem Leben an dem du realisierst, wer dir wichtig ist, wer es immer sein wird und wer es nie war!
    Mach dir keine Gedanken über die Menschen aus deiner Vergangenheit, denn es gibt einen Grund warum sie es nicht in die Zukunft geschafft haben


    :strahlen

  • Ganz unten steht da eine Adressänderung nicht eingetragen werden muss.


    Wenn er in einen anderen Kreis zieht ist das natürlich nicht so. Er muß ja ein anderes Kennzeichen haben und ganz wichtig in BRD seine Steuer woanders bezahlen.


    §27 Meldepflichten der Eigentümer und Halter von
    Kraftfahrzeugen oder Anhängern; Zurückziehung aus dem Verkehr und erneute
    Zulassung


    (1)
    Die Angaben im Fahrzeugbrief und im Fahrzeugschein oder in den Anhängerverzeichnissen nach
    § 24 Satz 3 oder im Nachweis nach § 18 Abs. 5 müssen den tatsächlichen
    Verhältnissen entsprechen. Änderungen sind der zuständigen Zulassungsbehörde
    erst bei deren nächster Befassung mit den Fahrzeugpapieren unter Einreichung des
    Fahrzeugbriefs und des Fahrzeugscheins oder der Anhängerverzeichnisse nach § 24 Satz 3
    oder des Nachweises nach § 18 Abs. 5 sowie der Unterlagen nach § 19 Abs. 3 oder 4 zu
    melden. Verpflichtet zur Meldung ist der Eigentümer und, wenn er nicht zugleich Halter ist,
    auch dieser. Die Verpflichtung besteht, bis der Behörde durch einen der Verpflichteten die
    Änderungen gemeldet worden sind. Kommt der nach Satz 3 Verantwortliche dieser Verpflichtung
    nicht nach, so kann die Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur Erfüllung der
    Verpflichtungen den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen; § 17 Abs. 2
    gilt entsprechend.


    (1a)
    Abweichend von Absatz 1 Satz 2 müssen nachfolgende Änderungen durch den nach Absatz 1
    Satz 3 Verantwortlichen unverzüglich gemeldet werden:


    • Änderungen von Angaben zum Fahrzeughalter - jedoch braucht bei
      Änderungen der Anschrift der Fahrzeugbrief nicht eingereicht zu werden -,


  • Auto ummelden - innerhalb welcher Zeit?


    Na, innerhalb der Öffnungszeit des Straßenverkehrsamtes .... :pfeif


    Edith sagt: :thanks: - die Infos sind für mich ja auch bald wichtig :lach:lach:D

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