Anspruch auf Unterhalt wenn der Vater im ausland ist???

  • HAllo


    Ich wollte mich mal für eine freundin erkundigen.....


    also der KV (tochter wird 2) hat die ganze zeit keinen Unterhalt gezahlt (wg arbeitslosigkein.... "FAULHEIT")meine freundin hat lediglich den unterhaltsvorschuss vom JA bekommen... jetzt ist der KV in die Schweiz gezogen und hat dort auch arbeit, sie behauptet steiff und fest das sie dann keinen anspruch auf unterhalt von dem vater hat, aber ich kann mir das einfach nicht vorstellen....


    Hat irgendjemand erfahrungen gemacht oder irgendetwas darüber gehört, wie da die rechtslage ist, würd mich echt mal interessieren


    vielen lieben dank im vorraus


    diana

  • Auf jeden Fall dem Jugendamt bescheid sagen, am besten wäre es noch wenn sie die genaue Adresse hat. Weil dann müssten meines Erachtens die sich drum kümmern weil die ja auch noch Geld von ihm bekommen. Meines Erachtens ist er von der Unterhaltspflicht auf gar keinen Fall befreit.


    LG Angela

    "Wenn jemand einmal deine Seele berührt hat, wirst du immer wieder danach
    suchen es erneut zu erfahren. Und manchmal hast du Glück und erfährst
    es noch mal."

  • Eine ähnliche Frage hatten wir vor kurzem schon mal, da hab ich diesen Link gepostet: http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?t=159786
    Es geht zwar in der Frage um die Niederlande, in der Antwort jedoch ums Ausland allgemein.


    Sie hat auf jeden Fall Anspruch auf den Kindesunterhalt, da kann er sonstwo wohnen.

    Im Forum gängige Abkürzungen:
    ABR: Aufenthaltsbestimmungsrecht (kann sich auf das alleinige ABR beziehen) / ASR: Alleiniges Sorgerecht / GSR: Gemeinsames Sorgerecht / SR: Sorgerecht
    BU: Begleiteter Umgang oder Betreuungsunterhalt / KU: Kindesunterhalt / UHV: Unterhaltsvorschuss / WM: Wechselmodell / BET: Betreuungselternteil / UET: Umgangselternteil
    TE bzw. TS: Threadersteller bzw. Themenstarter / JA: Jugendamt
    KV: Kindsvater / KM: Kindsmutter / ET: Elternteil / GE: Großeltern

  • da kann er sonstwo wohnen

    Grob gesehen richtig, aber es gibt Länder ohne Sozialabkommen mit Deutschland und dann gibts ausser Nase hochziehen nüscht...


    Anspruch hat Sie dann zwar, kann ihn aber nicht durchsetzen.


    Zurück zum Thema.
    Soweit ich weiss gibt es mit der Schweiz ein bilaterales Abkommen.


    Einkommen in der Schweiz ist bedeutend höher als in Deutschland, ABER der Lebensstandard ist auch fast 3x so hoch.
    Unterhalt wird da nicht nach dem Verdienst berechnet, sondern nach dem sozialen Lebensstandard in Deutschland.


    Anspruch besteht aber auf jeden Fall.

    Ich würde mich gern mit Ihnen auf geistiger Ebene duellieren, aber wie ich merke sind Sie unbewaffnet.

    Einmal editiert, zuletzt von Deaver ()

  • ABER der Lebensstandard ist auch fast 3x so hoch.




    Du meinst sicher nicht den Lebensstandard, sondern die Lebenshaltungskosten... der Lebensstandard ist in etwa gleich hoch (gut oder schlecht) wie in Deutschland-


    *sorryfürBesserwissermodus*

    Lieber Gruss


    Luchsie


    Dein Denken kann aus der Hölle einen Himmel und aus dem Himmel eine Hölle machen.


    Wem genug zu wenig ist, dem ist nichts genug. (Epikur)

    Einmal editiert, zuletzt von Luchsie ()

  • Hey


    Zitat

    Unterhalt wird da nicht nach dem Verdienst berechnet, sondern nach dem sozialen Lebensstandard in Deutschland.


    Dennoch nicht ganz richtig...das Kind lebt in Deutschland u somit greift deutsches Recht. Heißt also es ist KU nach DDT zu leisten/berechnen..evtl. erkennt man ihm einen höheren Selbstbehalt an, wenn die Lebenshaltungskosten höher sind in der Schweiz als in der BRD. (wobei es aber dann auch fraglich ist ob das überhaupt eine Auswirkung auf die Höhje des KU hätte)


    Auf jedenfall ist er verpflichtet KU zu leisten, auch wenn er in der Schweiz lebt.


    Gruß
    Jens

  • das Kind lebt in Deutschland u somit greift deutsches Recht. Heißt also es ist KU nach DDT zu leisten/berechnen.


    Nö...


    Unterhalt dient der Befriedigung des aktuellen Lebensbedarfs, nicht aber der Vermögensbildung. Dem Gläubiger steht der Betrag zu, der erforderlich ist, um den ihm zukommenden Lebensstandard an seinem Aufenthaltsort zu sichern. Handelt es sich um Länder, deren wirtschaftliche Verhältnisse mit denen in der Bundesrepublik vergleichbar sind, werden im Kindesunterhalt die vollen Sätze der Düsseldorfer Tabelle geschuldet (Beispiel Holland). Lebt das Kind in einem Land mit niedrigerem wirtschaftlichen Niveau, (Deutschland niedriger als Schweiz) ist durch eine Korrektur sicherzustellen, dass das Kind nur den Betrag erhält, der es in die Lage versetzt, einen dem Lebensstandard des Barunterhaltspflichtigen entsprechenden Lebensstil zu pflegen. Um dies sicherzustellen, geht die Rechtsprechung verschiedene Wege. Ein Teil der Gerichte kürzt die Sätze der Düsseldorfer Tabelle je nach Aufenthaltsland um ein bis zwei Drittel. Ein anderer Teil der Rechtsprechung nimmt die Korrektur unter Zuhilfenahme der Tabellen zur Verbrauchergeldparität vor. In der Schweiz wird in der regel auch 3x soviel verdient wie in Deutschland. Dieses Gehalt zugrunde zu legen würde eine Bereicherung des Kindes bedeuten und ist nicht zulässig.


    LG
    Deaver

    Ich würde mich gern mit Ihnen auf geistiger Ebene duellieren, aber wie ich merke sind Sie unbewaffnet.