Probleme bei der nachträglichen Vaterschaftsanerkennung - OLG-Entscheide

  • Zwei in der Sache ähnliche Vaterschaftsanerkennungsverfahren sind jetzt ziemlich zeitgleich von Oberlandesgerichten entschieden und aktuell veröffentlicht worden.


    Bei der Geburt des Kindes hatte die Mutter den leiblichen Vater jeweils nicht beim Standesamt angegeben. Die Mütter sind dann später verstorben. Die mittlerweile längst erwachsenen Kinder haben den Vater identifizieren können und sich mit dem jeweiligen Vater auf eine Vaterschaftsanerkennung – also den entsprechenden Eintrag beim Standesamt – geeinigt. Das Standesamt hat die väterliche Anerkennung abgelehnt, Gerichte in der unteren Instanz ebenfalls. Zu einer Vaterschaftsanerkennung gehöre laut Gesetz (§ 1595 Abs. 1 BGB) die Zustimmung der Mutter. Die kann nach dem Tod der Mutter logischerweise nicht mehr von ihr gegeben werden. Einziger Weg für das (erwachsene) Kind und den Vater ist das Starten eines gerichtlichen Vaterschaftsverfahrens. Die hohen Anforderungen an den Vaterschaftsnachweis wegen der rechtlich großen Konsequenzen einer Anerkennung nach dem Tod der Mutter (letztlich wird es hier um einen Gennachweis gehen) könnten die üblichen Anerkennungsverfahren (letztlich Vorlage beglaubigter Erklärungen) beim Jugendamt und beim Standesamt nicht gerecht werden.

    Einer der Beschlüsse:


    Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 26.01.2023

    - 1 W 67/22 -


    ***

    Problematisch im bayerischen Fall: Hier ist auch der Vater des 1963 geborenen Kindes – nach Abgabe der schriftlichen Anerkennung – im Laufe des jetzigen Verfahrens verstorben. Neben dem für die mittlerweile erwachsene Frau wichtigen Wissen, woher sie kommt, steht in diesem Zusammenhang dann auch ein etwaiges Erbe (nicht) im Raum.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.