Unterhaltsvorschuss JA zahlt noch nicht

  • Hallo!
    Vielleicht kennt jemand dieses Problem.
    Im September wurde von mir Unterhaltsvorschuss beantragt. Der Kindsvater hat trotz Ankündigung zur Klage erst vor wenigen Tagen die Vaterschaftsanerkennung unterschrieben!
    Nun bekomme ich bescheid das rechtliche Fristen nicht eingehalten wurden und somit der Unterhaltsvorschuss erst Anfang nächsten Jahres ausgezahlt wird! Dabei geht es nur um die fristen des KV,die er nicht eingehalten hat wodurch sich alles verzögert hat! Warum wird mir das zu lasten gelegt?? Darauf konnte man mir beim JA keine Antwort geben!
    Ich bin nervlich durch die ganzen Behördengänge fast am Ende.

  • Erst einmal ruhig Blut! Und dann :welcome hier im Forum.
    Hast Du ein offizielles Schreiben, also einen "widerspruchsfähigen Bescheid" von der Unterhaltsvorschusskasse bekommen? (Und ist "nur" eine Zahlungsverzögerung, also Nachzahlung im Januar von September an angekündigt oder hat man die rückwirkende Zahlung abgelehnt?)


    Hast Du neben dem Antrag auf Unterhaltsvorschuss auch eine sogenannte "Beistandschaft" beim Jugendamt eingerichtet oder läuft/lief die Feststellungsklage Vaterschaft über einen Anwalt?


    Je nach Situation gibt es verschiedene Lösungsansätze.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

    Einmal editiert, zuletzt von Volleybap ()

  • Wenn Du den Bescheid schriftlich hast, dann frage mal nach den Rechtsgrundlagen dafür. Ein Widerspruch wird ggf. von einer anderen Stelle bearbeitet (Rechtsabteilung), die Grundlagen muss Dir der Sachbearbeiter aber nennen können - und wenn er dann feststellt, dass es keine gibt, ändert er seinen Bescheid eventuell noch. Die Gesetze sind ja kein Geheimnis, sondern recht einfach im Netz zu finden - und damit sind die Schreiben auch gut überprüfbar.

    Im Forum gängige Abkürzungen:
    ABR: Aufenthaltsbestimmungsrecht (kann sich auf das alleinige ABR beziehen) / ASR: Alleiniges Sorgerecht / GSR: Gemeinsames Sorgerecht / SR: Sorgerecht
    BU: Begleiteter Umgang oder Betreuungsunterhalt / KU: Kindesunterhalt / UHV: Unterhaltsvorschuss / WM: Wechselmodell / BET: Betreuungselternteil / UET: Umgangselternteil
    TE bzw. TS: Threadersteller bzw. Themenstarter / JA: Jugendamt
    KV: Kindsvater / KM: Kindsmutter / ET: Elternteil / GE: Großeltern

  • Hallo und danke für dein "Willkommen" :)
    Also eine Beistandschaft ist vorab schon eingerichtet gewesen. Eine Ablehnung habe ich nicht erhalten. Nur telefonisch die Information das es aufgrund von rechtlichen fristen verzögert/rückwirkend ausgezahlt wird. Da meinte man das es um die Mahnfristen des KV ginge. Schriftlich habe ich dazu nichts bekommen.Ich habe persönlich alle fristen eingehalten,wobei mir aber auch keine fristen genannt wurden,selbst dazu habe ich nicht's schriftliches fällt mir ein. Ich muss diesbezüglich nochmal nachhaken...

  • Am Tag der Feststellung der Vaterschaft ist der Vater spätestens in Zahlungsverzug gesetzt. Die Beistandschaft wird ihn dazu aufgefordert haben. jedenfalls ist das ihre erste Pflicht. Erklärt der Vater keine Bereitschaft oder zögert sich die Zahlung hinaus, ist sofort und ohne Frist die Unterhaltsvorschusskasse in der Pflicht. Sie hat nach Feststellung der Tatbestände - es liegt keine Erklärung des Vaters vor, dass er zahlt - den Vorschuss zu leisten. Es gibt da keine "Abwartefristen". Damit würde das Gesetz ja ad absurdum geführt. Unterhaltsvorschuss soll genau da fließen, wo die eigentliche Zahlung des unterhaltspflichtigen noch nicht läuft. Dass die Unterhaltsvorschusskasse sich ggfls. die Gelder vom Vater zurück holt, ist eine andere Sache.


    Wie du vorgehen könntest:
    Unterhaltsvorschusskasse schriftlich! bitten, die beantragte Zahlung umgehend aufzunehmen oder aber einen widerspruchsfähigen Bescheid zu schicken. Darauf hast du ein Anrecht, da der Fall ja bearbeitet ist.
    Verweisen kannst du darauf, dass alle Voraussetzungen zur Zahlung vorliegen. Auch, dass der Vater zur Zahlung aufgefordert wurde (verweise auf die Beistandschaft), aber keine Zahlung erfolgt ist. Damit gibt es keine Rechtgrundlage, die Zahlung nicht starten zu lassen. Es ist noch Zeit genug, dass zum 30.11. gezahlt wird.

    Liebe Grüße



    Bap



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