Raus aus der PKV nach Scheidung?

  • Hallo,


    da die Scheidung nun bald durch ist, muss ich mir so langsam mal Gedanken um die Krankenversicherung machen :tuedelue
    Derzeit habe ich kein eigenes Einkommen und würde daher gerne raus aus der PKV. Ist das möglich? Wer kennt sich aus?
    Und was ist dann das Schlauste für den Sohnemann - über den Vater versichert bleiben oder über mich? :frag


    LG

  • Wenn Du Dich arbeitslos meldest, kannst Du von der PKV in die GKV wechseln.


    Ist der KV bereits in der GKV? Wenn Ihr beide sorgeberechtigt seid, also auch beide die Gesundheitsfürsorge habt, dann würde ich an Deiner Stelle - nach einem Wechsel in die GKV - den Sohn über mich versichern.


    Was ist denn Deine persönliche Vermutung: wirst Du auf absehbare Zeit wieder arbeiten, und wenn ja, wird Dein Einkommen eher unter oder über der Beitragsbemessungsgrenze (57.600) sein? Bevor Du Dich alleine über die GKV versicherst, würde ich für mich auch die Beiträge vergleichen. Nicht zuletzt ist auch die Frage, auf welche Leistungen bei der PKV Du verzichten würdest.

  • Du kannst sicher in die GKV, da ich davon ausgehe, dass Du über Deinen Ex-Mann mitversichert warst.


    Bei Deinem Sohn muss das aber nicht so sein...


    Wenn Dein Ex-Mann über dem Beitragsbemessungssatz verdient und normal Sorgeberechtigt ist, bleibt das Kind erstmal bei ihm. Zur Scheidung kann er dann einen Antrag stellen, dass der Sohn bei Dir versichert wird, ABER das geht nur, wenn die Leistungen sich für das Kind dann nicht verschlechtern, bzw. mit zumutbaren Zusatzversicherungen abzudecken sind.


    Bei uns ist es so, dass meine Tochter gerade in einer KFO-Behandlung steckt und die so über die GKV gar nicht abgedeckt wäre (in dem Umfang) und auch keine Möglichkeit mehr bestände eine Zusatzversicherung dafür abzuschließen. So bleibt sie also beim Ex und er kann die Kosten für die PKV auch weiterhin voll steuerlich absetzen.


    Wenn die KFO Behandlung dann abgeschlossen ist, kann er einen erneuten Antrag stellen, das Kind aus der PKV zu entlassen. Wir haben dies mit unserem Versicherungs- und Finanzmenschen geklärt und auch die Anwältin hat noch einmal darauf hingewiesen.


    Gruß,
    Kati

  • Achso, die Kosten für die PKV für das Kind sind nicht mit dem Unterhalt zu verrechnen. Man geht hier laut Anwältin wohl davon aus, da der Vater sich ja auch die PKV "gönnt", und eben überhalb der Beitragsbemessungsgrenze verdient (und auch über der DDT) und das daher zu leisten ist.

  • Achso, die Kosten für die PKV für das Kind sind nicht mit dem Unterhalt zu verrechnen. Man geht hier laut Anwältin wohl davon aus, da der Vater sich ja auch die PKV "gönnt", und eben überhalb der Beitragsbemessungsgrenze verdient (und auch über der DDT) und das daher zu leisten ist.


    Der PKV Beitrag wird tatsächlich nicht vom KU abgezogen. Aber er wird vom Netto abgezogen bei der Ermittlung vom unterhaltsrelevanten Einkommen. Die Steuerrückzahlung kommt ja wieder oben drauf. Von daher können PKV Beiträge selbst redend Auswirkungen auf die Höhe des KU haben.

  • Achso, die Kosten für die PKV für das Kind sind nicht mit dem Unterhalt zu verrechnen. Man geht hier laut Anwältin wohl davon aus, da der Vater sich ja auch die PKV "gönnt", und eben überhalb der Beitragsbemessungsgrenze verdient (und auch über der DDT) und das daher zu leisten ist.


    1) Wir wissen doch garnicht ob er wg der Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze in der PKV ist oder aus anderen Gründen (Selbständig, Beamter, nicht berufstätig usw...)


    2.) "Mitversichert" gibt es in der PKV nicht, das gibt es nur in der GKV, deswegen kostet in der PKV das Kind immer Extra...


    3.) Ob das "verrechnet" werden kann hängt vom Lebensstandard ab, war das Kind schon immer in der PKV um "sich den Luxus dieser" zu gönnen dann muss der der bisher die Beiträge bezahlt hat erstmal weiter bezahlen (Erhaltung des Lebensstandards)
    Besteht eine PKV aber weil der Versicherungsnehmer nicht mehr in die GKV kann (zu alt) oder z.b. einen Job im Ausland hat oder garnicht berufstätig ist dann ist das im Einzelfall zu prüfen und zu würdigen...


    4.) ob es eine "latente Steuerrückzahlung" gibt weiß keiner, die kann z.b. beim Selbständigen nicht angesetzt werden da die Steuer immer aufs Wirtschaftsjahr berechnet wird, Rückzahlungen ergeben sich hier nur aus geleisteten Vorauszahlungen aufgrund der letzten Steuer...


    lg Thomas