Unterhalt zahlen und selbst Alleinerziehend

  • Hallo zusammen,


    wie ist das eigentlich wenn die Frau Unterhalt für ein Kind benötigt und man(n) selbst Alleinerziehend ist mit 2 Kinder.
    Jemand Erfahrung mit?
    Ist das dann so das der Unterhalt was ich für meine Kinder bekommen dann zur Hälfte weitergeben darf?
    Oder kann Frau UVG beantragen ohne das wir belastet werden?

  • Grundsätzlich hat das eine nichts mit dem anderen zu tun.


    Einer kann Unterhalt bekommen, aber selbst nicht zahlungsfähig sein.


    in der Regel ist es ein gutes Verfahren das über die Beistandschaft des Jugendamtes laufen zu lassen.
    Die rechnen aus, wieviel der andere Elternteil zahlen kann. Das liegt natürlich am Einkommen und am errechneten Selbstbehalt.


    Kann ein Elternteil nicht zahlen - ist leistungsunfähig oder -willig - kann der andere Elternteil Unterhaltsvorschuss beantragen.


    Wir kommen z.B. keinen Kindesunterhalt - zahlen aber für ein Kind das beim anderen ET wohnt.

  • Hallo One4all,


    wenn ich das richtig verstehe, hast Du zwei Kinder von Frau A. Diese leben bei Dir und Du erhälst Unterhalt für diese Kinder.
    Dann gibt es das dritte Kind, das Du mit Frau B hast. Ihr wart/seid verheiratet und jung getrennt.
    Deine Frau B hat ein Kind aus einer früheren Beziehung (lebt beim Vater) und das gemeinsame Kind mit Dir (lebt bei ihr).


    Du möchtest nun wissen, ob Du für das Kind bei Frau B unterhaltspflichtig bist und ob der Unterhalt der für die beiden Kinder von Frau A auf Dein Konto geht, in die Berechnung für das Kind mit Frau B einfließen wird? Dann möchtest Du wissen, ob Frau B nicht lieber Unterhaltsvorschuss beantragen sollte oder ob auch hier dann Verpflichtungen finanzieller Art auf Dich zukommen würden.


    Mein Kenntnisstand: So es Dein Einkommen erlaubt, bist Du für das Kind mit Frau B unterhaltspflichtig und auch für die Frau selbst, da das Kind im Dezember 2015 geboren wurde (je nach Ehe-Status ist das dann Trennungsunterhalt oder Betreuungsunterhalt). Der Unterhalt, den Du für die Kinder mit Frau A erhälst, fließt in diese Berechnung nicht mit ein, je nach Höhe des Unterhalts wird Dir jedoch auch nicht der Selbstbehalt für die Berechnung des Unterhalts für Kind mit Frau B erhöht.


    Rechtssicher geklärt werden kann das über die Beistandschaft des Jugendamts, die Deine Frau B beauftragen müsste.
    Frau B kann nicht einfach Unterhaltsvorschuss beantragen und sich wünschen, dass Dein Einkommen dann nicht überprüft wird. Unterhaltsvorschussleistungen setzen immer voraus, dass der tatsächlich unterhaltspflichtige Elternteil nicht leistungsfähig ist. Das muss überprüft werden. Solltest Du nicht leistungsfähig sein, wird Frau B für Euer gemeinsames Kind Unterhaltsvorschuss erhalten.


    Sollte Frau B aufgrund der Trennung und aufgrund des Alters des gemeinsamen Kindes unter 3 nicht berufstätig sein und sollte Frau B deswegen Leistungen der öffentlichen Hand für sich beantragen, wird auch hier geprüft werden, inwiefern Du hier zur Zahlung herangezogen werden kannst.


    Beste Grüße
    FrauRausteiger

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    •» Cave quicquam dicas, nisi quod scieris optime. :rauchen «•
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  • Für das Kind kann UHV beantragt werden-
    und dann wird sich das JA an Dich wenden, und um Einkommensauskünfte bitten-


    je nach EK wirst Du dann KU zahlen müssen-
    der KU, den Du für die anderen Kinder erhälst, wird Dir nicht als Einkommen angerechnet-


    Kommt also auf Dein Einkommen an :frag

    Lieber Gruss


    Luchsie


    Dein Denken kann aus der Hölle einen Himmel und aus dem Himmel eine Hölle machen.


    Wem genug zu wenig ist, dem ist nichts genug. (Epikur)

  • Hallo FrauRausteiger,


    alles sehr gut erkannt bis auf das das ich mit Frau B nicht verheiratet war.
    Das ich Unterhaltspflichtig bin ist klar und will auch für den kleinen aufkommen.
    Aber ich möchte auch nicht in Armut enden da ich ja auch noch für meine beiden aufkommen muss und auch nur ein Durchsnittsverdiener bin. Habe auch kein Studium oder ähnlich.
    Wenn sie UVG bekommt da muss ich das auch dem Staat wieder zurück zahlen. Ich frage wie ich das dann machen soll und ab wann.

  • Wenn sie UVG bekommt da muss ich das auch dem Staat wieder zurück zahlen. Ich frage wie ich das dann machen soll und ab wann.


    Entweder bist du leistungsfähig - dann sollte sie kein UVG bekommen - sondern direkt von dir Kindesunterhalt.
    Bist du nicht leistungsfähig - kann sie UVG bekommen - dann mußt du aber auch nicht zurückzahlen und solltest darauf achten, auch nichts in der Richtung zu unterschreiben.

  • Also als Durchschnittsverdiener und selbst Alleinerziehender mit 2 Kinder muss man zahlen! Führt kein Weg dran vorbei.
    Eigentlich auch witzig. Das was man selbst als UVG bekommt muss man zur Hälfte dann wieder weiterreichen. Könnten sie es eigentlich auch gleich einbehalten :lach

  • Der KU bzw. UHV wird dir nicht als Einkommen angerechnet und muss folglich auch nicht in Form von KU für ein drittes Kind weitergereicht werden. Es ist beides Einkommen des Kindes. Kinder sind den (Halb-)Gedchwistern nicht zu Unterhalt verpflichtet.