Sehr geehrter Herr RA Bergmann,
ich bin wahrlich kein Jurist. Aber das erste Ihrer angeführten Urteile enthält die Klausel: "Kann wegen Erkrankung des Kindes der Wochenendumgang nicht stattfinden, so wird er an dem auf die Genesung folgenden nächsten Nichtumgangswochenende nachgeholt." Das ist genau das, was TS vorgeschlagen hatte. Wozu also mit einem Drohurteil kommen, dessen Inhalt TS bereits erfüllt?
Bei dem Bundesverfassungsgerichtsurteil wehrt sich die Antragsgegnerin, soweit ich es verstehe, erfolglos gegen eine Klausel in einem Umgangsurteil "für den Umgang im Falle einer fortgesetzten, mit Transportunfähigkeit einhergehenden Erkrankung des Kindes", in dem Fall sie ihren Ex in die eigenen vie Wände lassen müsste. Das passt hier also auch nicht, 1. weil wir nicht wissen, ob hier so eine Umgangsvereinbarung vorliegt, und 2. weil es sich hier nicht um eine "fortgesetzte" Erkrankung handelt, sondern TS einen Ersatztermin anbietet.
Halten Sie es denn tatsächlich für realistisch, dass TS vor Ag, OLG oder BVG eine Strafe befürchten muss, weil sie KV mitteilt, dass das Kind krank ist, und einen Ersatztermin vorschlägt?
Bevor wir hier mit Aktenzeichen anders gelagerter Fälle um uns werfen und TS unnötig verunsichern, wäre es doch, denke ich, erstmal Aufgabe eines guten Anwalts, immer im Sinne des Mandanten, also in diesem Falle der TS zu schreiben, ihn nur auf Gefahren hinzuweisen, die ihn wahrscheinlich auch ereilen können, und sich zur Einschätzung dessen die persönliche Ausgangslage des Mandanten anzuschauen: Welche Umgangsregelung gibt es überhaupt, sind darin überhaupt Vertragsstrafen vorgesehen? Usw. Dann erst können wir dem Kind das Recht absprechen, zur Umgangszeit krank zu werden, und der mit der Alltagssorge betrauten Mutter davon abraten, gemäß ihrem Erfahrungswissen in Bezug auf dieses Kind im Krankheitsfall die notwendigen Maßnahmen ins Auge zu fassen (=Bettruhe zuhause). Ich hoffe, nachdem wir hier kostenlos von Ihrem juristischen Sachverstand profitieren durften, nehmen Sie mir den kleinen Rat zu Ihrer Berufsausübung nicht übel.
Mit freundlichen Grüßen,
Maunzelberta
PS: Dies klang jetzt vielleicht etwas harsch. Darum wollte ich nochmal hinzufügen, dass ich Ihrem letzten Beitrag durchaus etwas abgewinnen kann, zumindest was die Punkte 1 und 3 betrifft.