wann kann Pfändung veranlasst werden?

  • hallo,
    sehr... lange hats gedauert, der Richter hat seine Diplomarbeit fertig, und ich habe nun den Unterhaltsbeschluss.
    Sicher steht das alles schon irgendwo, trotzdem, könnt ihr mir zum kommenden Ablauf was sagen:
    wann kann eine Gehaltspfändung angestoßen werden? Nach Ablauf der Einspruchsfrist und wenn KV nach einer Aufforderung nicht zahlt?
    Brauche ich dazu einen vollstreckbaren Titel (der Beschluss reicht nicht, oder?), falls ja, von wem bekomme ich diesen (Richter oder Beistand?)?
    Und wenn der KV Einspruch erhebt, gehen dann wieder 1 Monat Einspruchsfrist plus 2 Monate Begründungsfrist (der KV reizt alle Fristen aus) plus Zeit beim OLG ins Land, bis ich den Titel vollstrecken lassen kann? (Und die hohen Schulden des KV werden noch höher?)
    Grüße von hier.

    _________________________________________________________________________
    keks3


    life is a tale told by an idiot, full of sound and fury, signifying nothing (shakespeare)
    'Does anybody remember laughter?' (R.P.)

  • Guten Morgen,


    Der Unterhalts(?)Beschluss IST dann der vollstreckbare Titel!
    Es muss nur die Vollstreckbarkeit entweder schon im Beschluss stehen oder es wird ein entsprechender Stempel vom Gericht draufgemacht.
    Hast du einen Beistand dann kümmert der sich um alles- auch um die Gehaltspfändung.
    Hast du keinen Beistand wäre es jetzt die Gelegenheit- ansonsten kannst du auch selbst mit dem Beschluss dann beim Rechtspfleger des Vollstreckungsgerichtes die Pfändung in Auftrag geben.


    Aber warum nicht den KOSTENFREIEN Service des JA in Anspruch nehmen?
    Auf keinen Fall kannst du jedoch alleine pfänden, wenn schon eine Beistandschaft besteht .
    Wenn du es alleine machen willst müsstest du dann vorher die Beistandschaft beenden .

    ^^
    Viele Grüße
    AH


    Mein Nickname ist auch meine Einstellung... :love:

  • Kann AlwaysHope anschließen wenn es über die Beistandschaft läuft regeln die alles.


    Kann dir auch empfehlen da über ein Beistandsschaftskonto laufen zu lassen.



    Bei uns sind auch Unterhaltsschulden aufgelaufen die d KV in Raten mit abzahlt aber erst nachdem die Beistandsschaft mehrmals mit Pfändung gedroht hat läuft es gut. Zumindest das Thema Unterhalt :rolleyes2:

  • Der Unterhalts(?)Beschluss IST dann der vollstreckbare Titel!


    danke. Im Beschluss steht: der Beschluss ist sofort wirksam. und ein amtliches Siegel mit Schleifchen ist auch drauf.
    Es gilt aber auch eine Einspruchsmöglichkeit innerhalb von 4 Wochen (die der KV wohl nutzen wird).
    Das JA (Beistandschaft besteht von Anfang an) will nun den KV zur Zahlung auffordern, und meinte, wir müssten jetzt diese Einspruchsfrist abwarten (also noch ca. 3 Wochen), bevor wir/der Beistand die Pfändung (KV im Ausland) in die Wege leitet. Ist das so?? Ich möchte einfach dass das endlich mal vorangeht...und nicht wieder auf irgendwas gewartet :ohnmacht: werden muss..!!

    _________________________________________________________________________
    keks3


    life is a tale told by an idiot, full of sound and fury, signifying nothing (shakespeare)
    'Does anybody remember laughter?' (R.P.)

    Einmal editiert, zuletzt von keks3 ()

  • Du kannst auch vor Ablauf der Widerspruchsfrist pfänden lassen. Sollte der Widerspruch Erfolg haben (denke ja nicht) musst Du allerdings das Geld zurückzahlen.



    L.G. Tani

  • Was der Beistand sagt stimmt!
    Du musst die Rechtsmittelfrist abwarten - außerdem macht ja der Beistand alles...!
    Er wird auch noch die Vollstreckungsklausel auf dem Beschluss vom Gericht anbringen lassen- die braucht es nämlich noch!


    Tani
    Dein Rat halte ich für seeeehr gefährlich und der Beistand wird dies sicher nicht machen!
    Außerdem gibt es keinen "Widerspruch" in gerichtlichen Verfahren.
    Eher als Rechtsmittel die Beschwerde....

    ^^
    Viele Grüße
    AH


    Mein Nickname ist auch meine Einstellung... :love:

  • Um den Unterhalt zu pfänden wird eine vollstreckbare Ausfertigung benötigt. Die muss m. W. nach separat beim FG beantragt werden, nachdem der normale Beschluss vorliegt.


    Der KV hat zwei Wochen Zeit, gegen den Beschluss Beschwerde einzulegen. Dazu dann nochmal zwei Wochen um die Gründe zu nennen.


    Ging es in dem Beschluss um den gesetzlichen Mindestunterhalt?

  • Die Vollstreckungsklausel die dann auf /in den Beschluss draufgeschrieben oder gestempelt wird , macht dann aus dem Beschluss die vollstreckbare Ausfertigung .
    Und das veranlasst auch der Beistand .

    ^^
    Viele Grüße
    AH


    Mein Nickname ist auch meine Einstellung... :love:

  • Ich hab selbst schon eine Pfändung eingeleitet. So wie ich es gelesen habe ist der Beschluß bereits rechtgültig "gestempelt". Und wenn dem nicht so wäre wie ich es geschrieben habe würde der Gerichtsvollzieher auch nichts machen. Was daran gefährlich sein soll ist mir schleierhaft.


    Das kann man übrigens wunderbar auch im Netz bei den Vollstreckungsgerichten nachlesen.


    L.G. Tani

  • Und wenn dem nicht so wäre wie ich es geschrieben habe würde der Gerichtsvollzieher auch nichts machen. Was daran gefährlich sein soll ist mir schleierhaft.

    o doch, der Gerichtsvollzieher würde nie einen Beschluss vollziehen, der nicht diesen Stempel trägt und somit zur vollstreckbaren Ausfertigung wird. Ich hab z.b einen normalen Beschluss und dann die vollstreckbare Ausfertigung, diese bleibt während der Pfändung dann beim GV.


    Gefährlich an einer Pfändung ist: wenn der gläubiger falsche angaben macht (zb. hat der KV mal 10 euro überwiesen, das muss mit angegeben werden, da es die forderung verringert, oder es gibt formfehler im Antrag) da ist man dann ruckzuck selbst mit dran, da man dann die anwaltskosten für diese Sache des Schuldners übernehmen muss!

  • Gefährlich an einer Pfändung ist: wenn der gläubiger falsche angaben macht (zb. hat der KV mal 10 euro überwiesen, das muss mit angegeben werden, da es die forderung verringert, oder es gibt formfehler im Antrag) da ist man dann ruckzuck selbst mit dran,


    oh danke, das ist gut zu wissen (bzw. der Beistand weiß das sicherlich), da mein KV ab und zu was überweist, aber halt nur ein Bruchteil des geforderten Betrags. Er denkt, wir geben uns damit zufrieden...

    _________________________________________________________________________
    keks3


    life is a tale told by an idiot, full of sound and fury, signifying nothing (shakespeare)
    'Does anybody remember laughter?' (R.P.)

  • am besten du machst eine Excel Tabelle.... für jedes Kind einzeln.... für jeden Monat


    SOLL (also der Betrag der festgesetzt wurde laut Beschluss)
    IST (der Betrag der gezahlt wurde)
    = Restforderung


    der Beistand wird nur so gut arbeiten, wie "gut" du ihm alle Angaben und Unterlagen lieferst... und er handelt ja in DEINEM Namen, nicht in seinem Namen. Und da bin ich mittlerweile doppelt vorsichtig, wer in meinem Namen was, wie und wo macht! Manchmal ist es anzuraten, sich vorab den Entwurf zusenden zu lassen, und der darf dann erst nach deinem OK rausgeschickt werden....

  • am besten du machst eine Excel Tabelle.... für jedes Kind einzeln.... für jeden Monat


    nein, das macht der Beistand schon sehr gut, über den läuft ja auch die Zahlung des Unterhalts. Und: ich hab nur ein Kind.

    _________________________________________________________________________
    keks3


    life is a tale told by an idiot, full of sound and fury, signifying nothing (shakespeare)
    'Does anybody remember laughter?' (R.P.)

  • Sandy808
    Ein Beistand arbeitet für das KIND als dessen rechtlicher Verteter für Unterhalt neben der Mutter.
    Es ist schön , wenn der Beistand sich mit der Mutter etwas abstimmt, aber : man kann ihm weder was vorschreiben noch hat man das Recht, sich etwas zum "absegnen" schicken zu lassen.
    Beistände sind absolut WEISUNGSFREI und nur ihrer Aufgabe für das Kind! und ihrer Rechtskenntnis verpflichtet. " Kontrolle" durch Elternteile ist da falsch angesetzt.
    Sie entscheiden nach ihrer eigenen Einschätzung der Rechtslage und müssen dies auch so tun!
    Ist man mit den Entscheidungen des Beistandes nicht zufrieden muss man die Beistandschaft beenden und es selbst machen.
    Oder Anwalt beauftragen .

    ^^
    Viele Grüße
    AH


    Mein Nickname ist auch meine Einstellung... :love:

  • Das ist mir schon klar und das weiss ich auch. Der Beistand unterstützt und berät den Unterhaltsempfänger. Von Kontrolle oder Absegnung hab ich nichts geschrieben. Doch das alles entbindet nicht von einer aktiven mithilfe des UE.