Das systemimmantente Problem ist hierbei das rückständiger Unterhalt regelmässig nach 1-3 Jahren verjährt, wenn
er nicht eingefordert wird. Was will man denn von einem Insolventen einfordern? Es herrscht doch Vollstreckungsverbot bei
den Altschulden für die Dauer der Wohlverhaltensperiode. Da haben wir doch wieder schöne Passungsmängel zwischen
Insolvenzrecht, Vollstreckungsrecht und bürgerlichem Recht. Man hätte eigentlich Jurist werden sollen.
Grübel. Das hört sich jetzt aber schon anderes an als deine Aussage von eben. Keine Frage: Laufender Unterhalt muss bedient werden. Das trotz Leistungsfähigkeit nicht zutun, würde den Insolventen in Teufels Küche bringen. Klar.
Meinen Anspruch auf die aufgelaufenen Unterhaltsschulden muss ich allerdings beim Gericht anmelden. Und da kenne ich keinen Passus, der diese Schulden nicht mit in die Insolvenz einfließen, sondern nach Abschluss der Insolvenz wieder aufleben lässt.
Ich kann mich ja gegen eine Insolvenz als Gläubiger letztlich nicht mehr wehren. Wird die Insolvenz genehmigt und mein Geld ist drin, ist es nach der Wohlverhaltensfrist wech, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Ich glaube nicht, dass da ein Familienrichter anderes entscheidet ...
Und MMM: Kindesunterhalt geht absolut vor allem anderen. (Es muss nur angemeldet werden, sonst ist ggfls. Geld weggepfändet, bevor man sich umguckt. Ist es erst einmal weg, dann ist es weg. )