Umgang funktioniert nicht, Kind leidet

  • Situation:
    Vater und Mutter leben seit über 3 Jahren in Scheidung.
    Scheidungstermin steht wegen der Folgesache Sorgerecht noch nicht fest.


    Kind (9) lebt bei der Mutter.
    Umgänge zwischen Vater und Kind waren eine Zeit lang begleitet durch die Erziehungsberatungsstelle.
    Da keine Umgangsvereinbarung für unbegleitete Umgänge wegen Uneinsichtigkeit des Vaters zu Stande kam hat die Erziehungsberatungsstelle ihre Arbeit niedergelegt.
    Es erfolgte ein Gerichtstermin wegen weiteren Umgang. Der Richter, Pädagoge der ErzB sowie der zuständige Mitarbeiter des Jugendamtes sind eigentlich der Meinung, dass der Umgang zwischen Vater und Kind in Begleitung besser wäre, aber weil das kein Dauerzustand sein soll, der Pädagoge vor Gericht eine Wiederaufnahme seiner Zusammenarbeit ablehnte, da er keine Aussicht auf Erfolg für einen vernünftigen Umgang ohne Begleitung sieht einigten sich beide Parteien auf einen Umgang des Vaters mit Kind alle 2 Samstage 4 Stunden. Ein Verfahrensbeistand wurde bestellt, der das Kind zeitnah nach jedem Umgang befragt, wie es beim Umgang gelaufen ist.
    Der Vater holt zum Umgang das Kind an einem öffentlichen Ort ab, bringt es zu seiner Lebensgefährtin, die das Kind während des Umgangs beschäftigen muss.
    Er selbst kümmert sich während des Umgangs nicht, was das Kind auch bereits mehrmals dem Verfahrensbeistand mitgeteilt hat. Der Vater ließ außerdem bereits einen Umgangstermin unentschuldigt ausfallen und einen sagte er ab, obwohl der Richter deutlich sagte, dass es in dieser Überbrückungszeit nur Umgangsausfälle geben darf in schwerem Krankheitsfall und in dem Fall ein ärztliches Attest vorzulegen ist. Das war aber bei der Absage nicht der Fall.
    Außerdem arbeitet der Vater massiv gegen die Mutter und hatte deswegen auch schon mehrere Gespräche mit Jugendamt und Verfahrensbeistand.


    Es wurde ein Gutachter vom Gericht bestellt, der einen Bericht schreiben soll weil die Mutter das alleinige Sorgerecht eingeklagt hat als Folgesache der Scheidung.
    Kind äußerte beim Gutachter, dass sie eigentlich nicht mehr zum Vater will.
    Kind äußert der Mutter gegenüber und dem Verfahrensbeistand, dass es Angst hat, weil ihr Vater ihr droht. Der Vater habe ihr gesagt, dass sie noch große Probleme bekommen wird und dass ihre Mutter sie ins Kinderheim schicken will.


    Der Mutter fällt auf, dass die schulischen Leistungen seit Umgang mit dem Vater stark nachlassen, was besonders tragisch ist, da das Kind jetzt in die 4. Klasse kommt in der sich die weitere Schullaufbahn entscheidet. Außerdem hat das Kind ein verändertes Essverhalten: Isst unkontrolliert viel und auch heimlich, knabbert an seinen Fingernägeln und ist besonders an Umgangstagen auch der Mutter gegenüber aggressiv und unter Strom.


    Nächster Gerichtstermin wegen Sorgerecht, Umgang usw. wird erst erfolgen nachdem das Gutachten beim Richter auf dem Tisch liegt und das kann noch ewig dauern.



    Was kann bzw. muss die Mutter tun?
    Sie hält sich an das Urteil und ist scheinbar machtlos, dass das Kind psychisch vom Vater kaputt gespielt wird.
    Es scheint als ob sich in der Überbrückungszeit keiner zuständig fühlt. Beistand und Jugendamt sagen, sie soll warten was beim nächsten Gerichtstermin beschlossen wird. Es plätschert alles so vor sich hin und wann der nächste Termin ist steht in den Sternen.


    Die Mutter hat prinzipiell nichts gegen den Umgang zwischen Vater und Kind.
    Was passiert, wenn die Mutter von sich aus jetzt sagt, dass sie das Kind nicht mehr zum Umgang bringt, wenn nicht eine Begleitung dabei ist?
    Damit lehnt sie sich ja gegen das letzte Urteil.
    Aber macht sie das nicht wird der Leidensdruck für das Kind immer größer und eigentlich ist doch eine Mutter auch da ihr Kind vor eben sowas zu schützen?!



    Gibt es einen (schnellen) Weg etwas zu unternehmen?
    Ich bin mir nicht sicher ab wann Kindeswohl gefährdet ist. Das Kind wird nicht physisch misshandelt, aber die Psyche leidet extrem und ich weiß nicht bis zu welchem Punkt ein Kind das ertragen muss.

  • Begleiteter Umgang alle zwei Samstage für je 4 Stunden 8|


    Darf ich fragen, wie es dazu gekommen ist? War der Vater während eurer Ehe auch schon so geringer Teil im Leben der Tochter? Oder ist etwas vorgefallen? Geht der doch sehr geringe Umfang des Umgangs auf deine Initiative zurück? (Antrag auf ASR in Folge der Scheidung) Du schreibst, dass die schulischen Leistungen der Tochter seit dem Umgang mit dem Vater schlechter werden. Gab es eine Zeit nach der Trennung, in der die Tochter den Vater nicht gesehen hat?


    Das resignierte Verhalten des Vaters ist verständlich, aber weder ihm noch der Tochter zuträglich.


    Weißt du, was mit dem Gutachten geklärt werden soll?


    Kinder reagieren auf Trennung. Die Reaktion eurer Tochter kennst du. Die Reaktionen des Vaters auf die Trennung sind nicht schön. Wie schätzt du dein Verhalten dem Vater gegenüber ein?


    Umgang zu verweigern ist nicht gut. Da der Vater sich relativ blöd verhält, hast du aber gute Argumente an der Hand, es trotzdem zu tun. Würde ich aber dennoch nicht machen. Lass dich in jedem Fall vorher beraten (JA, Anwalt etc)

  • Mein Text war weg, also auf ein neues:

    Zitat


    Begleiteter Umgang alle zwei Samstage für je 4 Stunden 8|

    Er hat im Moment UNbegleiteten Umgang alle 2 Samstage für 4 Stunden. Trotz dass der Päd von der ErzBSt seine Zweifel vor Gericht ausgesprochen hat, ob das denn gut geht, zumal das Kind bei jedem Einzelgespräch gesagt hat, dass es Angst hat den Vater allein zu sehen.


    Er hat sich nie gekümmert. Das Kind kennt ihn nur aggressiv und schreiend.
    Sie ist auch vom Richter angehört worden und hat bei manchen Fragen gesagt: "Das möchte ich nicht sagen, weil ich Angst habe, dass der Papa dann wieder schreit."


    Nach der Trennung gab es keinen Umgang. Er hat sich auch nicht um Kontakt bemüht bis zu dem Tag als er seinen Aufenthaltstitel verlängern musste. Da er wegen Drogenhandels in nicht geringem Umfang eine knackige Bewährungsstrafe bekommen hat kann ihn auch nur sein deutsches Kind zu einem weiteren Aufenthaltstitel verhelfen.


    ASR ist beantragt worden, da kein Informationsaustausch zwischen Mutter und Vater möglich ist.
    Ein gemeinsames Gespräch im Beisein des Päd der ErzBst musste abgebrochen werden, da der Vater nach 5 Minuten aggressiv der Mutter und dem Pädagogen gegenüber geworden ist. Es sei sein Kind und er kann mit seinem Kind machen was er will und wann er will und wo er will und er sieht es nicht ein sein Kind nur unter Aufsicht sehen zu dürfen.


    Verhalten der Mutter gegenüber dem Vater ist schwer. Wenn sie das Kind zum Umgang bringt verabschiedet sie sich schon, wenn sie den Vater von weitem sieht und schickt das Kind los, um Streitigkeiten vor den Augen des Kindes aus dem Weg zu gehen.


    Gesprochen wird über den Vater seitens der Mutter gar nicht. Kommt das Thema "Vater" auf verweist die Mutter das Kind an Ansprechpartner wie den Verfahrensbeistand, der regelmäßig kommt und den zuständigen Mitarbeiter des Jugendamtes zu dem das Kind einen guten Draht hat. Diese Personen sind neutral.
    Für die Mutter ist dies momentan die einzige Möglichkeit ihren Missmut nicht auf das Kind zu übertragen ohne dem Kind etwas vorzuheucheln.


    Natürlich gab es ein klarstellendes Gespräch von Mutter zu Kind, als dieses vom Umgang kam mit den Worten: "Der Papa sagt, dass du mich ins Kinderheim schicken willst"




    Zitat

    Weißt du, was mit dem Gutachten geklärt werden soll?

    Es soll geklärt werden, welche der 3 folgenden Optionen dem Wohl des Kindes entspricht:
    (1) gemeinsames Sorgerecht
    (2) gemeinsames Sorgerecht mit Übertragung von Teilbereichen auf die Mutter


    (3) alleiniges Sorgerecht für die Mutter




    Die Mutter möchte, dass Umgang stattfindet, damit sich das Kind selbst ein Bild vom Vater machen kann, aber eben nicht, wenn dieser dem Kind nur zusetzt.
    Das Verhalten des Vaters hat auch nichts mehr mit Manipulation zu tun, sondern macht das Kind kaputt.


    Die Verhaltensauffälligkeiten zeigt das Kind tatsächlich erst seit Umgang mit dem Vater.
    Nach der Trennung sagte es zu Bekannten, dass sie froh sei, dass der Vater endlich weg ist, weil er nur rumgebrüllt hat.
    Das Kind schien damals eher erleichtert.

  • chen, danke für die Ausführungen.


    Dem Vater geht es also um Verlängerung seines Aufenthaltstitels. Das ist hart. Aber vor diesem Hintergrund sollte es kein Problem mit dem Antrag auf Übertragung des Sorgerechts auf dich geben.
    Allerdings bleibt dir im Moment nicht viel, als auf das Gutachten zu warten. Mir geistert die Möglichkeit im Kopf umher, dich an die Polizei zu wenden. Aber dazu brauchst du absolut Hieb- und Stichfeste Argumente. Außerdem kann das den Vater zum Explodieren bringen.


    Ich denke mal, du hast ihn seiner Zeit freiwillig geheiratet und auch freiwillig ein Kind mit ihm bekommen? Er wird nicht einem spontanen Wesenswandel zum Opfer gefallen sein. Aber gut, das Kind ist nun mal in den Brunnen gefallen und nun heißt es, im Sinne des Kindes zu handeln.


    Da er nun mal der Vater ist, müsst ihr nun durch dieses Prozedere. Suche noch mal das Gespräch mit JA und mach noch mal deine Befürchtungen klar. Die Angst der Tochter vor dem Vater ist ja wohl auch dokumentiert bzw. dem JA bekannt. Bestehe auf Begleiteten Umgang. Egal wie..

  • Es soll geklärt werden, welche der 3 folgenden Optionen dem Wohl des Kindes entspricht:
    (1) gemeinsames Sorgerecht
    (2) gemeinsames Sorgerecht mit Übertragung von Teilbereichen auf die Mutter
    (3) alleiniges Sorgerecht für die Mutter


    geht das nicht alles an eurem eigentlichen Problem (der Umgangsregelung) völlig vorbei? :hae:


    Warum wird ein solches Gutachten in Auftrag gegeben, wenn das Hauptproblem der Umgang ist?
    Egal, ob 1, 2 oder 3 rauskommt.... das Problem an sich ist weder angegangen, noch damit irgendwie besser, oder geregelt... :frag

    Lieber Gruss


    Luchsie


    Dein Denken kann aus der Hölle einen Himmel und aus dem Himmel eine Hölle machen.


    Wem genug zu wenig ist, dem ist nichts genug. (Epikur)

  • Zitat

    geht das nicht alles an eurem eigentlichen Problem (der Umgangsregelung) völlig vorbei? :hae:

    Problem ist, dass es eine Umgangsregelung als Überbrückung gibt, damit Vater und Kind sich nicht entfremden, diese Umgangskontakte aber nicht im Sinne des Kindeswohls sind, wenn der Vater dem Kind Angst macht mit solchen Aussagen wie oben beschrieben.
    Diese Umgangstermine sind gerichtlich festgelegt und damit einzuhalten bis eine endgültige Regelung zum Umgang getoffen wird und das geschieht erst im nächsten Verfahren.
    Ich frage mich aber, was ist, wenn es in der Überbrückungszeit Probleme gibt, wie die genannten. Muss das Kind dem uneinsichtigen Verhalten des Vaters tatsächlich ausgesetzt werden, auch wenn es selbst sagt, dass es nicht mehr will und Angst hat? Genau das hat das Kind auch dem Verfahrensbeistand so gesagt. Der gibt das als Bericht weiter ans Gericht und für mehr ist er nicht da.


    Warum wird ein solches Gutachten in Auftrag gegeben, wenn das Hauptproblem der Umgang ist?
    Egal, ob 1, 2 oder 3 rauskommt.... das Problem an sich ist weder angegangen, noch damit irgendwie besser, oder geregelt... :frag

    "Es ist ein schriftliches Sachverständigengutachten einzuholen zu der Frage, ob aus Kindeswohlgründen der Mutter das ASR übertragen werden soll und welche Umgangsregelung dem Kindeswohl entspricht"


    So steht es im Urteil.



    Aber es geht eben im Momant nicht darum, was nach dem Urteil ist, sondern was passiert bis zum nächsten Gerichtstermin, der sich noch eine ganze Weile hinziehen kann. Das Kind ist dem (Fehl-)Verhalten des Vaters alle 2 Wochenenden ausgesetzt, da Jugendamt und Verfahrensbeistand sagen, dass sie nichts tun können bis zur nächsten Verhandlung.

  • Hallo,


    "Es ist ein schriftliches Sachverständigengutachten einzuholen zu der Frage, ob aus Kindeswohlgründen der Mutter das ASR übertragen werden soll und welche Umgangsregelung dem Kindeswohl entspricht"



    Ein so formulierter Beweisbeschluss ist nicht wirksam und daher angreifbar. Das ist zwar sehr sehr üblich vor dem AG, aber das Gericht muss selbst entscheiden, welche Regelung dem Kindeswohl entspricht und darf das nicht delegieren. Wenn der KV einen guten Anwalt hat könnte er das angreifen.



    Die einmal getroffene einstweilige Regelung wird ein Gericht nur aus sehr gravierenden Gründen abändern. Das von Ihnen beschriebene reicht da m.E. nicht aus. Allerdings schadet es auch nicht eine Abänderung zu beantragen und auf die von Ihnen beschriebenen Missstände hinzuweisen.
    Sie sollten sich bis zu einer Abänderung aber eisern an die Regelung halten, da ein Verstoß gegen diese Regelung Ihnen sehr negativ ausgelegt werden würde. Allerdings ist es Ihnen immer möglich diese Zustände bei Gericht anzumelden und in die Begutachtung einfließen zu lassen.
    Das Gericht kann dem KV Auflagen erteilen, z. Bsp. ihm verbieten mit dem Kind über das Gerichtsverfahren zu reden. Muss aber beantragt werden.



    MfG



    RA Bergmann

  • Zitat

    Ein so formulierter Beweisbeschluss ist nicht wirksam und daher
    angreifbar. Das ist zwar sehr sehr üblich vor dem AG, aber das Gericht
    muss selbst entscheiden, welche Regelung dem Kindeswohl entspricht und
    darf das nicht delegieren. Wenn der KV einen guten Anwalt hat könnte er
    das angreifen.

    Der Gutachter trifft ja nicht die Entscheidung. Er erstellt ein Gutachten. Dieses Gutachten, die Berichte der Erziehungsberatungsstelle, des Jugendamtes und des Verfahrensbeistands ergeben dann (hoffentlich) ein Gesamtbild auf dessen Grundlage der Richter sein Urteil fällt. Oder habe ich jetzt irgendetwas falsch verstanden?


    Meinen Sie, weil dort steht:
    "....übertragen werden soll" ?


    Wäre es unproblematischer in einer Formulierung wie:
    "...welche Sorgerechtsregelung am ehesten dem Kindeswohl entspricht."


    Ich bin Laie und nicht firm im 'Anwaltsdeutsch', gehe aber jetzt mal davon aus, dass es einfach 'nur' eine Formulierungsfrage ist.
    Dieses Schreiben ist von November 2013. Ich denke dann hätte sein Anwalt das schon angreifen müssen, denn da gibt es doch sicher auch Fristen, oder nicht?






    Zitat

    Allerdings ist es Ihnen immer möglich diese Zustände bei
    Gericht anzumelden und in die Begutachtung einfließen zu lassen.


    Das Gericht kann dem KV Auflagen erteilen, z. Bsp. ihm verbieten mit dem
    Kind über das Gerichtsverfahren zu reden. Muss aber beantragt werden.

    Was, wenn sich der KV nicht an derartige Auflagen hält?


    Er hält sich ja auch nicht an die Umgangsvereinbarung, in der extra festgehalten worden ist, dass alles zu unterlassen ist, was dem Verhältnis zwischen Kind und jeweils anderen Elternteil schadet.

  • Ds ist leider nicht nur eine Formulierungsfrage.
    Der Richter darf seine eigenen Aufgaben nicht dem Gutachter übertragen. D.h. er darf dem Gutachter nicht aufgeben die beste Lösung zu finden, denn das ist seine Aufgabe. Daher ist der Beschluss angreifbar.
    Die Frist beginnt mit der Letztentscheidung zu laufen. Wenn dieser Beschluss von 2011 ist, dann läuft die Begutachtung schon seit 2011?
    Auch das wäre ein deutlicher Verstoß gegen Verfahrensrecht und angreifbar.


    Wenn der KV sich nicht an gerichtliche Auflagen hält, so wird er mittels Ordnungsgeld und Ordnungshaft gezwungen. Wenn auch das nicht hilft, wird das Gericht dann irgendwann den Umgang aussetzen.
    Es geht hierbei vor allem darum, dass das Gericht es wirklich nicht gerne sieht, wenn sich an Entscheidungen nicht gehalten wird. Aber um diesen Effekt zu nutzen muss man zunächst dafür sorgen, dass es eine Entscheidung gibt, welche dem KV das Verhalten verbietet.


    Gruß


    RA Bergmann


  • Ändert das ASR irgendwas an der Qualität des Umganges?

  • Zitat

    Der Richter darf seine eigenen Aufgaben nicht dem Gutachter übertragen.
    D.h. er darf dem Gutachter nicht aufgeben die beste Lösung zu finden,
    denn das ist seine Aufgabe. Daher ist der Beschluss angreifbar.


    Die Frist beginnt mit der Letztentscheidung zu laufen. Wenn dieser
    Beschluss von 2011 ist, dann läuft die Begutachtung schon seit 2011?


    Auch das wäre ein deutlicher Verstoß gegen Verfahrensrecht und angreifbar.

    Beschluss ist von November 2013
    Gutachter hat Frist bis 30.11.2014 für das Gutachten.


    Wenn der Richter keinen Gutachter beauftragt... wie soll er dann an Informationen kommen auf deren Grundlage er eine Entscheidung im späteren Verfahren begründet? Der Gutachter nimmt dem Richter ja nicht die Entscheidung ab, sondern trägt gebündelt Fakten zusammen, die dem Richter bei der Entscheidung helfen sollen. So verstehe ich zumindest die Aufgabe eines Gutachters - Formulierung hin oder her.




    Ok



    Sarek
    Nein, aber darum geht es hier nicht.


    Es geht um die Probleme des Umgangs in der Überbrückungszeit bis zum endgültigen (Scheidungs-)Verfahren, das erst terminiert werden soll, wenn das Gutachten vorliegt.
    Die Umgangsprobleme wird es sehr wahrscheinlich auch nach der Scheidung noch geben, da der Vater sehr uneinsichtig und nicht in der Lage ist sein Verhalten zu ändern.



    Noch eine Frage:
    Gibt es Möglichkeiten eines dauerhaft begleiteten Umgangs?


    Ich frage, weil die Erziehungsberatungsstelle die Begleitung übernommen hatte und ihre Arbeit abgebrochen hat, als die begleiteten Umgänge gelockert wurden im Hinblick auf einen unbegleiteten Umgang. Die Erziehungsberatungsstelle hat ihre Arbeit mit den Eltern beendet mit der Begründung: "mangelnde Kooperationsbereitschaft des Vaters". Im anschließenden Gerichtsverfahren wollte der Richter, dass die Umgänge weiterhin begleitet stattfinden, aber der Pädagoge der Erziehungsberatungsstelle lehnte dies ab, weil er das als nicht Erfolg versprechend sah. Und sonst gäbe es wohl niemanden, der begleitete Umgänge übernimmt. Stimmt das? Gibt es da nur die Erziehungsberatungsstelle????
    Die Mutter stimmte unbegleiteten Umgängen zu, sofern das Kind einen neutralen Verfahrensbeistand bekommt, der zeitnah nach den Umgängen das Kind aufsucht und regelmäßig dem Gericht über den Umgangsverlauf berichtet.
    Genau dies ist die gegenwärtige Situation. Das Kind spricht immer wieder über Fehlverhalten des Vaters während der Umgänge. Erzählt dem Beistand sogar, dass es manchmal Angst vorm Vater hat und nach dem letzten Umgang nun auch wie der Vater über die Mutter hetzt. Beistand schreibt fleißig Berichte ans Gericht, aber es tut sich nichts.

  • Es geht um die Probleme des Umgangs in der Überbrückungszeit bis zum endgültigen (Scheidungs-)Verfahren, das erst terminiert werden soll, wenn das Gutachten vorliegt.


    Was hat der Umgang mit der Scheidung zu tun? Hat jemand den Antrag gestellt das die Regelung des Umganges mit entschieden werden soll.
    Das Verfahren könnte man abtrennen.



    Die Umgangsprobleme wird es sehr wahrscheinlich auch nach der Scheidung noch geben, da der Vater sehr uneinsichtig und nicht in der Lage ist sein Verhalten zu ändern.


    Das kann durchaus sein. Aber meinst Due eine Klage auf ASR (das am Umgang nichts ändert) den KV zu ändern seines Verhalten bringt?


    Wobei Du selber sagst das Du nicht sicher bist ob es am KV liegt.


    Zitat

    Ich bin mir nicht sicher ab wann Kindeswohl gefährdet ist. Das Kind wird nicht physisch misshandelt, aber die Psyche leidet extrem und ich weiß nicht bis zu welchem Punkt ein Kind das ertragen muss.

  • Hallo,


    die Gutachtenfrist ist extrem lang, eigentlich zu lang. Verstößt gegen § 155 FamFG das Beschleunigungsgebot. Dürfte jetzt aber zu spät sein das zu ändern.
    Der Richter darf einen Gutachter einholen, muss das sogar, wenn er keine eigene Sachkompetenz hat. Aber er darf nicht die eigene Aufgabe komplett einem Gutachter übertragen. Fragen, welche zu seiner Kernaufgabe als Richter gehören dürfen nicht delegiert werden.
    Er darf also fragen, ob eine bestimmte Regelung ein Kind zu sehr belastet. Oder ob ein Elternteil erziehungsfähig ist. Er darf nicht fragen, welche Regelung dem Kindeswohl am besten entspricht. Denn dies festzustellen ist seine Kernaufgabe.


    Allerdings wissen das 90%der Richter und Anwälte nicht. Daher wird das nur relevant werden, wenn auf der Gegenseite ein sehr kompetenter Kollege sitzt. Und wahrscheinlich selbst dann erst beim OLG.


    MfG
    RA Bergmann

  • Zitat

    Was hat der Umgang mit der Scheidung zu tun? Hat jemand den Antrag
    gestellt das die Regelung des Umganges mit entschieden werden soll.


    Das Verfahren könnte man abtrennen.

    Sorgerecht und Umgang sind Scheidungsfolgesachen.
    Der Richter sieht keine Veranlassung etwas vom Scheidungsverbund zu lösen - ja, es wurde sogar schon mehrfach beantragt.
    Da Sorgerecht und Umgang die Folgesachen sind, die ein Scheidungsurteil noch nicht möglich machen und die Ehefrau in der Zwischenzeit vom neuen Lebensgefährten ein Kind erwartet hat (mittlerweile geboren ohne Eintrag eines Vaters in der Geburtsurkunde), wurde auch mehrfach versucht diese Verfahren abzutrennen, damit das Kind nicht in die noch bestehende Ehe hineingeboren wird - ohne Erfolg.


    Da Umgang weiterhin stattfinden muss läuft das über Einstweilige bis zur endgültigen Regelung. Was das angeht dachte ich immer, dass es einen Gerichtstermin gibt mit Urteil und dann ist das fest. Aber die Beteiligten hatten hierzu bislang 3 Termine.


    Wieso das so gemacht wird weiß ich nicht.






    Zitat

    Das kann durchaus sein. Aber meinst Due eine Klage auf ASR (das am
    Umgang nichts ändert) den KV zu ändern seines Verhalten bringt?

    Nein. Die Klage auf ASR hat nichts mit dem Umgang zu tun.






    Ok, danke für die genaue Aufklärung.

  • Das Gutachten ist endlich da und auch der Scheidungstermin steht endlich fest.
    Dass Gutachten umfangreich sind war mir ja bewusst, aber 60 Seiten (ohne die ganzen Erläuterungen zu den einzelnen Begutachtungsverfahren) find ich schon viel, oder täusch ich mich da?



    Aus dem Gutachten:

    Zitat


    (...) im Gutachtensauftrag gestellten Fragen (...) folgendermaßen beantwortet werden:


    1. aus Kindeswohlgründen sollte der Antragsstellerin (...) das alleinige Sorgerecht übertragen werden und
    2. der Umgang mit dem kindsvater sollte entsprechend dem Kindeswillen zeitlich begrenzt und unter fachkundiger Anleitung weiter angebahnt werden, bis der Kindsvater in der Lage ist diesen kindgerecht zu gestalten.



    Und nun?
    Abwarten, das der Richter spricht?


    Das Gutachten lässt so ziemlich in allen Einzelheiten den Vater wirklich schlecht dastehen.
    Kann der Kindsvater gegen das Gutachten vorgehen? Bzw. hat der Vater nun noch irgendwelche rechtlichen Möglichkeiten in Bezug auf das Gutachten?
    Kann er z.B. verlangen (auf welcher Rechtsgrundlage auch immer), dass das Gutachten eventuell keine Beachtung bei der Entscheidungsfindung findet? Eigentlich nicht, oder?


  • Genau, jetzt abwarten was der Richter spricht. EIne Anfechtung des Gutachtens ist schwer, einige möglichen Gründe wurden schon genannt. Da der Richter sich aber nicht ans Gutachten halten muss und dieses nur eine Empfehlung oder Meinung aussprechen kann, ist es selten von Erfolg gekrönt, das eigentliche Gutachten anzufechten.