Gerichtskosten zurück zahlen

  • Es ist sowieso eine Unmöglichkeit, dass Unterhaltsforderungen für Kinder für die unterhaltsfordernde Familie ein Kostenrisiko beinhaltet - hier wünsche ich mir dringlichst eine Änderung.


    ich mir auch!! das bringt es auf den Punkt!! :thanks:

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    keks3


    life is a tale told by an idiot, full of sound and fury, signifying nothing (shakespeare)
    'Does anybody remember laughter?' (R.P.)


  • ich mir auch!! das bringt es auf den Punkt!! :thanks:


    Ich wüsste nicht, wie es anders als mit eigenem Risiko gehen sollte. :frag
    Schliesslich ist es mehr als naiv anzunehmen, dass (dann) maximal so viel eingeklagt wird, wie dem Kind tatsächlich zusteht.
    Wer soll da noch Interesse haben, eine gemeinsame Entscheidung zu treffen?
    Wo soll dabei der Vorteil für die Kinder sein, wenn eine neue und riesige Klagewelle über sie einbricht? Kost ja nix, gibt ja kein Risiko und angeblich ist es ja auch die Pflicht, dass Maximum rauszuholen für das Kind. Je mehr, desto mehr dient es dem Wohl des Kindes.
    Und letztlich... Wer soll dass denn alles Zahlen? Die Allgemeinheit?


    Ähnliches gab es schon mal. Die Auskunftsklage konnte mW beliebig oft durchgeführt werden. Wurde ein probates Mittel, um den Ex zu ärgern, der alle Kosten natürlich mit dem SB decken kann. ;) weil es ausgenutzt wurde gibt es nunmehr die 2 Jahresregel.


    Ein anderes Beispiel: die Regelung vor der letzten GSR Reform. Nur mit Zuwilligung der Mutter, denn die Mutter wird schon im Sinne des Kindeswohls entscheiden. Pustekuchen war. 70% der angegebenen Gründe waren Paarebene und hatten nicht mit den Kindern zu tun.


    Sicherlich gibt es Optimierungsbedarf, aber mit Gerichts-Flatrate-Surfen ist nur den Anwälten gedient.

  • Hi
    Ich fasse es mal zusammen , wie ich es aus den Posts verstanden habe:
    ( bitte korrigieren wenn ich etwas falsch interpretiert hätte ;-) )


    -KV hatte plötzlich nicht mehr gezahlt
    -Es gab keinen Titel mit dem man hätte ausreichend pfänden können
    -Beistand sah Aussicht auf Erfolg bei Unterhaltsverfahren
    -Er hat KM gefragt ob sie mit Gerichtsverfahren einverstanden ist
    ( dass Gerichtsverfahren IMMER auch mit einem Restrisiko und damit Kostenrisiko = wer verliert muss ggfls bezahlen- verbunden ist setze ich als bekannt voraus )
    -Nach Zustimmung der KM ist Beistand vor Gericht
    -Amtsgericht hat ihm recht gegeben
    -OLG nicht
    -Angeblich wurde falsch gerechnet


    So.hmmmm:
    Bis zu dem "falsch gerechnet "war alles eigentlich richtig.
    Daher wäre nun interessant zu wissen, WAS GENAU das OLG ( nicht was KM meint) als "falsch gerechnet " benannt hat.


    Kannst du das kurz aus dem Beschluss hier zitieren, Jonilein?
    Dann könnte man genauer sehen wo und ob und wie der Beistand eventuell grob fahrlässig gehandelt hätte?

    ^^
    Viele Grüße
    AH


    Mein Nickname ist auch meine Einstellung... :love:

  • Ja so wie du es zusammen fast, kommt es etwa hin. Klar hat sie mir der Beistand gesagt das es das Risiko gibt, das es an mir hängen bleibt. Aber ich wußte nur das sie vor´s Amtsgericht gegangen sind. Das KV dann weiter gegangen ist , habe ich erst hinterher erfahren.
    WEnn ich es heut MOrgen richtig gesehn hab in meinen Schreiben vom JU dann habe ich keinen Titel. Titel ist das hier: Urkunde über Unterhaltsverpflichtung


    Im Beschluss steht: bei der Bemessung des UH wurde berücksichtiigt, das Beklagter vollschichtig tätig ist, obwohl er AE die Tochter.... betreut und seit 2008 keine Listung mehr für sie nach UVG erhält nd KM auch keinen UH zahlt.
    Antraggegner behauptet das KV mehr UH ab Ende 2012 schuldet. Antragstellerbehauptet es sei eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt des Vergleichabschlusses eingetreten, da beim damaligen Abschluss das Einkommen des KV nicht vollständig bei der UH Berechnung berücksichtigt habe.
    Im Hinblick auf die Betreuung der minderjährige Tochter mit seiner vollschichtigen Tätigkeit obligatorisch erwerbstätig gewesen sei.Die Berücksichtigung eines Betreuungsbonus sei nunmehr nicht mehr gerechtfertigt, da Kind inzwischen Ü13 ist und keine Betreuung mehr benötige.
    Antraggegner lehnt titulierung des erhöhten Unterhalts ab, da er zur erbringung höherer Uhleistungen nicht leistungsfähig ist.
    Das OLG sieht nicht das sich seine finanzielle Sizuation geändert hat sondern das er ehr weniger wie damals verdient
    und
    das ihm damals nur ein teil berechnet wurde wegen Kin, Betreuung und Erwerbstätigkeit rechtfertigt keine Abänderung des Titels, denn dieser Vortrag ist bestitten und vom Antragsteller nicht bewiesen. Der Vortragd. Antragstellers, dass zm Zeitpunkt d. Vergleichabschlusses d. Einkommen d. Antraggegners nicht volllständig in die UH-berechnung einbezogen worden sei, sondern im Hinblick auf die Betreuung der Tochter......nach Abzug eines Betreuungsbonuses für überobligatorische Erwerbstätigkeit, wurde nicht als Grundlage des Vergleichs festgehalten und kann auch durch Auslegung nicht ermittelt werden.
    Vielmehr scheint die Darstellung des Antraggegners insoweit plausiebel, dass der reduzierte UH unter Berücksichtigung seiner damals wie heute bestehenden Verbindlichkeiten ermittelt wurde.......


    ....die Frage kann jedoch dahingestellt bleiben, denn letztendlich lassen sich die Grundlagen des damaligen Vergleichs auch hinsichtlich der Berücksichtigung der Verbindlichkeiten bei der Errichtung des Uh-titels im Jahre 2009 wederaus dem Vergleichstext noch im WEge einer Auslegung ermitteln. Gelingt es dem Abänderungsantragssteller nicht , die Geschäftsgrundlagen und deren Störung darzulegen und zu beweisen , ist jedoch der Antrag abzuweisen ohne dass es noch auf die Frage ankäme, wie die Beteiligten den titulierten UH konkret ermittelt hatten


    reicht das ?

  • Leider ja.


    Die Problematik ist, dass hier ein Vergleich geschlossen worden ist. Und dessen Grundlage hat sich nach der Beurteilung des OLG nicht verändert.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • Einen Vergleich kann man nur ändern, wenn die Geschäftsgrundlage des Vergleiches sich geändert hat.
    heißt: wenn unter anderem die Berechnungsgrundlagen zu damals, als der Vergleich geschlossen wurde, sich ge- bzw. verändert haben.


    Da offensichtlich im Vergleich eben nicht genau schriftlich aufgeführt war, welche Berechnungungs-bzw. andere Grundlagen zu diesem Vergleich geführt haben:
    Woher wusste den der Beistand von den Einzelheiten, von denen er wohl ausging um eine Veränderung für möglich zu halten???Woher kamen siene Informationen? Weisst Du das?


    Übrigens ist ein Vergleich auch ein Titel. Also war es ein Abänderungsverfahren, das beim Amtsgericht eingeleitet wurde.
    Und der Vater ist daraufhin , weil er ja beim Amtsgericht verloren hatte, vors OLG.


    Ist blöd gelaufen... :-(

    ^^
    Viele Grüße
    AH


    Mein Nickname ist auch meine Einstellung... :love:

  • ich denk mal weil KV ja immer wieder seine Verhältnisse offenlegen muß und sie da gesehn haben das er ne neue Stelle hat und das aus der 2009 noch 9jährigen Tochter mittlerweile ein Teenie geworden ist.
    ich weiß nicht ob es Sinn machen würde nochmal zum Anwalt zu gehn, ist ja nicht meine Schuld das das JU damals nen Fehler gemacht hat.
    Ich hab halt so keine Ahnung von der ganzen Sache und in Moment genug andere Baustellen die wichtiger sind, da es da um die Gesundheit und den weitern Weg meines Jüngsten geht.
    Manchmal hab ich das Gefühl mir Platz der Kopf weil es grad mal wieder von allen Seiten auf mich einprasselt

  • Ich weiss nicht ob ein Anwalt da jetzt ( oder wenn er früher beauftragt gewesen wäre) nicht das Gleiche für dein Kind versucht hätte?


    Jetzt könnte ein Anwalt ja nicht mehr viel machen- oder soll er in die nächste Instanz über das OLG gehen?


    Als Fehler des Beistandes kann man es so ja nicht hauptsächlich sehen - immerhin hat der Richter beim Amtsgericht ihm ja recht gegeben, da hatte er ja gewonnen!!
    Heißt der Richter des Amtsgerichtes hat auch einen "Fehler" gemacht...denn erst das OLG hat ja dem KV recht gegeben.


    Aber mir fehlt noch die Info, woher der Beistand wusste, was genau in der Vergleichsverhandlung usw. als Berechnungsgrundlage DAMALS vorlag, wenn doch nix genaues anscheinend im Vergleich stand?
    Das musste er doch irgendwo her wissen um daraus abzuleiten: durch die Neuüberprüfungen erkenne ich eine Veränderung?

    ^^
    Viele Grüße
    AH


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