Mehrbedarf für Umgang hat jetzt das Bundessozialgericht in einer Entscheidung (Az: B 14 AS30/13 R) bestätigt. 2010 hatte ein hartz-beziehender Mann den Mehrbedarf angemeldet, um sein bei der Mutter lebendes Kind sehen zu können. Das Jobcenter Bielefeld lehnte dies ab, da die Fahrtkosten mit 13,60 Euro pro Monat unterhalb der Bagatellegrenze von 10% des Hartz-Satzes liegen würden. Der darauf folgende Klage hat das Bundessozialgericht jetzt letztinstanzlich stattgegeben: Die Kosten sind von der Allgemeinheit zu tragen, auch wenn sie vergleichsweise niedrig sind.
Schon lange gilt, dass Umgangskosten/Fahrtkosten bei Hartz-Empfängern vom Jobcenter zu finanzieren sind. Streitig war einzig, ob geringfügige Kosten nicht gezahlt werden sollten. Hintergrund ist u.a. der hohe Verwaltungsaufwand.