Ich wundere mich, dass sowas überhaupt als Wohnung vermietet werden darf.
Es wäre zunächst einmal zu klären ob die "Kellerräume" bauordnungsrechtlich als wohnraumgeeignet gelten. Nur dann dürfen sie zur Wohnfläche gezählt werden. Ansonsten käme nur ein Aufschlag auf die Miete der Wohnfläche der oberen Räume in Betracht – was sicherlich einer Überschreitung der Förderhöhe nach sich zöge.