hälftiges Kindergeld zurückforderbar?

  • Mich würde mal so theoretisch folgendes interessieren.....


    Mein Ex bezahlt für die beiden Kinder den Mindestunterhalt laut DD.
    Er bekommt dafür ja aber - wie üblich - auch 2 x ein halbes Kindergeld angerechnet (also 2 x € 92,00 = € 184,00).
    Dadurch, dass er den Kindesunterhalt begleicht, hat er auch noch 2 halbe Kinder in der Steuerkarte eingetragen.


    Er kümmert sich seit vier Jahren überhaupt gar nicht um die Kinder, es besteht keinerlei Umgang.
    In der Zwischenzeit wurde ihm sogar (aus speziellen Gründen) das GSR entzogen.
    Es kommt weder zu Weihnachten, noch zum Geburtstag irgendetwas an Aufmerksamkeiten.


    Nun meine Frage:
    Ist er überhaupt "berechtigt", dass er das anteilige Kindergeld von € 184,00 behalten darf?
    Ich meine, er hat Null Komma Null Aufwand an Umgangskosten oder Betreuungskosten in irgendeiner Form.

    Dadurch, dass die Kinder ihm keine Kosten am Wochenenden oder in den Ferien bescheren (Essen, Trinken, Aufenthalt etc.),
    würde ja "emotional" der Betrag den Kindern zustehen.


    Gibt es eine Handhabe, das Geld von ihm zurückzufordern, um den Kindern reell zukommen zu lassen?

    .... Auch das geht vorüber!.... :daumen
    oder
    .... das blöde am Leben ist, dass auch Arschlöcher mitmachen dürfen!.... :lach

  • Hallo goodluck1974,


    Zitat

    Gibt es eine Handhabe, das Geld von ihm zurückzufordern, um den Kindern reell zukommen zu lassen?


    Ein klares Nein und dass ist auch gerecht! Wie kommst du überhaupt darauf?


    Mit freundlichen Grüßen
    Vater 1971

  • Ist er überhaupt "berechtigt", dass er das anteilige Kindergeld von € 184,00 behalten darf?
    Ich meine, er hat Null Komma Null Aufwand an Umgangskosten oder Betreuungskosten in irgendeiner Form.

    Das Kindergeld wird ja nun mal nur an einen ausgezahlt - wahrscheinlich an Dich. Dem Wesen nach ist das Kindergeld meines Wissens eine Art vorgezogene pauschale Steuerrückzahlung auf den jeweils hälftigen Kinderfreibetrag, der jeweils beiden Eltern zusteht. Oder andersrum: Eigentlich bekommst Du ja damit schon mit der Hälfte des Kindergeldes einen Steuererstattung auf die Steuern Deines Ex, also auf Steuern, die Du gar nicht gezahlt hast (und Dein Ex vielleicht auch nicht :brille ). Grundsätzlich kannst Du Dir zwar den Kinderfreibetrag Deines Ex übertragen lassen, falls dieser seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt (http://www.bundesfinanzministe…_blob=publicationFile&v=1), dies nützt Dir aber nur finanziell etwas, wenn Du soviel verdienst, dass die Günstigerprüfung am Jahrfesende ergibt, dass Deine Steuererstattung höher wäre als das ausgezahlte Kindergeld und Du die Differenz bekommst. Aber wer verdient schon so viel....


    Hälftiges Kindergeld und Umgangskosten werden zwar gerne mal in einen Topf geworfen, aber eigentlich hat das gar nichts miteinander zu tun.

  • Denkfehler!


    Zahlen wie Betreuen ist vor dem Gesetz gleichwertig. Bet leistet seinen KU als Betreuung ab. Daher steht beiden die Hälfte zu.
    Irgendwann ist das Kindergeld mal dazu erfunden worden, die Eltern finanziell zu entlasten.
    Als "Geld fürs Kind" ist es nicht gedacht.

  • Allerdings weiß ich von Fällen erwachsener noch kindergeldberechtigter Kinder, wo die Eltern das Kindergeld abgeben müssen.
    Und zwar handelt es sich um Menschen mit Behinderung die in einem Heim leben. Wenn die Eltern die Kinder nie besuchen dann klagt das Heim das Kindergeld ein und bekommt auch Recht.


    Das geht aber vermutlich leider nur bei erwachsenen Kindern.

  • Zitat

    Als "Geld fürs Kind" ist es nicht gedacht.


    Kapitaler Fehler. Das Kindergeld ist ausschließlich und NUR Einkommen des Kindes, es ist von beiden ET (insbesonderne von BET) ausschließlich für das Kind zu verwenden (wobei hier UET relativ wenig Mitsprache haben, da es ja an BET ausgezahlt wird)


    Bitte erst schlau machen, dann posten.


    LG

  • Hallo,


    Umgang und Unterhalt haben nichts mit einander zu tun.


    Wenn das barunterhaltspflichtige Elternteil mindestens 70% der Mindestunterhalts leistet, steht ihm der halbe Kinderfreibetrag zu. Egal wie der Umgang gestaltet wird. Da kann auch nichts zurück gefordert werden.


    Zitat

    Allerdings weiß ich von Fällen erwachsener noch kindergeldberechtigter Kinder, wo die Eltern das Kindergeld abgeben müssen.


    Das ist auch richtig so. Das Kindergeld ist zur Deckung des Bedarfs des Kindes einzusetzen. Da ab Volljährigkeit des Kindes der Unterhalt an das Kind zu zahlen ist, ist auch das Kindergeld an volljährige Kinder auszukehren. Damit steht es dem Kind zu.


    Daher als Antwort an den TS... Es gibt keine Handhabe das hälftige Kindergeld zurück zu fordern.


    LG nero

  • @Moranoro

    Zitat

    Hälftiges Kindergeld und Umgangskosten werden zwar gerne mal in einen Topf geworfen, aber eigentlich hat das gar nichts miteinander zu tun.


    :thanks:


    Frage mich auch, welcher findige Kopf unserer D Ministerialbürokratie diesen geistigen D*******s ... "Müll" fabriziert hat.


    Zitat

    Eigentlich bekommst Du ja damit schon mit der Hälfte des Kindergeldes einen Steuererstattung auf die Steuern Deines Ex, also auf Steuern, die Du gar nicht gezahlt hast


    So sieht es wohl in den meisten :winken: Fällen aus, das ist auch ok. BET betreuen nun mal. Alles ok so weit.


    Zitat

    (und Dein Ex vielleicht auch nicht :brille ).


    So wohl auch manchmal.


    Auf die Idee zu kommen, das selbe, gleich noch mal (doppelt) zu fordern. :ohnmacht:


    LG

  • Lichtengel
    Na wenn die Meinung unseres BVG für Dich "Quatsch" ist :daumen


    Hast Du wohl Recht (und Frau Rausteiger auch).


    :wand


    Zitat

    Der Gesetzgeber hat im Zuge der Unterhaltsrechtsreform einen
    Systemwechsel bei der Zuweisung des Kindergeldes vollzogen, das nun
    nicht mehr den Eltern, sondern den Kindern selbst als deren eigenes
    Einkommen familienrechtlich bindend und unabhängig vom Außenverhältnis
    zwischen dem Bezugsberechtigten und der Familienkasse zugewiesen ist.


    :dribbel


    Zitat

    Die frühere
    Bestimmung des Kindergeldes, nach der es den Eltern für deren eigene
    Zwecke zugute kam, ist entfallen.


    Ah ja,


    und nach lesen kann man das hier:


    BVG


    LG


    Das ein Kind (Säugling, Kleinkind) ja wohl schlecht selbst Leistungen schriftlich für sich selbst beantragen kann, hat "genau was?" mit der Verwendung dieser Leistungen zu tun?

  • Hab ich grad nen Denkfehler?


    Meines Wissens nach wird das Kindergeld an den BET ausgezahlt.
    Der UET bekommt es beim Unterhalt doch nur angerechnet.
    Dadurch bekommt man doch selber nicht mehr Kindergeld ausgezahlt wenn dieser keinen Unterhalt bezahlt (was hier ja auch nicht der Fall ist).


    Unser KV hat die ersten 8 Jahre keinen Unterhalt bezahlt und ich habe zu der Zeit ja auch nicht mehr Kindergeld bekommen.
    Allerdings hatte ich das ganze Kind (blöder Ausdruck) auf der Lohnsteuerkarte eingetragen.


    Sobald er Unterhalt gezahlt hat hatten wir beide 0,5 Kinder auf der Karte.
    Das war dann aber auch der einzige Unterschied.

    Einmal editiert, zuletzt von MaLu76 ()

  • @Malu76

    Zitat

    Dadurch bekommt man doch selber nicht mehr Kindergeld ausgezahlt wenn dieser keinen Unterhalt bezahlt (was hier ja auch nicht der Fall ist).


    BET bekommt immer das Kindergeld ausgezahlt. Egal ob Unterhalt bezahlt wird, oder nicht. Die Begründung, warum das so ist, habe ich eben zitiert :-)


    LG

  • Habe mich wohl etwas blöd ausgedrückt.


    Kindergeld 184 Euro gehen an den BET.
    Dem UET werden 92 Euro vom zu zahlenden Kindesunterhalt abgezogen.
    BET ist der Meinung UET zahlt zu wenig und möchte den Kindergelbetrag des UET haben.


    Möchte somit also 276 Euronen haben.
    So habe ich die TE verstanden.
    Und das gibt es nicht.


    Somit kann sie wenn kein Unterhalt vom UET kommt das ganze Kind beantragen aber kein zusätzliches Kindergeld.
    Das meinte ich.

  • Zitat

    aber kein zusätzliches Kindergeld.


    Genau, da BET ja so oder so den "Anteil" des UET bereits ausbezahlt bekommt (und nichts dafür tun muss, außer BET sein),
    und zwar als Geld, physisch, nicht nur als "Abzug vom Kindesunterhalt" was auf deutsch für den UET heißt, Nichts :D


    ;)


    LG

  • Sobald er Unterhalt gezahlt hat hatten wir beide 0,5 Kinder auf der Karte.
    Das war dann aber auch der einzige Unterschied.


    was ist bei Mangelfall (zB. 100,- KU) und wenn gar kein Umgang stattfindet und UET keine Umgangskosten hat?
    Ich habe es so verstanden, dass dann '1,0 Kind' auf Lohnsteuerkarte nur was bringt, wenn das Einkommen des BET entsprechend hoch ist. Ist das so?

    _________________________________________________________________________
    keks3


    life is a tale told by an idiot, full of sound and fury, signifying nothing (shakespeare)
    'Does anybody remember laughter?' (R.P.)


  • was ist bei Mangelfall (zB. 100,- KU) und wenn gar kein Umgang stattfindet und UET keine Umgangskosten hat?
    Ich habe es so verstanden, dass dann '1,0 Kind' auf Lohnsteuerkarte nur was bringt, wenn das Einkommen des BET entsprechend hoch ist. Ist das so?

    Ja, das ist so, wie oben schon erklärt: Kindergeld ist formal eine vorgezogene, auf's Jahr verteilte, pauschalisierte Steuererstattung auf den Kinderfreibetrag. Zahlt man weniger Steuern, als die Erstattung auf den Kinderfreibetrag ausmachen würde, darf man das Geld einach behalten (das ist quasi die "Förderung" des Staates). Bezahlt man mehr Steuern, bekommt man eine Nachzahlung ("Stichwort "Günstigerprüfung"). Da muss man aber schon SEHR viel verdienen, normales Gehalt reicht da lange nicht. Es ist also so, dass Wenigverdiener (=keine STeuern) und Vielverdiener (=viel Steuern) beim Kindergeld prinzipiell begünstigt sind.


    Normalerweise ist der Kinderfreibetrag zwischen den Eltern geteilt (0,5 auf Lohnsteuerkarte). Unter bestimmten Randbedingungen kann sich BET den Freibetrag des UET übertragen lassen, wenn dieser seinen Unterhaltspflichen nicht asureichend nachkommt (bitte mal googeln). Wenn Du den vollen Kinderfreibetrag erhalten hast, müßte ab dem Augeblick für den UET nicht mehr der Zahlbetrag nach DD, sondern der Regelbetrag nach DD gelten - nützt dir als BET dann aber nix, weil wenn er den Zahlbetrag leisten könnte, hättest Du ja den vollen Kinderfreibetrag nicht bekommen. :brille )


    Mangelfall -> siehe Übertragung Kinderfreibetrag bei nicht ausreichendem Unterhalt, Finanzministerium hat da sicher was dazu
    Umgangskosten -> immer wieder gern gehört, hat aber erstmal mit Kindergeld und Freibeträgen nix zu tun.


    Kindergeld ist ein Zwitterwesen: Es ist grundsätzlich eine steuerliche Entlastung der Eltern, die dem Kind zugute kommen soll. Daher bekommt derjenige die volle steuerliche Entlastung, der Unterhalt überweisen bekommt (und nicht der, der die STeuern gezahlt hat, heißt auch >18 DAS KIND!) und de facto ist Kindergeld keine Zusatzleistung des Staates (außer Geringverdiener), sondern eine Steuerentlastung der Eltern. Der Staat schießt quasi das Geld schon mal vor, das er Dir am Ende des Jahres auf den Freibetrag sowieso zurückzahlen müßte, also schießt er Dir die Rückzahlung Deiner zuviel gezahlten Steuern vor :-) . Das dies meist nicht mehr wahrgenommen wird führt auch immer wieder zur Verwirrung im Umgang mit dem Kindergeld.


  • Kindergeld 184 Euro gehen an den BET.
    Dem UET werden 92 Euro vom zu zahlenden Kindesunterhalt abgezogen.
    BET ist der Meinung UET zahlt zu wenig und möchte den Kindergelbetrag des UET haben.


    ...... ich bin nicht der Meinung, dass er "zu wenig" zahlt, sondern eher der Ansicht, dass ihm der
    anrechenbare Kindergeld-Anteil (2 x € 92,00) emotional nicht zusteht, da er sich ja gar nicht um die die Kinder kümmert
    und er somit auch dafür keine Kosten aufzubringen hat... die ich ja mehrfach habe, dadurch, das ich die Kinder an
    30 Tagen im Monat betreue!


    Er bekommt quasi € 184,00 / Monat "geschenkt", die ich aber für die Kinder zusätzlich aufbringen muss!


    Die BETs, die ihre Kinder durch die UETs betreut wissen (sagen wir mal alle vierzehn Tage übers Wochenende und in den Ferien)
    zahlen dem UET ja nicht auch noch Verpflegungskosten extra!



    Von dem her klingt Moranoros Erklärung am plausibelsten....

    .... Auch das geht vorüber!.... :daumen
    oder
    .... das blöde am Leben ist, dass auch Arschlöcher mitmachen dürfen!.... :lach

    Einmal editiert, zuletzt von goodluck1974 ()


  • Kapitaler Fehler. Das Kindergeld ist ausschließlich und NUR Einkommen des Kindes, es ist von beiden ET (insbesonderne von BET) ausschließlich für das Kind zu verwenden (wobei hier UET relativ wenig Mitsprache haben, da es ja an BET ausgezahlt wird)


    Das gilt aber nur für die Wurfweite des BGB. Sobald der Kindergeld beziehende ET mit Kind in einer BG lebt, mutiert das Kindergeld u.U. ganz oder in Teilen zu Einkommen von BET und dem Rest der bedürftigen BG inkl. Next und mindert deren anteilige Regelleisungen. D.h. das Kindergeld ist für Essen und Kinobesuche für BET einzusetzen.

  • Er bekommt quasi € 184,00 / Monat "geschenkt", die ich aber für die Kinder zusätzlich aufbringen muss!


    Wieso musst du die zusätzlich für die Kinder aufbringen? Wofür wendest du die 184€ auf? Für 4 Essen mehr im Monat?

    Nicht Fleisch und Blut,

    das Herz macht uns zu Vätern.


    Friedrich Schiller