Unterhalt abzüglich Umgangskosten

  • Hallo zusammen,


    gibt es eine Änderung bezüglich das bei der Unterhaltsberechnung die Umgangskosten abgezogen werden dürfen?


    Dachte eigentlich seither das das Hälftige Kindergeld dafür verwendet wird. Nun wird aber das Kindergeld abgezogen und noch die Umgangskosten. Die Umgangskosten übersteigen aber in unserem Fall nicht den Anteil des Kindergeldes. Im Gegenteil es bleibt noch über.


    Beistandschaft kann ich frühstens einen Termin nächstes Jahr bekommen und der Anwalt hat mir eine 14 Tage Frist gegeben das ich damit einverstanden bin.


    Kann mir dazu jemand weiter helfen?


    Danke und Grüße
    Zwiebel

  • Kindesunterhalt hat mit Umgangskosten nicht zu tun.



    Du musst nichts unterschrieben. Auch nicht in 14 Tagen.

  • NEIN - wird abgelehnt, da Umgangskosten mit dem hälftigen Kindergeld, was bereits in der KU berechnung enthalten ist abgegolten sind.


    Kurz knapp präzise... hast du einen Titel? wenn ja.. weiss gleich ggf. auf eine Pfändung hin...


    lass dich nicht einschüchtern.
    lg
    Kila

    Homo homini lupus est


    Gott vergibt, ich nicht

  • Titel gibt es von vor Jahren, denn kann er aber schon ewig nicht bedienen. Er hat irgendwann nicht mehr bezahlt und ich habe UVG bekommen. Das lief nun aus und er hatte das bezahlt was er sonst Anteilsmässig ans Jugenamt gezahlt hat. Er hat 1000€ Selbstbehalt und alles was drüber hinaus geht wird auf die Kinder verteilt. Unsere zwei + 2 weitere andere. Abgesehen davon reden wir von 30km einfach die er geschaffen hat weil er schon 3 mal umgezogen ist.


    Gibt es wo einen § auf den ich mich beziehen kann?

  • Denke, dass Umgangskosten sehr wohl Berücksichtigung finden KÖNNEN bei der Höhe des KU.


    Standard ist zwar - Nö, geht über anteiliges KG aber es gibt Ausnahmen.



    Das OLG Brandenburg Az. 10 UF 10/12 meint in Randnotiz 28:
    Zitat: "Von diesem fiktiven Einkommen sind jedoch wiederum die angemessenen Umgangskosten mit 60 € und der notwendige Selbstbehalt von 950 € abzuziehen. Damit verbleibt kein für den Kindesunterhalt zur Verfügung stehendes Einkommen."


    Quelle: http://www.gerichtsentscheidun…ramfromHL=true#focuspoint



    generell kann auch die Häufigkeit des Umgangs und damit verbundene Kosten zu einer Reduzierung/Anpassung des KU führen.
    Unterhalb von 100% DDT sicherlich schwer machbar, ausser im Fall oben.

  • Umgang alle 14 Tage ein paar Stunden. Mehr kann und möchte er nicht. Ich soll auf fast die Hälfte des Unterhalts verzichten wegen der Umgangskosten


    :lgh Genau. Laß sie vor Gericht ziehen.

    Einmal editiert, zuletzt von vatertochterduo ()

  • Seit der Reform des Kindergeldes ist das Kindergeld nicht mehr Einkommen der Eltern, sondern des Kindes. So wird es gewertet, siehe diverse BVG Entscheidungen.
    Es soll das Existenzminimum des Kindes (merke, das Existenzminimum eines Kindes in D liegt in Höhe des Kindergeldes) sichern. Das Kindergeld wird regelmäßig in voller Höher an den ET ausgezahlt, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (i.d.R. BET). "Abziehen" darf UET es lediglich beim Zahlbetrag des KUH, Klar, da BET ja so oder so den Anteil des UET ausgezahlt bekommt.


    Das Kindergeld ist im Grunde eine negative Einkommensteuer, alles, was man dafür tun muss, ist Kinder in die Welt setzen. Und bei sich behalten.


    Hab ich das richtig dar gestellt?


    Dass UET seine Hälfte (von immer noch "Nichts" :kicher , denn BET bekommt ja den gesamten Betrag ausgezahlt) für die Realisierung des Umgangs aufwenden soll/ darf, ist schön. Allerdings sehr unschön, wenn UET (z.B. durch KUH Zahlung, am SB rum knausert - merke, 50% von Nichts ist immer noch "Nichts", und nicht :winken: :tuschel etwa 92 Euro / Kind in der Brieftasche ) tatsächlich von" Nichts" Waren und Dienstleistungen erwerben soll. "Ich bezahle mit 20 Euro, die ich vom KUH abziehen darf :lgh " ist mitnichten das selbe, wie "Ich zahle das mit 20 Euro *Scheinchenervorzauber*."


    Andererseits wird UET so gestellt, als hätte er das Geld tatsächlich erhalten (dazu gibt es auch Urteil des BVG).


    Irgend wie passt das für mich (vielleicht bin ich auch einfach nur zu blöd, weil ich nicht begreife, wie man mit "Nichts" bezahlen kann, :rotwerd ) alles nicht zusammen.


    LG

  • yogi, ich kann dir nicht folgen - das nichts, sind die 92 €, die uet nicht zahlen muss, also nicht nichts. unterhalt wäre regulär x euro, ist aber so x - 92 €; macht für mich kein nichts [klar, uet hat das geld nicht auf dem konto - in der bilanz ist es ja aber vollkommen egal, ob uet 92 € kigeld ausgezahlt kriegt und dann gleich überweist, weil unterhalt ja x (also 92 € mehr ist)].

    wer einem alles geben kann, kann einem auch alles nehmen.
    kettcar, "in deinen armen"

  • Hallo,


    die Kosten des Umgangs sind in der Regel mit der Anrechnung des hälftigen Kindergeldes abgegolten. Kosten darüber hinaus wären nachzuweisen.


    Diese höheren Kosten mindern dann aber auch nicht den Unterhaltsbetrag sondern lediglich das unterhaltsrelevante Einkommen. Können also bei der Einkommensbereinigung geltend gemacht werden.


    Da hier das barunterhaltspflichtige Elternteil die Entfernung (von 30 km lach) geschaffen hat, trägt dieses auch die Kosten des Umgangs.


    LG nero

  • Zumindest in den Leitlinien des OLG Hamm steht etwas dazu


    unter 10.7 heißt es:


    Notwendige Kosten des Umgangs mit Kindern können das Einkommen mindern. Dies gilt insbesondere dann, wenn ansonsten der notwendige Selbstbehalt unterschritten würde.

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    Die Vergangenheit fallen lassen. Die Gegenwart leben und die Zukunft auf sich kommen lassen...
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    Einmal editiert, zuletzt von RobertK ()

  • Genau, bei der Einkommensbereinigung. Trotzdem mindert das in unserem Fall nicht unerheblich den Unterhalt. Abgesehen davon habe auch ich ihm die Kinder schon oft genug gebracht oder abgeholt obwohl ich es hätte nicht müssen. Frage ist jetzt nur wie setzte ich das Antwortschreiben auf :frag

  • Wenn er nicht den Tabellenunterhalt bedienen kann und eine Mangelfallberechnung gemacht wurde, kann der Umgang unter Umständen in Abzug gebracht werden ähnlich verhält es sich mit Mietkosten, wenn diese über 360 Euro warm sind und unvermeidbar sind.

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  • Ich versuch mal Yogi's Aussage zu übersetzen.
    Das Kindergeld steht ja dem Kind zu, und wird zur Hälfte vom eigentlichen Unterhalt abgezogen. Da ja beide Eltern Ausgaben fürs Kind haben. Macht ja auch irgendwie Sinn.
    Jetzt wird gern argumentiert, daß der UET ja 92 € erhält - und damit sämtliche Kosten für den Umgang abgegolten sind.
    Der Selbstbehalt orientiert sich aber knallhart an einen Hartz 4-Single-Haushalt, die 92 € werden gar nicht erst berücksichtigt
    Also theoretisch erhält der UET die 92 €, praktisch werden sie aber sofort wieder weggerechnet.
    Naja, und von Geld, was man nie erhält kann man auch schlecht was bezahlen - nicht mal Kinderzimmer für Kinderbetten.
    Die sind bei UET nur theoretisch vorgesehn


    Hoffe, jetzt wars verständlicher

  • yogi, ich kann dir nicht folgen - das nichts, sind die 92 €, die uet nicht zahlen muss, also nicht nichts. unterhalt wäre regulär x euro, ist aber so x - 92 €; macht für mich kein nichts [klar, uet hat das geld nicht auf dem konto - in der bilanz ist es ja aber vollkommen egal, ob uet 92 € kigeld ausgezahlt kriegt und dann gleich überweist, weil unterhalt ja x (also 92 € mehr ist)].


    denkeschoen


    Egal ist das nicht, siehe dazu Entscheidung des BVG (wenn Du willst, suche ich das Aktenzeichen raus ;) ) Hat u.a. Auswirkungen, wenn neben KUH noch BUH oder TUH zu zahlen ist.


    siehe Gemse's Erläuterung.
    insbesonder das:


    Zitat

    Der Selbstbehalt orientiert sich aber knallhart an einen Hartz 4-Single-Haushalt


    ;)


    LG

  • Wie wurde das denn von dem Anwalt berechnet?


    Mangelfall oder Unterhaltsberechnung nach der Tabelle.


    Wie bereits erwähnt, ist ein Abzug der Umgangskosten bei einer Mangelfallberechnung durchaus möglich, wenn er unter den Selbstbehalt von zur Zeit 1000 Euro kommt. Bei einer Mangelfallberechnung hat das Kindergeld keinerlei Bedeutung.

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  • es tut mir leid, ich versteh es nicht.


    der selbstbehalt liegt doch bei 950, oder? alg2 irgendwo bei 350 €, miete etc. wird da noch übernommen, für einen alleinstehenden in einer durchschnittsgegend aber wohl kaum in höhe von 600 €.


    ich seh es grade so, uet mit fiktivem, bereinigten nettoeinkommen von 1350 und 4 jährigem kind.


    kigeld wird ausgezahlt:
    1350 + 92 = 1444
    1444 - 317 = 1125

    kigeld wird nicht ausgezahlt sondern beim unterhalt abgezogen:
    317 - 92 = 225
    1350 - 225 = 1125


    Yogi: danke, von weiteren unterhaltszahlungen bin ich nicht ausgegangen.
    vielleicht hab ich auch ein mathematisches problem oder nicht die richtige betroffenheit, um das nachvollziehen zu können...

    wer einem alles geben kann, kann einem auch alles nehmen.
    kettcar, "in deinen armen"

    Einmal editiert, zuletzt von denkeschoen ()

  • Na ja ... unter Druck setzen lassen würde ich mich mal nicht.
    Lass doch den KV mal auflisten, welche Kosten er denn geltend machen möchte, gerade im Hinblick darauf, dass Du auch öfter bringst usw.
    Dann kann man immer noch prüfen lassen.