Gilt dieser Passus eigentlich auch für Aufstocker, welche Vollzeit einer Tätigkeit nachgehen???? :hae::hae::hae:
§ 56 SGB II – Anzeige- und Bescheinigungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit
(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beantragt haben oder beziehen, sind verpflichtet, der Agentur für Arbeit
eine eingetretene Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen und
spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorzulegen.