als geschiedener AE Unterhalt für die Ex??

  • Die Auskunft ist ein Bescheid. Man kann Widerspruch gegen den Bescheid einlegen.
    Da braucht es keinen Anwalt und Ordnungsgeld nur wenn der Bescheid rechtskräftig.


    Danke.


    Der Widerspruch wird dann mit Textbaustein abgelehnt. Danach habe ich n Wochen Zeit, Klage einzureichen. Tue ich das nicht, wird der Bescheid rechtskräftig und muss zahlen UND immernoch Auskunft geben? Sehe ich das korrekt?

  • Warum sollte es ein Ordnungsgeld geben? Ist keine Strafe.


    Wird der Bescheid rechtskräftig muss man Auskunft geben. Will man das nicht muss man Gerichtlich dagegen vorgehen. Da es aber nicht weh tut Auskunft zu geben kann man das ja machen.

    Einmal editiert, zuletzt von vatertochterduo ()

  • Warum sollte es ein Ordnungsgeld geben? Ist keine Strafe.


    So steht es in den Überleitungsanzeigen nach §33 SGB II mit Verweis auf den 60er drin. Erfolgt keine oder falsche Auskunft, stellt das eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit Geldbußen von bis zu € 2000 geahndet werden.


    TS schrieb es ja auch in seinem Eingangspost.


    Edit: naja, TS schreibt, sie haben gedroht. Kenne aber selber diese Standardbriefe/Anzeigen.

    Einmal editiert, zuletzt von Summerjam ()

  • Hui...
    mir schwirrt der Kopf.
    Also: die Mutter war ohne Beruf, jobben zwischendurch, auch berufliche Aussetzer während unserer Ehe.
    Und damals schon seelisch krank.
    Es kam die Trennung, sie zog 430km woanders hin.


    Wir haben uns mit Mediator und Vertrag geeinigt, das wir beide das gemeinsame Sorgerecht haben.
    Ebenso, das unser Sohn seinen ständigen Wohnsitz bei mir hat.
    Sie darf ihn sehen, wann immer sie will. Oder mein Sohn sie sehen will.
    Die Ferien verbringt unser Sohn 50/50


    Bei der Scheidung wurde diese Abmachung anerkannt. Unser Sohn sollte nicht zum "Streitfall" werden.
    Kindesunterhalt wurde nie gezahlt, weil Sie außer 1EURO-Job nie was anderes hatte.
    UVG endete vor über einem Jahr, da der Anspruch erschöpft war.


    Außer der Teilung der Rentenanwartschaft gabs nix. Unterhalt musste ich nie an sie zahlen.


    Diesen §60 hab ich mir durchgelesen. Demnach bin ich nicht auskunftspflichtig. Da wir keine Partner sind.
    Seit Jahren schon geschieden.


    Nach dem Auszug wohnte sie zuerst beim Neuen. Dann kam die Trennung vom Neuen, Auszug in eine eigene Wohnung, und einer Neuer und eine gemeinsame Wohnung mitm Nextnext.
    Da kannst nicht sein, das ich wieder ran soll.


    Ich geb alles nu meinem Anwalt, darf er sich mit beuteln. Die Auskunft wird verweigert. Da keine Rechtsgrundlage zu finden ist.
    Und bevor ein Ordnungsgeld verhängt wird, muß das "AMT" die rechtmäßig vor Gericht belegen. Das dürfte schwierig werden.


    Egal, ich berichte

    Nichts ist wirklich.
    Und wenn, ist es wirklich wirklich?
    Oder ist es dann nicht wirklich wirklich?
    Und wenn nicht wirklich, ist es wirklich nicht wirklich?
    Und dabei kann es wirklich nicht wirklich wirklich sein.
    Und wirklich ist es niemals wirklich.
    Nicht?

  • Diesen §60 hab ich mir durchgelesen. Demnach bin ich nicht auskunftspflichtig. Da wir keine Partner sind.


    §60 SGB II (2) spricht nicht von Partner/geschieden/verheiratet... Es geht allgemein um Auskunftspflicht Dritter.


    Edit: mit deiner Argumentation oben ist selbst ein frisch Geschiedener nicht zur Auskunft verpflichtet. ;)

    Einmal editiert, zuletzt von Summerjam ()


  • §60 SGB II (2) spricht nicht von Partner/geschieden/verheiratet... Es geht allgemein um Auskunftspflicht Dritter.



    da steht geschrieben:
    http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__60.html
    (2) Wer jemandem, der eine Leistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, oder wer für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Für die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung ist § 1605 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.


    Da drinne steht nichts, was auf mich zutrifft.
    Ich führe für meine EX keine Vermögensgegenstände, kein Guthaben.
    Bin auch kein Partner.
    War auch noch nie zum Unterhalt verpflichtet.


    Möge man den Next und Nextnext heranziehen....

    Nichts ist wirklich.
    Und wenn, ist es wirklich wirklich?
    Oder ist es dann nicht wirklich wirklich?
    Und wenn nicht wirklich, ist es wirklich nicht wirklich?
    Und dabei kann es wirklich nicht wirklich wirklich sein.
    Und wirklich ist es niemals wirklich.
    Nicht?

  • §60 SGB II (2) spricht nicht von Partner/geschieden/verheiratet... Es geht allgemein um Auskunftspflicht Dritter.


    Edit: mit deiner Argumentation oben ist selbst ein frisch Geschiedener nicht zur Auskunft verpflichtet. ;)



    Stimmt.




    @TS: Wieso hast Du keinen Nachehelichen gezahlt?

  • Wer jemandem, der eine Leistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern,


    Hier steht es.


    Wer jemandem


    Das WER bist du
    jemandem ist deine Ex


    Sie hat beantragt und wenn Du verpflichtet bist unterhalt zu zahlen und dadurch die Leistung nach SGB zu vermindern, also Unterhalt zu zahlen, dann Auskunft.


    Die Gegenständliche Frage ist ob Du verpflichtet bist Unterhalt zu zahlen.

    2 Mal editiert, zuletzt von vatertochterduo ()

  • Sehe ich auch so und unter Einbeziehung der LSG Urteile "Erst Auskunft, dann schauen wir, ob Unterhaltspflicht überhaupt besteht" sehe ich da durchaus eine "Pflicht" zur Auskunft. Zumindest Ärger am Horizont, den man gut vermeiden kann. Die haben auch keine Probleme damit, den AG mit an Bord zu holen (Dritte) und erfragen mal eben kurz die Höhe deiner Bezüge. Alles schon vorgekommen.


    Wie gesagt - ich würde denen nen paar Zahlen vor die Füße werfen und dann sollen sie mit dem BGB kläglich scheitern. Lass sie rechnen - das macht Arbeit und beschäftigt sie auf fremden Terrain. Bei Auskunftsverweigerung können sie auf fertige Textbausteine zurückgreifen und kommen nicht in Wallungen :D

  • Also ich habe mir mal die Gesetze durchgelesen. Also nach §60 in Verbindung mit dem §33 SGB2 würde ich auch keine Auskunft erteilen (die Absätze lass ich mal raus).


    Wenn die Auskunft verlangen geht das höchstens mit § 1580 BGB in Verbindung mit dem §33 SGB2. So ist es ja auch in dem einen LSG-Urteil aufgeführt.
    Man kann ja fragen ob sie evtl. das meinen.


    Edit: Ob da nachehelicher Unterhalt noch in Frage kommt wage ich mal stark zu bezweifeln. Im Scheidungsurteil wurde nachehelicher Unterhalt ausgeschlossen, es hat mehrere Next gegeben.


    Desweiteren wird hier kein KU seitens der Mutter bezahlt. Da kann man dann (das hab ich hier irgendwo im Forum mal bei einem gelesen) den KU mit dem nachehelichen Unterhalt verrechnen (Das war im Gerichtsurteil bei dem User so) und da wird ne Nullnummer dann draus. Das würde dann schlimmstenfalls bei Gericht rauskommen.

    Nicht Fleisch und Blut,

    das Herz macht uns zu Vätern.


    Friedrich Schiller


    Einmal editiert, zuletzt von Hucky ()

  • Ich glaube um die Auskunft wirst Du nicht hinwegkommen. Aber zahlen wirst Du wahrscheinlich nichts.



    Was funktioniert ist, wenn TS einen Titel für KU hat UND die KM diesen auch von ihrem Einkommen bedient, wird ihr der gezahlte KU vom Einkommen abgezogen und das JC füllt wieder auf.


    Genau in diesem Fall könnte es solange was geben bis der Titel abgeändert wird.

  • ich musste auch immer mal wieder für meinen seit Jahren Geschiedenen zahlen (beide Kids leben bei mir :brille )


    Schulden machen hat geholfen :brille


    Ich würd erst mal nachrechnen (lassen) ob Du überhaupt zahlen müsstest, bevor Du irgendwelche Aussagen verweigerst, die dann Begehrlichkeiten wecken, wo vielleicht doch nix zu holen ist....
    es stehen dort erheblich höhere Selbstbehalte zur Debatte, als z.B. bei KU

    Lieber Gruss


    Luchsie


    Dein Denken kann aus der Hölle einen Himmel und aus dem Himmel eine Hölle machen.


    Wem genug zu wenig ist, dem ist nichts genug. (Epikur)

    Einmal editiert, zuletzt von Luchsie ()

  • Schulden machen hat geholfen :brille


    Das kann ich bestätigen. :)


    Als meine gEf eines Montags Antrag auf Leisungen nach SGB II gestellt hatte, wusste ich, dass ich Freitags nen 'netten' Brief des JCs vorfinden würde. Dem war auch so... Überleitungsanzeige.. Blablabla... Bezieht ihre Geschiedene Leistungen nach.... Blablabla... Haben wir nach ausführlicher Prüfung festgestellt, sie zahlen genug. UPS... Hatte doch nie Auskunft erteilt. Aber eine Pfändung vom Finanzamt nach 850c ZPO am Hals. Die wussten wohl, dass wenn sie ein Fass aufmachen, ich ehr weniger BU zahle als eh schon. Ich möge bitte weiterzahlen und mich bitte bitte freiwillig melden, wenn mehr rein kommt. klar doch :)


    Hab ein paar Monate lt. Vergleich mit anschliessendem Unterhaltsverzicht den BU komplett eingestellt und dennoch nie wieder was gehört. GEf bezieht weiterhin ALG II. Der letzte BU war Ende 2010. :)


    Ich tippe drauf, dass die sich erst wieder melden, wenn das FA bezahlt ist. ;)

  • nu, da binn ich mal froh.
    Nach Bereinigung und so bin ich unterhalb der Grenze.
    30h Woche.
    Im Schreiben stand was drinne, das man mich auffordert meine Stunden aufzustocken, falls ich nicht voll berufstätig bin.
    Mein Anwalt hat geschrieben.
    Die Ex soll KU zahlen. Danach reden wir weiter über EU bzw. Ex-EU
    Vorerst wird auf Grund außerordentlicher Härte jede Auskunft verweigert.
    Ebenfalls wurden die zurückliegenden Fehlgriffe -Entscheidungen der ARGE angegprangert.
    Wird lustig. Ist übrigens immer der gleiche Sachbearbeiter von dort.

    Nichts ist wirklich.
    Und wenn, ist es wirklich wirklich?
    Oder ist es dann nicht wirklich wirklich?
    Und wenn nicht wirklich, ist es wirklich nicht wirklich?
    Und dabei kann es wirklich nicht wirklich wirklich sein.
    Und wirklich ist es niemals wirklich.
    Nicht?

  • Der SB hat ja wohl einen an der Waffel :) Der scheint da etwas zu verwechseln. Du bist gegenüber deiner Ex (EU) nicht zu Mehrstunden verpflichtet. Du könntest auch die Arbeit reduzieren oder ganz einstellen, wenn du dir das leisten kannst.


    Allerings ist es nicht die Aufgabe von SB, deine Ex zu KU Zahlungen zu bewegen - im Gegenteil. Hier scheint dein Anwalt etwas zu verwechseln ;)