Verkürzung des Insolvenzverfahrens

  • Vergangene Woche billigte der Bundesrat einer Verkürzung des Insolvenzverfahrens zu.


    Das Gesetz tritt aber erst am 01.07.2014 in Kraft.


    Die Restschuldbefreiung ist nunmehr bereits nach 3 Jahren möglich, sofern der Schuldner 35 % der Schulden begleicht und die Verfahrenskosten tragen kann.
    Das wird wohl in den meisten Fällen nicht der Fall sein und es bleibt also für die meisten bei der alten Regelung. Meiner Meinung nach ist es mehr ein Reförmschen....



    http://paritaet-alsopfleg.de/i…uer-jedermann-auf-den-weg

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    Die Vergangenheit fallen lassen. Die Gegenwart leben und die Zukunft auf sich kommen lassen...
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  • Die Restschuldbefreiung ist nunmehr bereits nach 3 Jahren möglich, sofern der Schuldner 35 % der Schulden begleicht und die Verfahrenskosten tragen kann.
    Das wird wohl in den meisten Fällen nicht der Fall sein und es bleibt also für die meisten bei der alten Regelung. Meiner Meinung nach ist es mehr ein Reförmschen.


    Meiner Meinung nach bringt das was da jetzt beschlossen wurde nur denen was, die aufgrund ihres Konsumverhaltens insolvent werden. Also bspw. der typische Heranwachsende mit drei Handyverträgen am Bein, weil das zugehörige Smartphone dann nur noch 1€ kostet und weil er die Verträge eh schon nicht mehr zahlen konnte sich noch auf Raten einen neuen 50"-Flachbildfernseher gegönnt hat von seiner üppigen Ausbildungsvergütung. Da ist die Schuldensumme recht überschaubar und kann notfalls von Eltern oder so geliehen werden. Dann ist das Verfahren nach 3 Jahren abgeschlossen.
    Bei denen die - wie man so schön sagt "unverschuldet" - in die Insolvenz geraten sind sind die Summen in aller Regel höher. Insolvenzgründe Nr.1 und 2 sind immer noch Arbeitslosigkeit und Scheidung (was genau auf Platz 1 und 2 ist weiß ich gerade nicht). Oft sind da nämlich auf Kredit gebaute oder gekaufte Häuser mit im Spiel womit die Schuldensumme gleich mal die 100.000€ Marke um längen überspringt. Und von 100.000€ oder gar 200.000€ in drei Jahren 35% tilgen würden bedeuten pro Monat 973€ (bei 100.000) oder (1945€ (bei 200.000) abzuzahlen. Selbst wenn die jeweilige Hütte verkauft wird und nach Abzug von allem "nur" 50.000 übrig bleiben bedeutet das immer noch 487€ jeden Monat.

  • Gilt das dann aber nur für neue Insolvenzen, oder?


    Das ganze gilt ab 01.07.2014


    hier mal eine Übersicht der 3 Stufenreform


    http://www.bmj.de/DE/Buerger/v…/insolvenzrecht_node.html


    Sehr wichtig für die Insolventen ist jedoch, dass auch das Genossenschaftsgesetz geändert wurde. Bisher wurden die Genossenschaftsanteile für Wohnungen der Insolvenzmasse zugezogen, da diese Kapitalanteile bei der eG sind. Nun sind diese gleichgestellt einer Mietkaution. Bisher bestand die Gefahr, dass die Betroffen dadurch die Wohnung von der eG gekündigt bekommen könnten. Was auch in vielen Fällen der Fall war, wenn nicht der Pflichtbeitrag erneut geleistet wurde. Diese Regelung gilt ab sofort!

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