Eigenes Zimmer beim UET???

  • Hallo,


    hatte heute mit einer Bekannten ne Diskussion, ob das Kind beim UET ein eigenes Zimmer zur Verfügung stehen muß. Ich war der Meinung, dass solange es bei Übernachtungen vernünftig und altersgemäß Schlafen kann, braucht kein eigenes Zimmer her.


    So schäft mein Kind bei ihrem KV in einem eigenen Bett mit im Schlafzimmer. Was ich nicht schlimm finde und auch mein Kind nicht, wobei er jetzt ne neue Wohnung gemietet hat, damit sie ein eigenes Zimmer hat, weil sie nun ja auch langsam älter wird und wahrscheinlich alle Seiten mehr privatssphäre wünschen...


    Meine Bekannte bereichtete von einen Fall, wo der UET extra ein riesiges Haus gebaut hat, so dass jedes seiner Kinder ein eigenes Zimer haben (hat mit NExt Zwillinge und dann zwei Kinder zum Umgang), weil es gesetzlich vorgeschrieben wäre...


    Gibt es also wirklich so ein Gesetz, oder liegt es eher im eigenen Ermessen bzw sollte der Umgang etc über Gericht entschieden sein, ist dies eine Einzellfallauflage (ich glaub das Wort gibt es nicht, aber ich hoffe ihr versteht was ich meine)

  • Das könen höchstens Empfehlungen sein. Wie soll ein UET dies z. B. in einer Stadt wie München stemmen, das sind ja locker 150 Euro Miete je Monat und Kind zusätzlich !!!!




    Das müßte ja dann auch bei den Hartz-4 - Empfängern bezahlt werden und dann würde sich arbeiten gar nicht mehr lohnen....

  • schnuck9


    Es gibt den § 22b Abs. 3 im SGB II


    Darin heisst es:


    Zitat

    (3) In der Satzung soll für Personen mit einem besonderen Bedarf für Unterkunft und Heizung eine Sonderregelung getroffen werden. Dies gilt insbesondere für Personen, die einen erhöhten Raumbedarf haben wegen


    1.
    einer Behinderung oder
    2.
    der Ausübung ihres Umgangsrechts.


    Dieser § gilt für alle erwerbsfähige Hilfebedürftige


    Hier geht man aber von angemessenen Wohnkosten aus und die sind von Stadt zu Stadt, von Kreis zu Kreis, von Bundesland zu Bundesland verschieden


    Was angemessen ist, erfährt man auf dieser Internetseite


    http://www.harald-thome.de/oertliche-richtlinien.html


    Hat der UET (Umgangselternteil) regelmäßig Umgang mit seinen Kindern, dann darf er sich eine Wohnung suchen, die auch Kinderzimmer mit einschließen.


    Unter regelmäßig versteht man die halben Ferien und alle 14 Tage das WE.


    Für Ihn zählen dann auch nicht mehr 45 oder 50 qm, sondern pro Kind in der Regel 15 qm mehr. Erst ein drittes Kind müsste in den meisten Fällen mit 10 qm mehr auskommen.



    Camper

  • Das müßte ja dann auch bei den Hartz-4 - Empfängern bezahlt werden und dann würde sich arbeiten gar nicht mehr lohnen....


    Wird auch bezahlt.


    Und bei Geringverdienern, die ihrer Unterhalts- und Umgangspflicht nachkommen ebenso.


    Dafür gibt es den § 22b Abs.3 SGB II, wie oben beschrieben.


    lg


    Camper

    Einmal editiert, zuletzt von Camper1955 ()

  • Camper, was sind denn "hilfsbedürftige Erwerbstätige" und wie oder wer soll die 15/10 qm mehr finanzieren?


    Sprich, wenn jemand ganz normal arbeitet, bekommt der dann Zuschuss fürs "Umgangszimmer"?

  • @camper: es war nicht die Frage, ob man Geld dafür bekommt, sondern, ob es gesetzlich vorgeschrieben ist ein solchen Zimmer vorzuhalten. KLar, wenn man Mehrbedarf geltent macht, sollte man diesen dann dafür auch nutzen:


    LeSoleil: genaus aus diesem Grund kann ich mir eben auh nicht vorstellen, dass es da ein Gesetz gibt, dass einen dazu zwingt.

  • Ah, danke. Mich interessiert nur, ob es auch für meinen Ex.Mann gilt, da er ein eigenes Kinderzimmer für unsere Tochter hat.


    Das gilt auch für Deinen Exmann und nennt sich eben angemessene Wohnkosten. Wobei angemessen eben heisst, im sozialrechtlichen Sinn angemessen.


    Und je nach dem, wo Dein Exmann wohnt, ist das eine Bandbreite von 400 € warm bis 700 € warm für eine Wohnung mit Kinderzimmer.


    In Berlin sind das zum Beispiel 542 € warm für einen UET und 2 unterhaltsberechtigte Kinder.


    Von den 360 € warm, die das Familienrecht einem UET lässt, also meilenweit entfernt.


    Obwohl. Auch das Familienrecht kann diese Bandbreite anwenden. Über allen UHL (Unterhaltsrechtliche Leitlinien) steht ja groß geschrieben, dass sie keine Gesetzeskraft haben und auf ihre Angemessenheit zu prüfen seien. Das prüfen der Angemessenheit wird von den Gerichten leider viel zu oft vergessen.


    lg


    Camper

    Einmal editiert, zuletzt von Camper1955 ()

  • Gibt es also wirklich so ein Gesetz, oder liegt es eher im eigenen Ermessen bzw sollte der Umgang etc über Gericht entschieden sein, ist dies eine Einzellfallauflage (ich glaub das Wort gibt es nicht, aber ich hoffe ihr versteht was ich meine)

    Nicht das ich wüsste. Aber geh doch mal davon aus, du suchst dir ja auch keine grössere Wohnung, nur weil dich
    einmal im Monat deine Verwandten besuchen kommen. Die schlafen dann eben im Wohnzimmer o.ä.
    So ist es auch beim UG. Die Kids sind gerade mal 4-5 Nächte im Monat da und mal im Wohnzimmer auf Gästebett
    schlafen ist doch kein Problem.


    jenpa

    Lehne es nicht ab, das Negative zur Kenntnis zu nehmen,
    weigere dich lediglich,dich ihm zu unterwerfen.
    N.V.Peale

  • @camper: es war nicht die Frage, ob man Geld dafür bekommt, sondern, ob es gesetzlich vorgeschrieben ist ein solchen Zimmer vorzuhalten. KLar, wenn man Mehrbedarf geltent macht, sollte man diesen dann dafür auch nutzen:


    LeSoleil: genaus aus diesem Grund kann ich mir eben auh nicht vorstellen, dass es da ein Gesetz gibt, dass einen dazu zwingt.


    Glaub ich auch nicht. Niemand kann vorschreiben wie man zu wohnen hat. Wenn du mit 4 Kindern auf 1 ZKB leben willst (und kannst) ist das auch deine Sache. Einzig wenn es an Kindeswohlgefährdung geht, könnte es kitzlig werden. Aber eine Klappcouch gehört meines Wissens nicht dazu.

  • Danke, Eure Antworten enstprechen so ungefähr dem, wie ich es auch gedacht habe, aber wollte es ncohmal wissen, nicht, dass ich der Bekannten quatsch erzählt habe.... aber da wurde wohl von ner anderen Seite was falsches erzählt..... wenn dann war es wohl ne einzelfall Regelung....

  • Natürlich liegt es im eigenen Ermessen.


    Hier hörte man aber auch schon Klagen, dass man das Kind dem UET ungern zum Übernachten mitgibt, weil der UET eben in einer Art Wohnklo wohnt.


    Spätestens dann sollte ein UET reagieren und sich nach einer größeren Wohnung umschauen. Das Recht dazu hat er jedenfalls, selbst wenn sich dadurch der Unterhalt verringert.


    770 € bzw. 950 € Selbstbehalt gelten ja nur für eine Warmmiete von 360 €. Sind die angemessenen Wohnkosten höher, dann erhöht sich auch der Selbstbehalt.



    Camper