kann betreuungsunterhalt verlängert werden?

  • Hallo Forumsgemende!


    Könnt ihr mir folgende Frage beantworten?


    Ich bekomme derzeit vom KV KU zzgl. Betreuungsunterhalt. Unsere Tochter geht in eine Krippe, halbtags, seit ihrem 1.Geburtstags. Seitdem arbeite ich auch 50%.


    Nun kommt der Wechsel in den Kindergarten. Zunächst auch nur eine Halbtagsbetreuung. Einen Ganztagesplatz bekomme ich baldmöglichst, damit ich wieder voll arbeiten kann. Aber erst, wenn der nächste latz in dieser Einrichtung frei wird, spätestens im Herbst.


    Unsere Tochter wird im Frühjahr drei. Da fiel der Betreuungsunterhalt weg.


    Aber: ich habe noch keine VOLLZEIT-Betreuung... :-(


    Wie läuft es in so einem Fall mit dem Betreuungsunterhalt in dieser Zwischenzeit?


    Fällt der trotzdem weg, obwohl ich noch nicht Vollzeit arbeiten kann?


    Danke vorab


    Paulchen

  • Betreuungsunterhalt gibt es bis zum dritten Geburtstag. Ob du dann Vollzeitarbeitest oder nicht, spielt keine Rolle.


    Niemand kann dich schließlich zwingen, Vollzeit arbeiten zu gehen.

  • Normalerweise gibts den Betreuungsunterhalt nur drei Jahre. Danach kann individuell vom Gericht entschieden werden. Maßgebend sind die Lebensumstände des Einzelfalles.

  • ist dir der betreuungsunterhalt befristet zugesprochen worden? wenn du einen unbefristeten titel/urteil hast, müsste der vater klagen.
    ich würde einen anwalt aufsuchen... es kommt auf die umstände, den einzelfall an...

  • Einen Ganztagesplatz bekomme ich baldmöglichst, damit ich wieder voll arbeiten kann. Aber erst, wenn der nächste latz in dieser Einrichtung frei wird, spätestens im Herbst.
    Unsere Tochter wird im Frühjahr drei. Da fiel der Betreuungsunterhalt weg.
    Aber: ich habe noch keine VOLLZEIT-Betreuung... :-(


    Normalerweise ist der Betreuungsunterhalt bis zum 3. Lebenjahr befristet, denn nur bis dahin steht er dir in jedem Fall zu. Wenn du also keinen Titel hast, der dir einen unbefristeten BU zubilligt, was nicht wahrscheinlich ist, dann ist im Frühjahr Schluß und du bekommst keinen BU mehr.


    Wie läuft es in so einem Fall mit dem Betreuungsunterhalt in dieser Zwischenzeit?
    Fällt der trotzdem weg, obwohl ich noch nicht Vollzeit arbeiten kann?


    Er wird trotzdem wegfallen, weil er normalerweise bis zum 3. Lebenjahr befristet ist. Da musst du schon etwas unternehmen. Wenn der KV dir nicht freiwillig länger BU zahlt müsstest du klagen. Allerdings musst du beweisen, dass es keine Möglichkeit gibt euer Kind ganztags zu betreuen, damit du Vollzeit arbeiten gehen kannst. Und du wirst dich fragen lassen müssen, wieso du einen Ganztagsplatz erst ab Herbst bekommst. Möglicherweise hast du euer Kind ja auch erst spät angemeldet. Da wird man dann die Frage stellen, wieso du es nicht schon früher angemeldet hast, schließlich wußtest du bereits ab Geburt, dass es BU nur bis zum 3. Lebenjahr gibt. Kommt es zur Klage wird es eine Einzelfallentscheidung, aber du mußt beweisen, dass es keine Möglichkeit der Betreuung gibt. Kannst du es nicht beweisen, dann gibt es auch kein Geld.

  • Hallo paula1974!


    Wie hopefull schon schreibt, wäre hier zu prüfen woran es lag oder liegt, dass es einen Ganztagesplatz erst spätestens im Herbst gibt.


    Die starre Befristung des § 1615l BGB wurde mit der Unterhaltsrechtsreform etwas "gelockert", hiermit soll erreicht werden das eheliche und nicht eheliche Mütter bzw. Elternteile gleichgestellt werden.


    Hier der entsprechende Auszug aus dem § 1615l BGB:
    .... Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt. Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.


    Das lässt eine Entscheidung in die ein oder andere Richtung des hier zu prüfenden Einzelfalles zu.

  • Hallo,


    hier mal zum Vergleich die Passage aus der "Altfassung" des § 1615l BGB v. 28.02.2007 die von der Formulierung schon zuvor und bis zur Unterhaltsrechreform zu 01.01.2008 angewandt wurde:
    Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt; sie endet drei Jahre nach der Geburt, sofern es nicht insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Kindes grob unbillig wäre, einen Unterhaltsanspruch nach Ablauf dieser Frist zu versagen.


    Hier erkennt man, dass der Begriff "endet" durch "besteht mindestens bis" ersetzt wurde, vielleicht daher die fälschliche Annahme, dass es sich noch um eine starre Frist handeln könnte.


    I.Ü. hier mal eine sehr aktuelle Entscheidung zu § 1615l BGB.


    Sorry, der vielen EDIT, aber ich muss noch mit den Buttons hier üben ;)

    Nette Grüße vom Bonanza-Koch ;)

    2 Mal editiert, zuletzt von Hopsing ()

  • Hallo!


    Danke für Eure Antworten!

    Allerdings musst du beweisen, dass es keine Möglichkeit gibt euer Kind ganztags zu betreuen, damit du Vollzeit arbeiten gehen kannst. Und du wirst dich fragen lassen müssen, wieso du einen Ganztagsplatz erst ab Herbst bekommst. Möglicherweise hast du euer Kind ja auch erst spät angemeldet. Da wird man dann die Frage stellen, wieso du es nicht schon früher angemeldet hast, schließlich wußtest du

    Das wäre kein Problem, denn ich habe seit dem ersten Geburtstag unserer Tochter an allen (Kindergarten)-Rädern gedreht.... früh angemeldet (da wurde ich teilweise schon von den Kindergartenleiterinnen etwas belächelt) und dann quartalsweise telefonisch wiederholt Interesse bekundet und nachgehakt.


    Und so hatte ich auch das Glück, sogar für ein "Frühjahrskind" altersgemäß einen Platz zu bekommen. (70% der gleichaltrigen Krippenkinder in unserer Krippe haben noch gar keinen Platz bzw. erst im Herbst , da sind sie dann 3,5, und bislang höre ich da auch nur von Halbtagsplätzen)... also ich werde sogar gerade von anderen berufstätigen Müttern beneidet.


    Und: ich habe nicht nur beim Kiga um die Ecke nachgefragt, nein, im Umkreis von ca. 25km!


    Vielleicht gehts ja auch schnell: Die KiGa-Leitung hat mir den nächsten frei werdenden Platz zugesagt (evtl. durch Wegzug eines anderen Kindes oder so) aber halt spätestens zur Einschulung der älteren Kinder im Herbst.


    Viele Grüße


    Paulchen










    Wie hopefull schon schreibt, wäre hier zu prüfen woran es lag oder liegt, dass es einen Ganztagesplatz erst spätestens im Herbst gibt.