ALG2 - Berechnung

  • hallo, hoffe mal, daß mir jemand hier weiterhelfen kann!


    Bin zwar schon ne Weile hier angemeldet, aber hatte noch nicht den Draht was zu schreiben,.........


    Also, bei meiner Berechnung ist für meinen Sohn Max ein Kindesunterhalt von 345 Euro ; was auch stimmt, plus 154 Euro Kindergeld angerechnet.


    Jetzt gibts da aber ein §9 im SGB, wo sagt, daß einer Anrechnung von Einkommen des Kindes, das seinen Bedarf übersteigt, auf den übrigen Bedarf der Bedarfsgemeinschaft entgegen.
    In meiner Berechnung gibts da sogar einen Einkommensüberhang von 205,95 Euro!!!!!!!!


    Da stimmt doch was net, oder??????????


    Hoffe, jemand kann mir Klarheit verschaffen


    bis dann, liebes Grüßle ausm Schwabenland
    Karin

  • Ich bin mir nicht sicher, ob ich dein Posting richtig verstanden habe.


    Ich versuche mal wiederzugeben, was ich verstanden habe.


    Du möchtest wissen, ob der Einkommenüberhang deines Kindes auf den Gesammtbedarf der Bedarfsgemeinschaft angerechnet wird. Es dreht sich um einen Überhang von 292,- € sofern dein Kind noch minderjährig ist.


    Die Frage ist nicht einfach zu beantworten und ich bin mir auch nicht sicher, ob ich hier den Gesetztestext richtig deute. Ich zitiere erstmal den § 9 Abs. 2 SGB II:


    Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei minderjährigen unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig.


    Nach diesem § wäre das Einkommen anzurechnen.


    Es gibt jedoch auch noch § 7 Abs. 3


    Zur Bedarfsgemeinschaft gehören


    1. die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,


    2. die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines minderjährigen, unverheirateten erwerbsfähigen Kindes,


    3. als Partner der erwerbsfähigen Hilfebdürftigen


    a) der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,


    b) die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt,


    c) der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,


    4. die dem Haushalt angehörenden minderjährigen, unverheirateten Kinder des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen oder seines Partners, soweit sie nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts beschaffen können.


    Demzufolge würde dein Kind ja garnicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören... Sein Einkommen also auch nicht angerechnet werden. Ob ich den § jedoch wirklich richtig deute kann ich nicht garantieren.

    "Wo immer ich auch wandere,
    welchen Ort ich auch
    Heimat nenne,
    mein Reichtum liegt in
    meinem Herzen,
    in Allem, was ich erfuhr,
    und im wahren Traum
    meiner Seele."


    R. Blum

  • Welcher Bedarf ist für deinen Sohn inkl. Mietanteil errechnet worden?
    Ist der KU - und nur der ohne KG!! - höher als der Bedarf?


    Das KG darf voll auf dich angerechnet werden. KU nicht.
    Übersteigt der KU den Bedarf, zählt dein Kind quasi nicht mehr zur BG und der den Bedarf übersteigende KU darf dir nicht angerechnet werden.
    Letzteres wäre auch eine Unterhaltszahlung eines minderjährigen Kinds an die Eltern/Mutter, das ist gesetzeswidrig.

    „Alles, was ihr tut, geschehe in Liebe." (1. Korinther 16,14) - Jahreslosung 2024


    „Mach‘s wie Gott - werde Mensch.“ (Franz Kamphaus)

  • Kaj,


    wessen Einkommen ist denn jetzt das Kindergeld? Das der Eltern bzw. des alleinerziehenden Elternteils oder das des Kindes? Ich meine es kann ja nicht beides sein, oder?

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    R. Blum

  • KG wird beim ALG II erst aufs Kind, wenn KU den Bedarf deckt, dann auf die Eltern/Mutter angerechnet. Leider.


    Beim Wohngeld wird KG gar nicht angerechnet. Ist doch voll der Beschiss hier.

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