Alles anzeigenHmmm, ich hoffe, ich darf den Gesetzes Text hier wieder geben..... wenn nicht.... mods: bitte entfernen ... dann erkläre ich es noch mal per pn....
)Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, daß sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. § 10 Abs. 4 und § 44 Absatz 2 gelten.
--> bedeutet, es lebt eine andere Person im haushalt... wenn diese das kind jedoch nicht betreuen kann besteht anspruch....
der anspruch richtet sich nach dem leiblichen kind... also hat der freund keine ansprüche auf das krankengeld; so dass es m.e. so sein müsste, dass dir der erhöhte (alleinerziehenden) anspruch zu steht...
keine gewähr für richtigkeit, dazu bin ich zu lange aus der gkv raus.... habe dass nur so aus meinem gedächtnis gekramt...
Das klingt ja schon mal hilfreich. Danke :Flowers