• Hallo Zusammen,


    ich meine dieses Urteil


    EuGH, 22.4.2010, C-486/08


    müßte es sein.


    Könnt ja mal googeln, wenn Ihr möchtet.


    LG,
    Donnerwetter


    Edit: Im Groben geht es darum, das ein AN mit seinem Resturlaub (aus der Vollzeit) in seiner neuen Teilzeitbeschäftigung nicht "einfach" runtergerechnet werden soll.

    Engel sind auch nur Geflügel .... :strahlen

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  • Nur weil ich jetzt 20 Std dann arbeite, kann der Resturlaub doch nicht einfach auf 20 Std angerechnet werden.

    Bei uns ist das so.
    Wenn ich Vollzeit arbeite und im Laufe des Jahres auf Teilzeit gehe zählt der Urlaub für das gesamte Jahr für die Teilzeitbeschäftigung.
    Darum reduziere ich jetzt ab dem 01.01., dann muss ich mich da nicht rumstreiten.

  • Zitat von »Sonnenschein09« Nur weil ich jetzt 20 Std dann arbeite, kann der Resturlaub doch nicht einfach auf 20 Std angerechnet werden.
    Bei uns ist das so.
    Wenn ich Vollzeit arbeite und im Laufe des Jahres auf Teilzeit gehe zählt der Urlaub für das gesamte Jahr für die Teilzeitbeschäftigung.


    Und gerade dieser Handhabe möchte der Europäische Gerichtshof wohl einen Riegel vorschieben.

    Engel sind auch nur Geflügel .... :strahlen

  • Und gerade dieser Handhabe möchte der Europäische Gerichtshof wohl einen Riegel vorschieben.

    Wäre auch sinnvoll.
    Mit dem Mist durften sich jetzt 2 Kollegen von mir rumärgern.
    Einer hat zur Hälfte des Jahres reduziert und trotzdem nur den Urlaub für die Teilzeitstelle bekommen.

  • nach dem urteil hätte ich ja recht gehabt.....


    Hmmm - mich würde jetzt noch ne Aussage des Juristen zu den " halben Urlaubstagen " interesseieren..

  • Ok.
    In dem Urteil geht es um Resturlaub :frag
    Im Fall meiner Kollegen ging es darum dass zum 01.07 auf 80% reduziert wurde.
    Unabhängig davon dass die ersten 6 Monate Vollzeit gerarbeitet wurde bekamen die Kollegen für des ganze Jahr nur Urlaub für eine 80% Stelle.

  • Das ist der Kernsatz des urteils :"Resturlaub, der noch zu Zeiten der Vollzeitbeschäftigung entstanden ist, darf auch nicht auf ein später begründetes Teilzeitarbeitsverhältnis herunter gerechnet werden. Dies folge aus der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit zur Richtlinie 97/81/EG. Entscheidend für den Umfang des Urlaubsanspruchs sei der Zeitraum, in dem er erworben wurde (Vollzeit), nicht der Zeitraum, in dem er genommen werden könnte (Teilzeit)."


    Und das wird er bei der TS ja niht...... Hat sie bei Vollzeit 18 tage resturlaub dann hat sie den auch bei Teilzeit.....


    Der vom gericht entschiedene Fall lag überigens anders : Da sollte die Teilzeit in weniger Tagen die Woche abgearbeitet werden..... Und da zu kürzen ist nicht statthaft laut gericht..... Um Stunden die an den tagen gearbeitet wurden ging es nicht....



    @ TaYaPa ; ich weiß das Halbe tage nicht möglich und nichts entsprechend dem Bundesurlaubsgesetz sind..... Aber einige andere hier meinten ich würde spinnen - das könnte gar nicht sein..... ;) Daher hätte ich dazu gern den Juristen gehört....

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  • Ich bleibe dabei: Ein halber tag urlaub geht nicht....


    Per Gesetz nicht, aber je nach Kulanz des AG schon.
    Per Pesetz muss man wenn Silvester z.B. nur der halbe Tag gearbeitet wird und man frei haben möchte ein ganzer Tag Urlaub genommen werden.
    Je nach AG muss man aber nur einen halben Tag Urlaub nehmen.
    Einen Gesetzanspruch gibt es dafür aber nicht.

  • Es kommt immer drauf an.


    Verringert sich die Arbeitszeit (40 auf 20h) aber die Anzahl der Arbeitstage bleibt gleich besteht kein Anspruch auf Verdoppelung der Arbeitstage.


    Im Idealfall wird dein Anspruch auf Urlaub aus gerechnet. Sprich 30/12 Monate mal die Anzahl der Monat in der Du mit 40h beschäftigt warst. Dann nochmal für das Restjahr.


    Wenn Du zum Beispiel bis Juli 5 Tage genommen hast und die 10 mit rübernimmst schenkst Du dem AG 10x4h.
    Das ist Verhandlungssache. Andersherum würde dein AG, wenn Du die ganzen 30Tage vor dem Stichtag verbraten hättest, sicher auf die Idee kommen das Du noch einige Stunden nacharbeiten musst oder Lohn zurückhalten.


    Tschuldigung aber sowas bespricht man vorher mit dem BR.

  • In dem Urteil geht es um Resturlaub :frag
    Im Fall meiner Kollegen ging es darum dass zum 01.07 auf 80% reduziert wurde.
    Unabhängig davon dass die ersten 6 Monate Vollzeit gerarbeitet wurde bekamen die Kollegen für des ganze Jahr nur Urlaub für eine 80% Stelle

    Das geht gar nicht. Wenn deine Kollegin dieselben Anzahl an Arbeitstage hat bleibt es bei dem Tarif. Die Arbeitszeit ist 2t rangig.


    Kompliziert ist es immer wenn mitten im Jahr die Anzahl der Arbeitstage geändert wird. Eine vernünftige Personalabteilung wird vorher das Gespräch suchen den es will ja nicht nacher mehrere Tage mit dem BR darüber diskutieren.


    Lustig sind so Sachen wie Gleitzeitkonten.

  • DANKE dir Donnerwetter, werde alles weiter mit dir nun per PN austragen, da hier gewisse Damen sich immer nur das rasussuchen was Ihnen grad passt und dementsprechend immer das letzt Wort haben möchten.


    DAS geht mir auf den ZEIGER!


    Klinke mich hiermit also aus und wünsche noch viel Spaß beim posten. Brauch nämlich Fakten und nicht irgenwelche Mutmaßungen und Rechthabereien! :thanks:


    LG Euer :strahlen schein09

  • Sorry - ich suche mir nicht raus was mir passt - sondern weiß halt was ich zu solchen Themen schreibe - weil ich in dem bereich zeitweise arbeite! Und da werden solche Fragen auch gestellt an uns und wir müssen sie beantworten können... Daher bekommen wir da Infos drüber die die gesetzeslage darstellen. ist manchmal ganz einfach!


    Zudem wird meine darstellung durch das zitierte Urteil unterstützt. Ich kann nix dazu daß es viele menschen gibt die solche Urteile nicht richtig lesen oder halt nicht richtig interpretieren können....


    Übrigens: nur weil Du es nicht wahrhaben willst wird sich die rechtslage nicht ändern..

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  • Zudem wird meine darstellung durch das zitierte Urteil unterstützt. Ich kann nix dazu daß es viele menschen gibt die solche Urteile nicht richtig lesen oder halt nicht richtig interpretieren können....

    Und manchmal sind es Richter die das nicht richtig interpretieren. Ein Urteil das ähnlich gelagert ist wird von Anwälten gerne angezogen aber den Richter lässt es kalt.

  • Sarek - das wiederum liegt vielleicht eher daran , daß wir hier in D eben nciht wie in Amerika ein Präzedenzrecht haben sondern ein Einzelfallrecht und daher jeder Richter frei in seiner Entscheidung ist egal ob in ähnlich gelagerten Fällen schon irgendwo anders entschieden wurde... Einzig ein Höchstrichterliches Urteil kann da richtungsweisend sein . Ein Urtiel eines anderen gerichtes auf gleicher Ebene lässt in der regel jeden Richter kalt . denn der ist nur den Buchstaben des gesetzes Verpflichtet und seinem Gewissen...