§ 22 Absatz 7, Antrag auf Zuschuss für ungedeckte Kosten für Unterkunft und Heizung

  • Hallo,
    gestern kam der BAB-Bescheid, darin wurde erwähnt, dass ich diesen Antag stellen kann. Aber wo, wie, was? und vor allem, geht das rückwirkend? Den BAB-Antrag habe ich in der zuständigen Arge abgeholt, da war davon nie die rede. Gestern, 13 Monate später, kam der Bescheid. Die Verzögerung lag nicht an mir, sondern zb daran, dass mein EX-Arbeitgeber die Einkommensnachweise nicht ausgefüllt hat. Übernommen, durch BAB, sind ja 213€ Miete, ich zahle 550. Es geht also um eine nicht gerade kleine Summe.

  • Ich kenne mich zwar nicht mit BAB aus, aber den Antrag auf KDU solltest du wohl bei der zuständigen Arge bzw. eurem Jobcenter abgeben können. Einfach mal anrufen, die Nummer findet man für gewöhnlich im Inet und dann solltest du auch den zuständigen Sachbearbeiter genannt bekommen. Ob die das rückwirkend zahlen, wage ich mal zu bezweifeln, normalerweise gilt das erst ab Antrag. Ist ein bissel blöd, das nicht wenigstens noch der März dabei ist, weil der Bescheid so spä kam, aber vielleicht hast du ja Glück.

    Einmal editiert, zuletzt von Raanan ()

  • so, gestern war ich also mit dem antrag aus dem internet bei der arge...
    es war ein totaler reinfall...
    die kannten den antrag nicht (ist ja auch erst seit 2007 so)
    sie gaben mir einen antrag für hartz IV mit (schließt sich durch bab aus)
    die zuständige arbeitsvermittlerin war genauso irritiert wie ich (welche zielvereinbarung soll man machen, wenn ich sowieso schon vollzeit arbeite?)


    fülle ich jetzt den hartz IV antrag aus? wird doch eh abgelehnt, wozu also zb kontoauszüge einreichen?
    wäre es nicht sinnvoller den zuständigen sachbearbeiter anzuschreiben? (war wegen urlaub dienstag nicht da)
    rückwirkend will ich auch noch klären, sind zwei argumente:
    1. hätten sie mir den antrag bei bab antrag abholung mitgeben müssen, haben sie aber nicht, da offensichtlich niemand den antrag kennt
    2. bab dauert normalerweise nicht 13 monate, lag aber nicht an mir, dass es so lange dauerte...
    reiche ich das auch gleich mit ein, oder spreche ich lieber erstmal mit dem zuständigen sb?

  • § 22 (7) SGB II: Abweichend von § 7 Abs. 5 erhalten Auszubildende, die Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch oder Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten und deren Bedarf sich nach § 65 Abs. 1, § 66 Abs. 3, § 101 Abs. 3, § 105 Abs. 1 Nr. 1, 4, § 106 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Buches oder nach § 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst, einen Zuschuss zu ihren ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 Satz 1). Satz 1 gilt nicht, wenn die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 2a ausgeschlossen ist.



    Ich denke, das läuft tatsächlich über einen kompletten Antrag auf SGB II, da die Mitarbeiter dort prüfen müssen, ob die Bedürftigkeit besteht (sprich ob z.B. Vermögen vorhanden ist, um den Bedarf zu decken). Wie sieht es alternativ mit Wohngeld aus?

  • aber für den BAB-Antrag wurde das vermögen doch schon geprüft, gibt kein vermögen. wenn ich vermögen hätte, wäre das beim bab schon angerechnet worden. und im netz finde ich nichts dazu, dass ich den kompletten alg II Antrag einreichen muss, im gegenteil, da steht nur, dass ich das entsprechende formblatt (hab ich aus dem netz) mit einer kopie des mietvertrages und des bab-bescheides einreichen muss.

  • aber für den BAB-Antrag wurde das vermögen doch schon geprüft, gibt kein vermögen. wenn ich vermögen hätte, wäre das beim bab schon angerechnet worden. und im netz finde ich nichts dazu, dass ich den kompletten alg II Antrag einreichen muss, im gegenteil, da steht nur, dass ich das entsprechende formblatt (hab ich aus dem netz) mit einer kopie des mietvertrages und des bab-bescheides einreichen muss.


    Einen formlosen Antrag bei der Arge auf Zuschuss zu den Kosten der Unterkunft und Heizung nach SGB II § 22 Abs. 7 stellen und dann einen Zuschuss zu den ungedeckten Mietkosten beantragen, denn das SGB II ist ab dem 01.01.2007 geändert worden. Antrag findest du hier im Netz:


    Klick :-)

  • @PapaMoon


    genau den antrag hatte ich dabei, als ich dort war. kannten die nicht.
    aber nach §19 SGB II gilt:
    Der Zuschuss nach § 22 Abs. 7 gilt nicht als Arbeitslosengeld II.


    Damit sollte eigentlich klar sein, dass ich keinen Antrag auf Alg II stellen muss. Jetzt muss ich in meinen Widerspruch nur noch die "Widereinsetzung in den vorherigen Stand" nach §27 SGB X.
    Hauptsache der richtige Sachbearbeiter hat mehr ahnung als die damen vorher...