Betreuungsunterhalt? Was ist das?

  • zum thema ob BU nach dem 3. geb. des kindes gezahlt werden kann/muss:
    ich selbst war mittwoch erst beim anwalt, da wurde mir das folgendermaßen erklärt:


    WENN nachweislich ist, dass das kind noch nicht "soweit" ist, dass es in die KiTa oder in de KiGa kann (klammert zu sehr an der mutter, verlustängste, trennungssituation o.ä.) und die mutter aufgrund dessen nicht arbeiten gehen KANN, DANN muss BU bis über den 3. geburtstag hinaus gezahlt werden.
    steht einem "normalen werdegang" nichts im wege (also ab dem 3. geb ab in die kita/den kiga), dann fällt BU ab dem zeitpunkt weg.

  • Bist Du nicht mehr arbeitsfähig? Kann mir eigentlich kaum vorstellen, dass ein Mann schon zur Kasse gebeten wird, weil die schwangere Frau nicht arbeitsfähig ist, dafür gibts doch dann Krankengeld und Mutterschaftsgeld oder?

  • ... Betreuungsunterhalt steht dem betreuenden ET in den ersten drei Lebensjahren zu. Davon unberührt bleibt der Kindesunterhalt.
    Wenn du vor der Geburt wegen der Schwnagerschaft nicht mehr arbeiten kannst, dann muss der KV, so er denn als solcher beurkundet ist für dich aufkommen. Mutterhschaftsgeld bibts erst ab 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin bis sechs Wochen danach. Dann kommt das Elterngeld, dass sich aus deinem alten netto errechnet (67%).
    Dein Anspruch gegen den KV verringert sich immer um den Teil, den du eigenes Einkommen hat. Die Höhe des BU richtet sich nach deiner Lebensstellung VOR der Schwangerschaft. Der KV muss also theoretisch, wenn das Mutterschaftsgeld ausgelaufen ist, die Differenz zum alten Netto auf das Elterngeld drauflegen, so dass du dein altes Netto wieder zur Verfügung hast, zuzüglich Kindesunterhalt und häftiges Kindergeld ( die andere Hälfte kann der KV mit dem KU verrechnen).
    BU wird in der Regel in seiner Höhe dem alten Netto entsprechen, wenn der KV das leisten kann und wenn es die KM nicht wesentlich besser als den KV stellt.


    Dem betreuenden ET wird ein Mindestunterhalt von 770€, manchmal ( je nach OLG) 890€ zugestanden, auch wenn sie vor der Geburt des Kindes nicht erwerbstätig war.


    Vorraussetzung für den Anspruch auf BU ist die Bedürftigkeit. Die ist gegeben, wenn wegen der Pflege und Erziehung des Kindes ( in den ersten drei Jahren pauschal), keine Erwerbstätigkeit erwartet werden kann.
    Nach diesen drei Jahren ist es jeweils eine Einzelfallentscheidung, ob, wieviel und wie lange noch BU gezahlt werden muss.


    Das ganze ist recht komplex und es ist schon gut, wenn du damit zu einer Beratung gehst.


    Kindesunterhalt und Betreuungsunterhalt sind voneinander unabhängig. Kindesunterhalt hat aber immer Vorrang. Also, wenn der KV mit Zahlen des KU nicht mehr voll den BU aufbringen kann, weil er sonst unter den Selbstbehalt rutscht, dann bekommst du nur soviel, wie noch da ist, bis zu den 1000€ Selbstbehalt.


    Hilfe vom Staat bekommst du u.U. über den Kinderzuschlag ( man fällt da allerdings meistens raus, wenn KU bezahlt wird), u.U. Wohngeld, und wenns unterhalb des Existenzminimums liegt, dann Harz4.

    Ich kann, weil ich will, was ich muss.

  • Ich beziehe Harz4 und der KV wurde vom amt wegen des BU angeschrieben und sollte mir auch eigentlich 99 € zahlen.Aber er hat dann wohl noch irgendeinen Kredit nachgelegt der diesen Monat ausläuft und dann wird es neu berechnet von der Arge.Bzw.er muss dann alles erneut vorlegen.
    Also hatte ich damit rein garnichts zu tun.


    Und wenn ich ehrlich bin hoffe ich das er zahlen muss denn er kümmert sich schon nen scheiss***** und ich würd gern wieder arbeiten gehen aber das geht mit Zwillingen nunmal nicht.
    Oder zumindest nicht so leicht.

  • Dazu fällt mir jetzt auf:
    dadurch, dass es jetzt Elterngeld in Höhe von 67% des ehemaligen Netto gibt können wahrscheinlich viele (nicht alle!) Alleinerziehende sich im ersten Lebensjahr des Kindes selber durchbringen und sind weder auf Harz4 noch auf BU angewiesen! Sofern sie vorher genug verdient haben.
    Ist doch eigentlich ne feine Sache, oder?
    Ich hab noch 300€ Erziehungsgeld bekommen, und davon konnte ich nicht leben...

  • ... das sit ne feine Sache... vorausgesetzt, dass die 67% nicht so wenig sind, dass es eben auch nicht reicht, wie bei uns.
    Abgesehen davon ist der KV ab Geburt i.d.R. zum BU verpflichtet. Ob man das dann durchsetzt ist eine andere Frage.
    Allerdings sei mal auch angedacht, dass man ALG1 nach dem Elterngeld, oder den drei Jahren Erziehungszeit( die einem gesetzlich zugestanden werden!) nicht nach der Höhe des alten Nettos bekommt, sondern in vielen Fällen das Durchschnittseinkommen aus 12 Mon vor der Geburt und dern 36 Monaten nach der Geburt ausschlaggebend ist. Da entstehen wieder Abschläge. Man muss in jedem Fall rechnen und den Einzelfall anschaun.

    Ich kann, weil ich will, was ich muss.

  • Zu den 1000 Euro, die er behalten darf, werden dann aber auch noch Fahrkosten zur Arbeit, Altersvorsorge, berufsbedingte Aufwengungen hinzugerechnet. Ob Du Betreuungsunterhalt erhältst hängt davon ab wieviel Elterngeld Du erhälst und ob Dein Ex auch ordentlich verdient.