Erzwungener Umgang kann Kindeswohl widersprechen.

  • In diesem Fall war es zusätzlich auch noch so, dass der UET selbst Schuld daran ist, dass lange kein Umgang bestand und der Prozess so lange dauerte. Das hätte ich als sehr schräg empfunden, wenn er dann damit durchkommt, die Länge des Verfahrens zu bemängeln.


    ?-(

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  • Naja, solche Urteile sind ja immer nur für die Fälle, in denen die Leute es nicht schaffen, das unter sich zu regeln. Insofern erübrigt sich das Lamento darüber, dass es bei manchen nicht ohne Familiengericht funktioniert. Ebenso gut kann man bedauern, dass wir Gefängnisse brauchen.


    Ich verstehe das Urteil so, dass es nicht so wichtig ist, ob der Unwille des Kindes zum Umgang durch BET-Beeinflussung entstanden ist oder nicht - er darf nicht einfach übergangen / gebrochen werden, mit zunehmendem Alter immer weniger. Das ist ein wichtiges Signal.


    Einerseits sehe ich theoretisch die Gefahr, dass das Urteil von einigen wenigen BETs als Freibrief verstanden werden könnte, Kind gegen den Umgang aufzubringen, was ja nach wie vor gegen die Loyalitätspflicht verstoßen würde.
    Andererseits finde ich die Rechtssicherheit im Ganzen begrüßenswert. Bislang standen /fühlten sich ja viele BETs, deren Kinder sich gegen Umgang wehrten, quasi unter Generalverdacht, sie würden ihr Kind negativ beeinflussen, egal wie sehr sie versucht hatten, es zum Umgang zu motivieren. Dadurch, dass das Gericht den Fokus weg von der Schuldfrage hin auf das Kindeswohl lenkt, ist dieser Generalverdacht zwar nicht aufgehoben, aber entschärft. Das sehe ich erst einmal als Entlastung. Es ist auch schön, dass das Gericht klarstellt, dass das Kind den Belastungen, die den betreuenden Elternteil treffen, mit ausgeliefert ist. Diese Sensiblisierung tat not.


    Danke Juwi für den Link!


    Hallo Nava, dein Fall liegt anders, weil es bei einer Dreijährigen ungleich schwieriger ist, ein Nichtwollen einzuordnen. Wir hatten erst kürzlich einen ähnlichen Fall hier, der sehr kontrovers diskutiert wurde, ich bin mir aber nicht sicher, inwieweit dir das weiterhilft oder dich nicht eher verunsichert. Schau einfach selbst: Bei Umgang Betreuung durch neuen Partner (Titel leicht irreführend). Ich drück die Daumen, dass ihr eine Lösung à Sonnenstern hinbekommt!

    Einmal editiert, zuletzt von Maunzelberta ()

  • Hallo Nava, dein Fall liegt anders, weil es bei einer Dreijährigen ungleich schwieriger ist, ein Nichtwollen einzuordnen.


    Bei einer 3 jährigen ist ein Umgang mit Übernachtung nicht üblich und würde auch gerichtlich nicht entschieden werden!

  • Einerseits sehe ich theoretisch die Gefahr, dass das Urteil von einigen wenigen BETs als Freibrief verstanden werden könnte, Kind gegen den Umgang aufzubringen, was ja nach wie vor gegen die Loyalitätspflicht verstoßen würde.

    Dadurch, dass das Gericht den Fokus weg von der Schuldfrage hin auf das Kindeswohl lenkt, ist dieser Generalverdacht zwar nicht aufgehoben, aber entschärft.

    Quadratur des Kreises


    BET verstößt gegen die Loyalitätspflicht und auch gegen Kindeswohl


    Und für das Kind ist das Kindeswohl auch abhängig von einer sehr hohe Loyalität zum BET



    Problem ist doch das BET die gegen den Umgang sind die Loyalität des Kindes zu sich ja auch in Frage stellen und damit das Kind erst in diesen Konflikt stürzen


    BET welche den Wunsch des Kindes nach Umgang nicht mit Loyalität zu sich in Verbindung setzen


    das gleiche gilt auch für UET



    :brille deswegen spricht man ja auch von Bindungstoleranz


    Und hat man diese Toleranz dann akzeptiert man als UET oder BET auch wenn das Kind mal keine Lust auf den anderen Elternteil hat

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  • juwi Ja gut, so wie du kenne ich das auch (habe mal gehört ab Grundschulalter). Aber das ist nun eine ganz andere Frage. Da wäre es auch wichtig zu wissen, ob die Übernachtung eine Anordnung oder eine Vereinbarung ist. Was ich eigentlich sagen wollte, ist Navas Frage beantworten: Dieses BVG-Urteil ist nicht ohne weiteres auf ihren Fall anwendbar, sondern der muss für sich betrachtet werden.


    luvi: da lässt du einen wichtigen Satz zwischen den beiden Zitaten weg, wodurch der Sinn verfälscht wird. Meine Aussage war: A. Bindungsintoleranz = schlecht. B. Bindungstoleranten BETs Bindungsintoleranz unterstellen = ebenfalls schlecht. Ich sage also NICHT, BETs sollten bindungsintolerant sein. Ich sage, für diejenigen, die zu Unrecht verdächtigt wurden, bindungsintolerant zu sein, ist es besser geworden.
    Der Loyalitätskonflikt bleibt ein Problem, aber das BVG sieht nun keinen Weg, ihn mit der Brechstange zu lösen. Dazu ist v.a. mein zweiter Link interessant (gegen Sorgerechtsentzug wegen Umgangsvereitelung).

    2 Mal editiert, zuletzt von Maunzelberta ()

  • Bei einer 3 jährigen ist ein Umgang mit Übernachtung nicht üblich und würde auch gerichtlich nicht entschieden werden!


    Einzelfall abhängig


    haben schon Übernachtungen stattgefunden
    oder geht es um Anbahnen von Übernachtungen


    Egal wie man sich entscheidet ist es immer von Vorteil mit den Kind zusammen zu arbeiten und sein Vertrauen zu gewinnen


    zum übernachten gehört vor allem Vertrauen

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  • luvi: da lässt du einen wichtigen Satz zwischen den beiden Zitaten weg, wodurch der Sinn verfälscht wird. Meine Aussage war: A. Bindungsintoleranz = schlecht. B. Bindungstoleranten BETs Bindungsintoleranz unterstellen = ebenfalls schlecht. Ich sage also NIChT, BETs sollten bindungsintolerant sein. Ist das nun deutlicher geworden?


    :ohnmacht: Das sich immer alle gleich angesprochen oder beschuldigt fühlen wenn man zwei Abschnitte von Ihnen Zitiert und hervorhebt

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  • Der Loyalitätskonflikt bleibt ein Problem, aber das BVG sieht nun keinen Weg, ihn mit der Brechstange zu lösen.


    Gibt nur einen Weg


    der auslösende Elternteil muss einsehen das er damit seinem Kind nur Schadet


    Der Loyalitätekonflikt des oder der Kinder wird doch von jeden Streit und Machtsüchtigen Elternteil egal ob BET oder UET ausgenutzt



    Dem UET bleibt nur wenige Wege
    Verweigerung akzeptieren und auf Umgang verzichten, seine Wünsche und Wohl hinter das Kind zustellen
    Umgangeinklagen und hoffen das die Gerichte den BET überzeugen und diese auch sehen das Umgang auch zum Wohle des Kindes ist
    Seinen Willen und Wohl an erste Stelle und auf biegen und brechen ohne Rücksicht auf BET und Kind seinen Willen und Wünsche durchsetzen,
    hier bleibt auch nur zu hoffen das die Gerichte UET auch zu einer anderen Denkweise bewegen können




    Eins sollten sich alle Elternteile klar sein
    Diesen Konflikt kann man den Kindern nie nehmen
    man kann es Ihnen nur leichter machen oder auch sehr sehr schwer

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  • Wie ich es lese war am Anfang eine Umgangsvereitelung ....
    ... und dann ein Verfahren, dass nach 5 Jahren (!) 2010 zu dem Schluss kam, das Umgang herbeigeführt werden soll.


    Der kam dann nicht wirklich in Gang (warum, ist schwer erkennbar)



    Ob das nun ein Verfahren ist, dass in irgendeiner Form als beispielhaft angesehen werden soll weiß ich nicht.
    Es macht eher den Anschein, dass hier einige Instanzen versagt haben.

  • Hallo,


    ich enthalte mich einer Meinung, nehme alles zurück und behaupte das Gegenteil, oder so. ;)
    Hatte mir die Berichte hinter dem Link nicht durchgelesen, sondern mich aufgrund einer Info-Radio Meldung geäußert. Die war zu knapp für den komplexen Sachverhalt.


    LG, Karla

  • Das entnehme ich welchen Daten, Fakten und Zahlen?



    lg von overtherainbow :rainbow:


    Mein Gericht hat entschieden, dass die 9 Monate alte Tochter Fr-So bei mir übernachtet, plus hälftige Ferien, plus 2-3 mal stundenweise unterhalb der Woche (jede Woche).

  • Unsere Tochter ging mit 2,5 Jahren mit Übernachtung zum anderen ET und mit 4,5 wurde der Umgang ausgesetzt mit Begründung.
    Danach wurde der Umgang wieder angebahnt und das Kind litt nachweislich.
    Das führte dann wiederum dazu, dass der a.ET mal wieder Macht ausspielen wollte und das Kind einbehielt.
    Letztendlich sollte dann mal wieder per Gericht der Umgang entschieden werden.
    Da erschien der a.ET garnicht mehr, zeigte aber die Richterin bei der Kripo an.


    Fazit:
    Unser Kind hat einen a.ET., der sich selber entsorgt hat.
    Der Leidensdruck ist weniger geworden.


    Mir, als übriggebliebenes ET, gab man gar keine Möglichkeit, da irgendwie eine bessere Lösung zu finden, da Mediationen und Termine in einer Beratungsstelle systematisch abgedroschen wurden von der anderen Seite.


    Wollt ich nur mal so am Rande einwerfen.....

  • ch verstehe das Urteil so, dass es nicht so wichtig ist, ob der Unwille des Kindes zum Umgang durch BET-Beeinflussung entstanden ist oder nicht - er darf nicht einfach übergangen / gebrochen werden, mit zunehmendem Alter immer weniger. Das ist ein wichtiges Signal.


    Das sollte ja auch eigentlich immer so ein. Altersgerecht.


    Aber habe ich als BET, wenn denn der Unwille durch meine Beeinflussung entstanden ist, das nicht schon im Vorfeld bereits erledigt? :hae:
    Habe ich dann nicht schon den WIllen des Kindes übergangen oder unter Umständen vielleicht sogar gebrochen?


    Wenn ich es hier richtig gelesen habe (und da gab es schon ähnliche Geschichten), basiert die Aussetzung des Umganges auf der Basis, das dem Kind der Loyalitätsbruch gegenüber dem BET nicht zu zumuten sei.
    Was ich übrigens als Auffassung teile.
    Da zeigt sich dann auch, weiviel Macht BET so haben.


    Ich kenne persönlich eine Konstellation, da darf das Kind den UET nichtmal erwähnen. Der wird stumpf tot geschwiegen...
    Mit dem Ergebnis, das sich der UET hier dann irgendwann zurück gezogen hat, weil das Kind soviel Druck vom BET bekommen hat.



    lg von overtherainbow :rainbow:

  • Ein Loyalitätskonflikt alleine begründet nicht eine Umgangsauszusetzung, denn sonst wäre ein bindungsintoleranter BET an sich schon Grund genug, hier Kind und UET in ihren Rechten zu beschneiden. Das wäre ja widersinnig. Entscheidend ist, dass das Kind selbst den Umgang nicht will - gleichgültig warum und wer daran Schuld hat. Die Vorinstanzen haben durchaus überprüft, wie weit her es ist mit diesem Nein; (loyalitätskonfliktbedingte) Lippenbekenntnisse des Kindes hätten dem Gericht nicht zur Umgangsaussetzung genügt. Es widersprach einfach dem Kindeswohl, den (stetig vorgetragegen, unveränderlichen) Willen des Kindes zu brechen.


    Hinzuzugfügen wäre noch, dass wenn sich das BVG (durchaus nicht für jeden Krimskram zuständig) die Mühe macht, einen Fall, den es aus formalen Gründen nicht annimmt, noch einmal inhaltlich zu beleuchten, dass es selbst dann diese inhaltliche Beleuchtung für bemerkenswert hält.

    Zitat


    Das sollte ja auch eigentlich immer so ein. Altersgerecht.


    Da sprichst du ein großes Wort gelassen aus.

  • Aber habe ich als BET, wenn denn der Unwille durch meine Beeinflussung entstanden ist, das nicht schon im Vorfeld bereits erledigt?
    Habe ich dann nicht schon den WIllen des Kindes übergangen oder unter Umständen vielleicht sogar gebrochen?


    :frag


    Entscheidend ist, dass das Kind selbst den Umgang nicht will - gleichgültig warum und wer daran Schuld hat. Die Vorinstanzen haben durchaus überprüft, wie weit her es ist mit diesem Nein; (loyalitätskonfliktbedingte) Lippenbekenntnisse des Kindes hätten dem Gericht nicht zur Umgangsaussetzung genügt. Es widersprach einfach dem Kindeswohl, den (stetig vorgetragegen, unveränderlichen) Willen des Kindes zu brechen.


    Ja da war die Rede von Ordnungsgeldern und so...stimmt.


    Und nein natürlich kein Lippenbekenntnis.


    Das Kind hat massiv Druck bekommen, wenn es der Beeinflussung nicht folgt, muss es mit dem totalen Verlust der einzigen elterlichen Bezugsperson rechnen.
    Was in der Konsequenz vielleicht klar macht, wie schwerwiegend und wichtig die Haltung des BET ist.


    Ich denke wenn man das mal zu Ende denkt, erklären sich viele Verhalten von UET und BET.
    Wenn beide ziehen und keiner nachgibt, zerreist es das Kind und der bei dem es lebt, hat einfach viel mehr Zeit zu ziehen.
    Traurig, oder?


    lg von overtherainbow :rainbow: