Kindergeld und UVG bei Hartz IV bei den gtrennt lebenden Kindern anrechnen?

  • Huhu, ich hab auch mal wieder was.


    Ich habe heute einen neuen Bescheid bekommen.


    Und auf einmal sieht es folgendermaßen aus:


    Meine Zwillinge (8 Jahre) erhalten bei ihrer Mutter Kindergeld und UVG. Mutter ist erwerbstätig und kein JobCenter Kunde.


    An den Wochenenden wo sie bei mir sind erhalte ich für die beide auch den vollen Tagessatz für jeden Tag, den sie länger als 12 Stunden bei mir sind. So war es zumindest bisher.


    Jetzt berechnet meine Sachbearbeiterin aber auf einmal das Kindergeld und das UVG anteilig für 4 Tage/Monat/Kind als Einkommen, dass die Kinder ja bei mir definitiv nicht haben.


    Ist das rechtens??? Gibt es ne neue Verordnung? Ich mein, ich kann ja nicht einfach zu Zwillingsmutter gehen und sagen, gib mir mal den Differenzbetrag. :lgh:lgh
    Ich glaub, dann hätten wir alle hier viel Spaß mit unseren Umgangselternteilen.


    WENN es rechtens ist, sollte ich den Betrag nochmal überprüfen lassen??? Sie rechnet jetzt beim Kindergeld zum Beispiel so, dass sie für 4 Tage im Monat 42,93 € anrechnet. Wenn ich das umrechne dann unterstellt sie mir also, dass ich meine Kinder 1 Woche zuhause habe im Monat.


    Kann mir hier möglicherweise jemand ein Licht aufgehen lassen??? :frag


    Danke schön.


    LG Stefan

    Einmal editiert, zuletzt von StefanRM ()

  • Hi.


    Ist ja lustig, das die vom JC das immer wieder versuchen. Ich mußte mit denen erst zum Landessozialgericht, bevor die
    begriffen haben, das ich mir von dem Unterhalt, den ich den Kindern an die Mutter zahle, keine Brote schmieren kann, wenn sie mich
    am Wochenende besuchen.


    Dazu kann ich dir ein anderes Beispiel benennen.


    Anrechnung von Kindergeld und Unterhaltsvorschuß als Einkommen bei dem Umgangselternteil? Das geht nicht.



    und


    Zitat

    Aber auch der Unterhaltsvorschuss ist nicht anzurechnen. Zwar handelt es sich bei dem Unterhaltsvorschuss rechtlich um Einkommen der Klägerin zu 2) (vgl. § 1 Abs. 1 UhVorschG; so auch BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 54/08 R -). Der Unterhaltsvorschuss stand der Klägerin zu 2) aber zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts tatsächlich nicht zur Verfügung. Der Unterhaltsvorschuss wurde an die Mutter der Klägerin zu 2) ausgezahlt. Diese hat aber ausdrücklich erklärt, zu Geldzahlungen für die Dauer des Aufenthaltes ihrer Tochter bei dem Vater nicht bereit zu sein. Es handelte sich bei dem Anspruch der Klägerin zu 2) auf anteilige Herausgabe des ausgezahlten Unterhaltsvorschusses für die Zeiten der temporären Bedarfsgemeinschaft daher nicht um sog. "bereite" Mittel, so dass sich eine Einkommensanrechnung damit verbietet (vgl. Behrend, a.a.O., JM 2014, 22, 23).


    Leider wurde gegen das Urteil durch das Jobcenter Revision unter dem Aktenzeichen B 4 AS 20/14 R eingelegt, allerdings hat es bis dahin
    schon seine Gültigkeit, um sich darauf berufen zu können.


    Urteil im Volltext: http://sozialgerichtsbarkeit.d…s1=&s2=&words=&sensitive=


    Ebenso LSG Schleswig Holstein in dem Urteil vom 17.01.2014, Az. L 3 AS 114/11, Revision anhängig beim BSG unter dem Az. B 14 AS 23/14


    Die ganzen Bescheid kann der/die SB gleich wieder für nichtig erklären. Widerspruch einlegen und die
    Anrechnung von Einkommen der Kinder durch Kindergeld und Unterhaltsvorschuß bestreiten. Begründung hast du ja jetzt. Sonst noch Fragen?