Unterhaltssache

  • Hallo zusammen,
    ich hätte da mal eine Frage.
    Meine Tochter(16)ist im zweiten Lehrjahr aber der KV bezahlt die ganze Zeit den Unterhalt weiter.Jetzt erst habe ich ein schreiben vom Jugendamt bekommen wo der Unterhaltsanspruch geprüft wird.Ist es nicht die Aufgabe des KV beim Jugendamt zu melden dass seine Tochter in der Lehre ist und der Unterhalt dann dementsprechend angepasst wird?Oder hätte ich das tun müssen?Aber der KV hat ja gewusst wann seine Tochter die Lehre anfing...ich habe es ja nicht verheimlicht oder so.
    Was passiert jetzt eigentlich,kann der KV den überbezahlten Unterhalt zurückfordern?Das wär nämlich ganz schön doof jetzt.Wer weiß was darüber?
    Vielen Dank im Voraus...:wink

    liebe Grüße Chris :strahlen


    Das Leben schüttelt den Baum eines jeden.Früher oder später,ohne Sturm geht es für niemand ab.
    Karl Frenzel

  • Ich glaub nicht, dass eine Rückforderung möglich ist. Allerdings wird die Azubivergütung auf den Unterhaltsanspruch angerechnet, sodass es höchstwahrscheinlich zu einer Kürzung des Unterhalts für die zukunft kommen wird.


    Geht doch einfach mit den Unterlagen persönlich beim JA vorbei und hinterfragt dies.

  • Hi Chris!


    Ich bin mir nicht hundertprozentig sicher, daß das stimmt, was ich dir sage, aber meines Wissens nach kann zuviel gezahlter Unterhalt nicht zurückgefordert werden.


    Ob das JA eine Verpflichtung hat, es dem KV mitzuteilen - keine Ahnung.


    Jedenfalls wußte er es ja. Vielleicht hat er kürzlich erst erfahren, daß ein Teil der Ausbildungsvergütung auf den Unterhalt angerechnet wird und möchte jetzt prüfen, wieviel er regulär zu zahlen hat.


    Lieben Gruß


    Karin

    :strahlen Je größer der Dachschaden, umso schöner der Ausblick in den Himmel! :strahlen

  • Hallo


    Meines Wissens nach kann zuviel gezahlter Unterhalt nicht zurück gefordert werden!
    Da er zum Leben verbarucht wurde!
    Mein Sohn ist zwar erst fast 3,aber sein KV hat den Unterhalt nachrechen lassen und dabei kam raus.das er zuviel gezahlt hatte!Mußte es aber nicht zurück zahlen aus oben genannten Grund.


    lg


    Kerstin


    P.S. Herzlich :welcome hier bei uns

  • Soviel ich weiß muss man zuviel bezahlten Unterhalt nicht zurück zahlen,der Kv wusste ja von der Lehre seiner Tochter!


    Bei meiner Schwester war es damals so das Ihr Geld gegen gerechnet wurde und sie weniger Unterhalt von Ihrem Vater erhielt.Aber das was sie zuviel bekam musste sie nicht zurückgeben,war ja auch nichts mehr da!



    Lg Sarina



    :wink

  • Grundsätzlich kann gegen einen Unterhaltsanspruch nicht aufgerechnet werden, § 394 Satz 1 BGB. Das gilt auch, wenn in der vergangenheit zuviel Unterhalt gezahlt wurde. Eine Verrechnung mit laufendem Unterhalt ist daher unzulässig.


    Siehe hier :
    http://www.scheidung-online.de/

    Rechtschreibfehler sind Spezialeffekte meine Tastatur.


    :D