Unterhalt und Rang-Frage

  • Ich verstehe da was nicht zum Rang beim Unterhalt.


    Es geht um die Berechnung des Kostenbeitrags für die Unterbringung meiner Tochter in einer therapeutischen Wohngruppe.


    Mein Sohn würde nicht mehr berücksichtigt, wenn er volljährig wird, weil er im 4. Rang wäre, da er sich nicht in einer allg. Schulausbildung befindet. Von volljährigen Kinder im 4. Rang wird erwartet, dass sie sich selber versorgen.


    Nun macht er zwar ne Ausbildung vom Arbeitsamt gefördert, aber die wollen ihm kein Ausbildungsgeld zahlen, weil mein Einkommen zu hoch ist.


    D.h. ich werde doppelt abgestraft: Die eine Stelle zahlt im kein Ausbildungsgeld und die andere Stelle, dass Jugendamt, langt beim Kostenbeitrag für meine Tochter richtig zu, weil er sich selber versorgen soll.


    Wenn das die "Reform" des Unterhaltsrechts ist, ist das wohl ganz schöner Mist und unausgereift.

    Sei einfach Du selbst, alle anderen gibt es schon

  • Die Kostenheranziehung hat nur wenig mit dem Unterhalt zu tun, ist eine ganz andere Berechnungsformel!


    Da Dein Sohn allerdings eine Berufsausbildung absolviert, bist Du ihm zum Unterhalt verpflichtet. Darauf solltest Du gegenüber der Stelle, die die Kostenheranziehung bearbeitet, auch bestehen (vorausgesetzt natürlich, Du kommst dieser Verpflichtung auch nach) und verlangen, dass dies zusätzlich zu den abzuziehenden Pauschalbeträgen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wird.


    Näheres zur Berechnung des Kostenbeitrages gibt es übrigens vom Landesjugendamt Hessen, und zwar hier: http://www.kostenbeitrag.de/hze.htm

  • Danke, dass kenne ich schon, aber der Widerspruch wurde abgelehnt mit der Begründung, dass mir zumutbar wäre, den Unterhalt für meinen Sohn aufzubringen, da mein Einkommen auch nach Abzug der Unterhaltsleistungen an meinen Sohn über dem Selbstbehalt läge.


    In der Heranziehungssrichtlinie steht


    Zitat

    Die Rangverhältnisse der Unterhaltsberechtigten (Bedürftigen) sind in § 1609 BGB geregelt. Mit der Neuregelung der Rangfolgen von Unterhaltsansprüchen gilt ab 01.01.2008:
    Gegenüber dem minderjährigen jungen Menschen sind gleichrangig unterhaltsberechtigt
    weitere minderjährige unverheiratete Kinder der Elternteile,
    volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in einer allgemeinen Schulausbildung befinden,


    Die Begründung ist, dass mein Sohn volljährig ist und sich nicht mehr in einer allg. Schulausbildung befindet. Damit fällt er auf Rang 4


    Es geht hier nicht um die Anrechnung des Unterhalts, um den Selbstbehalt zu unterschreiten (Würde ich ja nicht), sondern um die Herabstufung in deren Kostentabelle. Dort wird man in der Tabelle eine Stufe besser eingestuft, wenn man ein gleichrangig Berechtigtes Kind hat. 4. Rang ist aber nicht 1. Rang, daher wurde das abgelehnt. Also habe ich es über den Härtefall probiert, was eben auch abgelehnt wurde, weil mir noch der Selbstbehalt bzw. sogar mehr bliebe. Bei Stiefkindern funktioniert aber der Härtefall scheinbar, was ich überhaupt nicht verstehe.


    Zitat

    Eine besondere Härte kann vorliegen, wenn der Kostenbeitragspflichtige für in seinem Haushalt lebende Stiefkinder, die gesetzlich nicht als unterhaltsberechtigt zu berücksichtigen sind, dennoch gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II für deren Unterhalt aufzukommen hat.9


    Hier nochmal der Text der Ablehnung


    Zitat

    Gemäß § 4 der Kostenbeitragsverordnung können bei der Berechnung des Kostenbeitrages nur Personen berücksichtigt werden, die nach § 1609 BGB mindestens im gleichen Rang wie der untergebrachte junge Mensch unterhaltsberechtigt sind. Ihr Sohn XXXXXXX erfüllt diese Voraussetzung ab dem XX.XX.2013 nicht mehr.


    Volljährige Kinder sind auch dann nachrangig unterhaltsberechtigt, wenn sie sich z.B. in einem Studium befinden oder die Berufsfachschule oder ein berufliches Gymnasium besuchen. Auch diese Kinder können sich ähnlich wie ihr Sohn nicht zwangläufig selbst versorgen.


    Ein Härtefall liegt aus unserer Sicht nicht vor, da Ihnen auch nach der Begleichung des Kostenbeitrages noch genügend Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes Ihres Sohnes zur Verfügung stehen.

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    2 Mal editiert, zuletzt von Micha67 ()

  • Schade! Ich habe diese Richtlinien nur einmal für eine Bekannte gebraucht, aber mir damals nur das rausgesucht, was ich brauchte ... sie hatte allerdings auch 2 minderjährige Kinder im Haushalt und das leistungsempfangene Kind war volljährig. Ging auch ohne Widerspruch ab, habe dem Sachbearbeiter einfach die Richtlinie und das darin erwähnte Urteil unter die Nase gehalten.

  • Trotzdem Danke!


    Ein richtiger Widerspruch im rechtlichen Sinne war es nicht, nur eine Rückfragemail.


    Klar der SB liegt bei 1000 EUR. Aber wenn ich schon 1000 EUR für mein Haus zahle, ist der SB alleine dafür schon weg.


    Und wenn ich das jetzt auch noch angebe, fällt denen bestimmt ein, dass ich durch die Tilgung noch Miete spare und rechnen mir das auch noch an.

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  • Versuchen würde ich es trotzdem, und wenn Deine Befürchtung stimmt, richtigen Widerspruch einlegen und schon mal einen Fachanwalt für Sozialrecht suchen, der zur Not auch die Klage einreicht!


    Du hast die Kreditverträge für das Haus abgeschlossen, bevor Du zu den Kosten herangezogen worden bist, also nicht schuldhaft ... in meinen Augen durchaus außergewöhnliche Belastungen!

  • Bei den Kreditverträgen wird im Unterhaltsrecht zwischen Tilgung und Zins unterschieden.


    Ist der Zins niedriger als der Wohnwert, wird die Differenz sogar als Einkommen gerechnet, d.h. man zahlt durch einen Kreditvertrag drauf.


    So genau wollte ich mich nie mit Unterhaltsrecht beschäftigen.


    Ich will mich auch gar nicht vor etwas drücken, denn mir ist schon klar, dass so eine Wohngruppe eine Menge Geld kostet und ich meinen Beitrag dazu leisten muss und das auch will, aber eben nur im Rahmen der Möglichkeiten.

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    Einmal editiert, zuletzt von Micha67 ()

  • Klar der SB liegt bei 1000 EUR. Aber wenn ich schon 1000 EUR für mein Haus zahle, ist der SB alleine dafür schon weg.

    Wer hat den den Selbstbehalt definiert?


    Einfach so die 1000€ ansetzen ist ja nicht richtig. Der Wohnanteil kann ja höher liegen. Wenn da noch ander Kinder sind ist da IMHO 20% de Barunterhaltes einrechenbar.

  • Profiler2610


    Vielen, Vielen Dank. Das war jetzt mit die hilfreichste Antwort, die ich je in einem Forum bekommen habe.


    Jetzt musste ich 2 Mal editieren, bis ich wirklich verstanden habe, wie es funktioniert.


    Bisher: Kindergeld zählt zum Einkommen dazu und der Kostenbeitrag ist ein Gesamtbeitrag inkl. Kindergeld
    Künftig: Kindergeld wird nicht zum Einkommen gerechnet und als separater Betrag eingezogen, dafür werden die Einkommen in den Tabellen anders zu den Beiträgen ins Verhältnis gesetzt.
    So zahlt man 2 Kostenbeiträge, einmal das KG und einen Beitrag ohne KG.


    In Summe kommt bei mir fast das gleiche raus (7 EUR Unterschied).


    Wo man da Verwaltungskosten einsparen will in Höhe von 1,8 Mio EUR ist mit ein Rätsel.

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    3 Mal editiert, zuletzt von Micha67 ()

  • Sarek
    Das hängt vom Einkommen ab. Es gibt eine Berechnungstabelle in Hessen, wo man sich das selber ausrechnen kann.
    Selbst mit den realen Wohnkosten und Unterhalt für meinen Sohn liege ich über Selbstbehalt.


    Der wurde aber jetzt erhöht, von daher könnte es künftig wirklich interessant werden.


    Aber wenn man schon viel getilgt hat, ist die Zinszahlung evtl. niedriger als der Wohnwert. D.h. man hat einen positiven Wohnwert und die Differenz dazu wird als Einkommen angerechnet.
    Wer in einem bezahlten Haus wohnt, hat ja auch ein um den Wohnwert erhöhtes Einkommen.


    D.h. der Selbstbehalt kann dann auf unter 1000 EUR fallen, wenn die Komponente "Miete" darin gar nicht bedient werden muss.

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  • Profiler2610


    Bisher: Kindergeld zählt zum Einkommen dazu und der Kostenbeitrag ist ein Gesamtbeitrag inkl. Kindergeld
    Künftig: Kindergeld wird nicht zum Einkommen gerechnet und als separater Betrag eingezogen, dafür werden die Einkommen in den Tabellen anders zu den Beiträgen ins Verhältnis gesetzt.
    So zahlt man 2 Kostenbeiträge, einmal das KG und einen Beitrag ohne KG.


    In Summe kommt bei mir fast das gleiche raus (7 EUR Unterschied).

    Gemeint ist das Kindergeld für Deine Tochter, dies steht dem Jugendamt zu! Zahlen muss es der Elternteil, dem das Kindergeld ausgezahlt wird. Sollte also bei getrennt lebenden Eltern die Mutter das Kindergeld erhalten, hat die Mutter, unabhängig von ihrem Einkommen, einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes für das untergebrachte Kind zu zahlen.