Hallo Mela,
wie sieht es dann aus, wenn das eine Kind volljährig ist und sagen wir mal nach Abschluß der Schulausbildung arbeitslos? Bekommt man (frau) dann den Freibetrag nicht mehr?? :Hm
Lieber Gruß, Rilana
Zusätzliche Entlastung von Alleinerziehenden
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Hallo Mela,
soweit habe ich das auch verstanden, hab vergessen zu erwähnen, wie das aussieht, wenn noch minderjährige Kinder, also Kindergeldberechtigt mit im Haushalt wohnen?! Dann fällt das komplett weg oder wie :hä? Bei einer Freundin haben wir genau das nämlich erst gestern durchdiskutiert und wussten einfach nicht mehr weiter.
Lieber Gruß, Rilana -
Da ich in einem Lohnsteuerverein beigetreten bin, und ich dort die
Mitgliederzeitung beziehe... hab ich mal zu dem Thema nachgelesen, (Stand Ende 2005)
es hat sich mit den Volljährigen Kindern die dem Haushalt dazugehören , etwas
geändert:"Außerdem wurde es auch als schädlich angesehen, wenn als weiteres Person
ein volljähriges Kind in der Ausbildung befindliches Kind mit im Haushalt
lebte. Aufgrund massiver Kritik an dieser Besteuerung erfolgten Korrekturen.
Da nur noch minderjährige Kinder berücksichtigt wurden.
Der Anwendungsbereich wurde rückwirkend zum 1. Jan. 2004 erweitert.
Die Änderungen bestehen in erster Linie darin, dass volljährige Kinder , für
die Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht, und die zum Haushalt
des Allerziehenden gehören, bei der Gewährung des Entlastungsfreibetrages wieder berücksichtig werden.Der Entlastungsbetrag steht nach dem Gesetzesänderung alleinstehenden
Steuerzahlern zu, die in einer Haushaltsgemeinschaft mit mindestens einem
Kind leben, wobei es unterheblich ist, ob das Kind mit einer Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet ist.
..und dann kommt die Ausführung, die Mela schon niedergeschrieben hat,Anspruch auf Kindergeldbezug ab 2007
Mit dem Steueränderungsgesetz 2007 wird ab dem 1.Jan. 2007 die Alters-
grenze auf 25 Jahre herabgesetzt. Uneingeschränkt betroffen sind Kinder, die am 31.12.206 noch keine 24 Jahre sind.Während die Vergünstigung mit Kindergeld/Kinderfreibetrag und Ausbildungsfreibetrag bisher auf maximal 5.808/6.732 Euro
(zu Hause/auswärts untergebracht) begrenzt ist, werden Zuzahlungen
an erwachsene Unterhaltsempfänger bis zu 7.680 Euro berücksichtigt.Wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes 624 Euro im Jahr
übersteigen, verringert sich der abzugsfähige Höchstbetrag um den
übersteigenden Betrag.nachgelesen kann aber auch unter:http:// http://www.idl-ruhr.de
Hoffe ein wenig zur Entwirrung bei getragen zu haben.. :party
Ulli :daumen -
Hallo Mela,
kannst Du mir sagen, wo man den Antrag auf den Entlastungsbetrag beziehen kann? Welche behördliche Stelle ist dafür verantwortlich? Wird für diesen Antrag eigentlich auch geprüft, was der Kindsvater an Unterhalt zahlt oder nicht? Danke.
Viele Grüße von lily -
Soweit ich weiß, macht man den mit der Steuererklärung geltend?
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Ferner ist dieser Entlastungsbetrag in der Lohnsteuerklasse 2 eingearbeitet, wird also dann vom Arbeitgeber bei der Lohnsteuerberechnung mtl. berücksichtigt.