Wieder mal fiktives Einkommen.

  • Dieses mal wäre aber direkte Überleitung an das Jobcenter notwendig gewesen, weil die Unterhaltspflichtige ALG - II - Bezieherin war und aufgrund einer angemeldeten Tätigkeit nur über eine Aufwandsentschädigung verfügte.


    Dem hat der 8. Senat des OLG Düsseldorf einen Riegel vorgeschoben.


    Hier nachzulesen:


    http://www.justiz.nrw.de/nrwe/…_10beschluss20100609.html


    Da es veröffentlicht wurde, ist anzunehmen, dass der Antragsteller nicht vor den Bundesgerichtshof gezogen ist. Damit ist die Entscheidung rechtskräftig.


    Aber Achtung! Es handelt sich hierbei um Neutitulierungen. Ist bereits ein Titel erstellt, dann ist der Titel auch zu bedienen.


    Im ALG - II - Fall also einfach an das Jobcenter weiter reichen.



    lg


    Camper