Bundesverwaltungsgericht: Wann ist man alleinerziehend?

  • Das Bundesverwaltungsgericht behandelt heute die Frage zur (Neu)Definition von "allein erziehend".


    Dabei geht es vor allem um den Unterhaltsvorschuss. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) besteht Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn das oder die Kinder „bei einem Elternteil“ betreut werden und der andere Elternteil keinen Unterhalt leistet.


    Doch wie ist jetzt Umgang einzuberechnen?


    Im zu verhandelnden Fall unter dem Az 5 C 9.22 klagt eine Mutter von Zwillingen. Ihr hatte die Unterhaltskasse in Höxter Unterhaltsvorschuss abgelehnt. Begründung: Der Vater würde durch seinen Umgang 36% der Betreuungszeit leisten. Deshalb könne die Mutter nicht mehr als alleinerziehend bezeichnet werden.


    Die Mutter hält dagegen, dass von ihrer Seite aus die faktische Alltagssorge stattfinde. Die elementaren Dinge würden von ihr vorrangig geregelt und durchgeführt.


    Das Verwaltungsgericht hat vor dem heutigen Termin angekündigt, das Grundsatzurteil vom 11.10. 2012, Az 5 C 9.22 zu konkretisieren.


    Wir werden über das Urteil berichten.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Sache das anhängige Verfahren an das Oberverwaltungsgericht (OVG) zurück überwiesen. Dabei hat es aber, wie angekündigt, neue Rahmenbedingungen gesetzt.


    So gilt man als alleinerziehend, wenn man

    * zeitlich mindestens 60% der Betreuung leistet. Eine Qualität der Betreuung wird dabei nicht berücksichtigt, allein die Quantität.


    Entscheidend für die Zeitanrechnung ist dabei, wo das Kind den Tag beginnt: "Bei ganztägig wechselweiser Betreuung kommt es typisierend darauf an, wo sich das Kind zu Beginn des Tages aufhält."


    In der Sache hat hier die klagende Mutter trotz vorherig anderer Entscheidung des OVG das Verfahren gewonnen. Ihr war Unterhaltsvorschuss verweigert worden, weil der Vater 36% Umgang leistete.

    Wichtig für alle anderen Betroffenen ist auch die Entscheidung, wie Umgangszeiten zu berechnen sind. Mehrere Nachmittage der Betreuung können laut Gericht nicht zeitlich addiert werden, um damit knapp die Grenze von jetzt 40 Prozent, vormals 30 Prozent der Betreuung zu überschreiten und damit Grundlage für die Nichtberechtigung von Unterhaltsvorschuss zu sein.

    In der Sache könnten also zahlreiche AEs mehr jetzt unterhaltsvorschußberechtigt sein. Und auch gut: Mehr Umgang ist möglich, ohne dass die AE-Familie durch Wegfall des Unterhaltsvorschusses in finanzielle Bedrängnis gerät.


    Liebe Grüße



    Bap



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