Das Bundesverwaltungsgericht behandelt heute die Frage zur (Neu)Definition von "allein erziehend".
Dabei geht es vor allem um den Unterhaltsvorschuss. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) besteht Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn das oder die Kinder „bei einem Elternteil“ betreut werden und der andere Elternteil keinen Unterhalt leistet.
Doch wie ist jetzt Umgang einzuberechnen?
Im zu verhandelnden Fall unter dem Az 5 C 9.22 klagt eine Mutter von Zwillingen. Ihr hatte die Unterhaltskasse in Höxter Unterhaltsvorschuss abgelehnt. Begründung: Der Vater würde durch seinen Umgang 36% der Betreuungszeit leisten. Deshalb könne die Mutter nicht mehr als alleinerziehend bezeichnet werden.
Die Mutter hält dagegen, dass von ihrer Seite aus die faktische Alltagssorge stattfinde. Die elementaren Dinge würden von ihr vorrangig geregelt und durchgeführt.
Das Verwaltungsgericht hat vor dem heutigen Termin angekündigt, das Grundsatzurteil vom 11.10. 2012, Az 5 C 9.22 zu konkretisieren.
Wir werden über das Urteil berichten.