Vermögen bei Hartz 4

  • Freibeträge als Schonvermögen bei Hartz IV


    Für Hartz IV- und Sozialhilfebezieher gelten unterschiedliche Freibeträge als Schonvermögen, die vom Vermögen abzusetzen sind. So gilt im Rahmen des SGB II ein Grundfreibetrag für volljährige Hartz IV-Bezieher und deren Partner in Höhe von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr. Für die Geburtsjahrgänge von 1948 bis 1957 gilt dabei ein Höchstbetrag von 9.750 Euro, für die Geburtsjahrgänge von 1958 bis 1963 bleiben 9.900 Euro anrechnungsfrei und für die Jahrgänge ab 1964 beträgt der maximale Grundfreibetrag 10.050 Euro. Der Mindestbetrag, der als Schonvermögen nicht auf die Hartz IV-Leistungen angerechnet wird, beträgt unabhängig vom Alter 3.100 Euro. Für Personen, die vor 1948 geboren sind, gelten besondere Freibeträge. So sind 520 Euro als monatlicher Freibetrag und 33.800 Euro als Höchstbetrag im Rahmen des Schonvermögens anzusetzen.


    Bei minderjährigen Leistungsberechtigten nach SGB II wird ein Freibetrag von 3.100 Euro angesetzt, wobei dieser bei der Berechnung der Leistungen der Eltern unberücksichtigt bleibt.


    Zusätzlich kann ein Freibetrag für die Altersvorsorge für erwerbsfähige Leistungsberechtigte ab ihrem 15. Geburtstag und deren Partner in Höhe von 750 Euro je vollendetem Lebensjahr geltend gemacht werden, sofern das Vermögen vor Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer unwiderruflichen vertraglichen Vereinbarung nicht verwertet werden darf. Als Höchstbeträge gelten dabei für die Geburtsjahrgänge von 1890 bis 1957 48.750 Euro, von 1958 bis 1963 49.500 Euro und ab 1964 50.250 Euro.


    Zudem haben Hartz IV-Bezieher einen Vermögensfreibetrag von 750 Euro, um notwendige Anschaffungen zu tätigen.