Beschwerde gegen den richterlichen Beschluss

  • Hallo miteinander,


    nun musste ich bzw. mein Anwalt eine Beschwerde gegen den richterlichen Beschluss einreichen.


    Aktueller Stand ist:
    Gutachter hat im Umgang etwas vorgeschlagen, was für das Kind nicht gut ist (meine Meinung - und auch richterliche Meinung vorher). Wir konnten uns aber im Gericht nicht einigen, somit hat die Richterin unterbrochen und gemeint, sie würde dann einen Beschluss rausgeben.


    Leider korreliert ihr Beschluss wegen Abholung Kind von Schule (ich oder KV) komplett mit meinen Arbeitszeiten (das hat Richterin auch nicht interessiert), aber eben dermaßen, dass ich (selbständig) die Hälfte meiner Aufträge pro Jahr nicht annehmen könnte.


    Zudem soll Kind nun auch außerhalb des 14tägigen Umgangs noch dazwischen zum Papa, weil GA dies vorgeschlagen hat. Richterin hat sich daran orientiert (ist auch die einfachste Variante für sie gewesen). Kind will gar nicht hin und zudem wird von KV weiter aufgehetzt und manipuliert.


    Meine konkrete Frage wäre: Welcher Beschluss gilt nun? Der letzte von 2013?
    Oder doch der aktuelle Beschluss, obwohl ich fristgerecht Beschwerde eingereicht habe?


    Danke
    die blumenelfe :blume

  • Leider für dich der aktuelle.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • § 45
    Formelle Rechtskraft


    Die Rechtskraft eines Beschlusses tritt nicht ein, bevor die Frist für die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels oder des zulässigen Einspruchs, des Widerspruchs oder der Erinnerung abgelaufen ist. Der Eintritt der Rechtskraft wird dadurch gehemmt, dass das Rechtsmittel, der Einspruch, der Widerspruch oder die Erinnerung rechtzeitig eingelegt wird.


    Ergo, es gilt der alte Beschluss.

  • Im Familienrecht musst du davon ausgehen, dass ein Einspruch keine aufschiebende Wirkung hat. Hier müsste dein Anwalt jetzt, simpel gesagt, zu einem ganz kurzfristigen Rechtsmittel greifen. Hat er darüber mit dir gesprochen?

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • Der §45 FamFG ist nicht der zutreffende. Richtig ist der §40 FamFG:


    § 40
    Wirksamwerden


    (1) Der Beschluss wird wirksam mit Bekanntgabe an den Beteiligten, für den er seinem wesentlichen Inhalt nach bestimmt ist.


    (2) Ein Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, wird erst mit Rechtskraft wirksam. Dies ist mit der Entscheidung auszusprechen.


    (3) Ein Beschluss, durch den auf Antrag die Ermächtigung oder die Zustimmung eines anderen zu einem Rechtsgeschäft ersetzt oder die Beschränkung oder Ausschließung der Berechtigung des Ehegatten oder Lebenspartners, Geschäfte mit Wirkung für den anderen Ehegatten oder Lebenspartner zu besorgen (§ 1357 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), aufgehoben wird, wird erst mit Rechtskraft wirksam. Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. Der Beschluss wird mit Bekanntgabe an den Antragsteller wirksam.


    Umgangsverfahren fallen unter Absatz 1, da sie kein Rechtsgeschäft zum Gegenstand haben.


    Er ist also sofort gültig.


    Der §45 spricht von "formeller Rechtskraft". Das ist was anderes als das Wirksam werden. Das ist einer der wesentlichen Unterschiede im Vergleich zu Urteilen.

    Nicht Fleisch und Blut,

    das Herz macht uns zu Vätern.


    Friedrich Schiller


  • Hallo Ihr Lieben,


    so, jetzt habe ich endlich meinen Anwalt erreicht (ich sitz seit Freitag nur noch auf Kohlen, und wußte nicht mehr, was richtig ist).


    § 40
    Wirksamwerden


    (1) Der Beschluss wird wirksam mit Bekanntgabe an den Beteiligten, für den er seinem wesentlichen Inhalt nach bestimmt ist.


    Ja, er war sofort wirksam, sagt mein Anwalt.
    Jedoch wird er mit einer Beschwerde wieder unwirksam. Der Beschluss wird "aufgeschoben". Wir brauchen keine kurzfristigen Rechtsmittel.


    D.h., der alte Beschluss ist noch rechtskräftig. :daumen


    Zudem habe ich eine andere Familienanwältin angerufen, die mir das bestätigt hat.


    danke an alle
    die blumenelfe :blume , die jetzt noch den 3seitigen Beschwerdebrief weiter ausführen muss... :S

  • Liebe Blumenelfe,


    da hat Ihr Anwalt leider eindeutig Unrecht!!!
    Der Beschluss ist mit Bekanntgabe wirksam, die Beschwerde hat im Familienrecht KEINE Aufschiebende Wirkung!


    Gem. § 64 Absatz 3 FamFG hat die Beschwerde nur und ausschließlich dann aufschiebende Wirkung, wenn dies explizit vom OLG angeordnet wurde. Ihr Anwalt müsste sofort eine sogenannte Aussetzungsentscheidung beantragen. NUR wenn das OLG diese erlässt hat der aktuelle Beschluss keine Wirkung. Dann gilt der alte.


    Das heisst: Sie müssen sich derzeit an den aktuellen Beschluss halten, er ist wirksam und bleibt es auch.
    Ihr Anwalt beherrscht das Familienverfahrensgesetz nicht. Die Ihnen gegebene Rechtsauskunft ist falsch.


    MfG


    RA Bergmann

  • Ich werd noch ganz verrückt hier!


    Das kann doch nicht sein - mein Anwalt hält mich für verrückt, wenn ich ihn schon wieder anrufe und ihm nicht glaube...


    Kann es sein, dass es in Bayern anders ist ... ? :-D


    Ich ruf meinen Anwalt nochmal an, das kann ja nicht sein, dass ich SEINE Arbeit mache... und er mein Geld bekommt dafür...


    :ohnmacht::ohnmacht::ohnmacht:

  • Blumenelfe, wenn es nicht irgendeine ganz spezielle Formulierung in deinem Beschluss gibt (fast nicht anders kann ich mir das Statement deines Anwaltes und des zweiten Anwaltes -sind beide Fachanwälte für Familienrecht? - erklären), ist es nach deutschem Recht schon so, wie es von Anfang an hier gesagt wurde. Der jetzt ergangene Beschluss ist gültig, eine (sofortige) Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • hallo,


    nein, das ist Bundesrecht.


    § 64 [1] Einlegung der Beschwerde
    (1) 1Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird.2Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll.
    (2) 1Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. 2Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen. 3Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. 4Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
    (3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.



    Aus dem Absatz 3 geht logisch hervor, dass die angegriffene Entscheidung ohne Eine einstweilige Anordnung der Aussetzung wirksam bleibt.
    Sollte man als Kindschaftsrechtler eigentlich wissen.



    Gruß



    RA Bergmann



    PS: Vor welchem OLG sind Sie denn?

  • OLG? Ich mutmaße mal, da wurde eine sofortige Beschwerde vor dem Amtsgericht probiert.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • in meinem Beschluss steht:


    "Gegen diesen Beschluss findet das REchtsmittel der Beschwerde statt.
    Die Beschwerde ist binnen einer Frist von 1 Monat bei dem Amtsgericht REgensburg einzulegen."


    Wir haben eine Beschwerde an unserem Familiengericht eingereicht. Mein Anwalt sagt, unsere Richterin könnte den Beschluss ändern, was jedoch nicht üblich ist, ihren eigenen Beschluss wieder zu ändern.
    Somit wird sie die Sache ans OLG geben (Nürnberg).
    Das OLG wird dann den Sachverhalt nochmal prüfen.


    Was ist anders, wenn es gleich ans OLG geht?

  • hallo bap,


    Nee, das müsste eine Beschwerde nach § 64 FamFG sein. Aber danke, das musste ich jetzt tatsächlich nachgucken, das ist für echt Fortgeschrittene :-)


    Die sofortige Beschwerde findet nur gegen bestimmte erstinstanzliche Neben- und Zwischenentscheidungen statt. Und zwar sind das:
    Entscheidung über die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit
    Entscheidung über die Hinzuziehung zum Verfahren
    Ordnungsmittelentscheidung, Aussetzungsentscheidung, Zwangsmaßnahmenentscheidung, Berichtigungsbeschluss, Unterbringung zur Untersuchung und Entscheidungen in Vollstreckungssachen.


    Gegen Endentscheidungen (und das ist ein Beschluss des AG im Umgangsverfahren) findet die Beschwerde statt. (§ 58 FamFG)


    Damit ist hier Beschwerde einzulegen. Die allerdings auch beim Amtsgericht.
    Weiterhin muss separat ein einstweiliger Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gestellt werden. Am besten zusammen mit der Beschwerde.
    Das braucht eine richtig gute Begründung.


    Gruß RA Bergmann

  • So, das war nochmal ein Telefonat mit meinem Anwalt.


    Er beruft sich auf §45 (wie bereits oben von Aimee geschrieben).


    Aussetzung müsste nur beantragt werden, wenn Gefahr im Verzug wäre oder der Beschluss mit sofortigem Vollzug gewesen wäre.
    Ansonsten reicht ein Rechtsmittel (hier Beschwerde), um den neuen Beschluss erstmal außer Kraft zu setzen.


    Ich habe auch einen Thread über ein ähnliches Thema gefunden von Maikeirish von 2009:
    Beschluss vom Familiengericht sofort wirksam trotz Beschwerde?


    Da wurde anscheinend genau wie bei mir vorgegangen.


    Um mich nicht weiter durcheinanderzubringen, geh ich für heute aus diesem Forum raus.


    Danke und schönen Abend,
    blumenelfe :blume

  • Hallo,


    leider hat der Kollege eindeutig Unrecht.
    Der bekannteste Kommentar zum FamFG ist der BeckKommentar Keidel. 17 . Auflage.
    § 64 Randnummer 57: "Mod.-Hinweis: Text aus dem Kommentar aus Urheberrechtsgründen entfernt. Bitte hier ins Forum keine Texte einstellen, deren Urheber man nicht ist bzw. man die Nutzungsrechte nicht hat. Das kann zur kostenpflichtigen Abmahnung des Forums führen - wir gelten im Zweifelsfall nicht als ein Forum, in dem auf wissenschaftlicher Ebene diskutiert wird. Danke für das Verständnis. Volleybap


    Blumenelfe sollte sich also dringend an den neuen Beschluss halten, sonst droht Ungemach.
    Der Anwalt müsste gem. § 64 Absatz 3 einen Antrag auf Aussetzung stellen. Und zwar beim OLG direkt.


    Bedauerlicherweise handelt es sich hier auch nicht um eine Angelegenheit, bei der mehrere Meinungen vertretbar sind. Die Rechtslage ist glasklar und eindeutig.



    Böse Falle. Daher der Hinweis für alle, die sich in der Beschwerde befinden oder denen das bevorsteht: Die angegriffene Entscheidung ist wirksam, vollstreckbar und bindend, es sei denn das OLG hat ausdrücklich die Aussetzung beschlossen.


    Jeder andere Rechtsrat ist schlicht falsch.


    MFG


    RA Bergmann

  • Das ist in der gängigen Rechtsprechung absolut gesetzt, wie RA Bergmann es schreibt. Da kannst du nur nach handeln, Blumenelfe, oder hoffen, dass die Gegenseite eine Verzögerung stillschweigend akzeptiert.

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.

  • Mein ex hat Beschwerde gegen das aktuelle Urteil eingelegt und gleichzeitig eine Aussetzung des Urteils bis zur neuen Entscheidung beantragt.
    Die Entscheidung zum außer Kraft setzen des Urteils kam nach 1 Tag und lehnte den Antrag ab. Interessant war das übrigens auch für mich da, das OLG dort auf alle Punkte der vorläufigen Beschwerde einging und schon Tendenzen zum ausstehenden endurteil zeigte.

  • Hallo,


    ich habe gerade bei unserem Amtsgericht und beimOLG Nürnberg angerufen.


    Leider ist es so,wie ihr sagt. Das OLG kann auch unseren Aussetzungsantrag ablehnen, deshalb muss er gut begründet sein, damit er es nicht tut.


    Heute mittags gibts noch einen Anwaltsanruf, dann muss der in die Gänge kommen.


    Ob das Ganze bis zum Wochenende (fällt ja wieder der Umgang andersrum an...) durch ist, kann ich nur hoffen.


    Danke erstmal,
    die blumenelfe :blume

  • Dir ganz viel Kraft!

    Liebe Grüße



    Bap



    Wir können unser Leben nicht neu formatieren, ein anderes Betriebssystem aufspielen und alles wieder neu beginnen. Erst wenn man sich den Fehlern der Vergangenheit stellt, kann man positiv in die Zukunft blicken.